AS 2021 592

Verordnung
über Zertifikate zum Nachweis einer
Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung
oder eines Covid-19-Testergebnisses
(Covid-19-Verordnung Zertifikate)

Änderung vom 1. Oktober 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. g

Diese Verordnung regelt:

g. die Auferlegung von Kosten an antragsstellende Personen.

Art. 7 Abs. 4 und 5

Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, so kann die Ausstellerin oder der Aussteller:

  1. verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller: 1. persönlich erscheint, 2. amtliche Beglaubigungen der Unterlagen einreicht, 3. weitere Informationen oder Unterlagen, die zur Beurteilung des Antrags notwendig sind, einreicht;

  2. unter Einhaltung von Artikel 62 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20122 weitere Informationen von zuständigen ausländischen Stellen einholen.

Bestehen trotz Massnahmen weiterhin Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, so kann die Ausstellerin oder der Aussteller den Antrag ablehnen. Die antragstellende Person hat diesfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung einer allfällig bezahlten Gebühr.

2021-3129 AS 2021 592 Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2021 592

Art. 11 Abs. 1

Die Ausstellung und der Widerruf von Covid-19-Zertifikaten sind mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 2 und nach Artikel 26a Absatz 3 für die antragstellende Person kostenlos.

Art. 16 Abs. 2

Ein Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats, der nicht im automatisierten Verfahren für die Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten nach Artikel 8 verarbeitet werden kann, muss folgende Unterlagen umfassen:

  1. Nachweis eines positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2, der folgende Angaben enthält: 1. Name, Vorname und Geburtsdatum der antragstellenden Person, 2. Datum und Uhrzeit der Probenentnahme, 3. Name und Adresse des Testzentrums oder der Institution, wo der Test durchgeführt wurde;

  2. Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestätigung der Genesung von einer zuständigen Stelle mit behördlichen Aufgaben einschliesslich Name und Adresse dieser Stelle.

Art. 26a System zur Beantragung von Covid-19-Zertifikaten für im Ausland verabreichte Impfungen oder durchgemachte Erkrankungen

Das BIT betreibt ein System, das zur Einreichung von Anträgen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und zur Bearbeitung und Erledigung dieser Anträge durch die Ausstellerinnen und Aussteller genutzt werden kann.

Das System teilt die Anträge wie folgt zu:

  1. Anträge auf Ausstellung eines Zertifikats an eine Person mit Wohnsitz oder Heimatort in der Schweiz: dem Wohnsitzkanton oder im Falle von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, dem letzten Wohnsitzkanton oder, wenn die Person nie Wohnsitz in der Schweiz hatte, dem Kanton des Heimatorts;

  2. Anträge auf Ausstellung eines Zertifikats an eine Person, die nicht unter Buchstabe a fällt: dem Kanton, in dem die Person ihre erste Nacht in der Schweiz verbringt oder zu verbringen gedenkt.

Für die Behandlung eines Antrags auf Ausstellung eines Zertifikats an eine Person nach Absatz 2 Buchstabe b erhebt der Bund von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Voraus eine Gebühr von 30 Franken. Er leitet dem Kanton am Ende jedes Quartals die Einnahmen aus der Gebühr weiter. Anträge, für die keine Gebühr entrichtet wurde, können abgelehnt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2021 592

Die Anträge einschliesslich der eingereichten Unterlagen sowie die eindeutigen Zertifikatskennungen werden für 30 Tage aufbewahrt und anschliessend vom System gelöscht.

Art. 32 Sachüberschrift Kosten der Informationssysteme und Apps

II

Diese Verordnung tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft.

1. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2021 592