AS 2021 594
Verordnung 3
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(Covid-19)
(Covid-19-Verordnung 3)
Änderung vom 1. Oktober 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 26a Abs. 1 Bst. c
Wird die Leistung im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffer 1 von einem Leistungserbringer durchgeführt, der über eine Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer) verfügt, so wird die Vergütung der Leistungen nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG2 von folgenden Versicherern geschuldet:
c. bei Personen, die nicht über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, und bei verstorbenen Personen von der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 18 KVG.
II
Anhang 6 wird gemäss Beilage geändert.
2021-3131 AS 2021 594
III
Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20213 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 1ter
In Abweichung von Absatz 1 dürfen für Analysen auf Sars-CoV-2, bei denen der Bund nach Anhang 6 Ziffern1.1.1 Buchstaben a–e, h, i Ziffer 1 und j,1.2.1,1.4.1 Buchstaben a–e, h Ziffer 1, i und m,2.1.1 Buchstabe c,2.2.1 Buchstabe c,3.1.1 Buchstabe c sowie 3.2.1 Buchstabe c der Covid-19-Verordnung3 die Kosten übernimmt, keine Zertifikate ausgestellt werden.
IV
Diese Verordnung tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft.
Anhang 6 Ziffern1.4.1 Buchstabe n und 1.7.1 Buchstabe c gilt bis zum 30. November 2021.
1. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 6
Übernommene Leistungen und Höchstbeträge bei Analysen auf Sars-CoV-2
Ziff. 1 .1.1 Bst. e und i
1.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars- CoV-2 nur in folgenden Fällen:
bei Personen, die von der SwissCovid-App benachrichtigt werden, dass sie potenziell mit einer mit Sars-CoV-2 infizierten Person engeren Kontakt hatten; der Bund übernimmt die Kosten für einen einzigen Test;
nach einem positiven Ergebnis einer gepoolten molekularbiologischen Analyse: 1. nach Ziffer 1.2,
2. nach den Ziffern1.7,2.2 und 3.2;
Ziff. 1 .4.1 Bst. e, h und n
1.4.1. Der Bund übernimmt die Kosten für immunologische Analysen auf Sars- CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nur in folgenden Fällen:
bei Personen, die von der SwissCovid-App benachrichtigt werden, dass sie potenziell mit einer mit Sars-CoV-2 infizierten Person engeren Kontakt hatten; der Bund übernimmt die Kosten für einen einzigen Test;
nach einem positiven Ergebnis einer gepoolten molekularbiologischen Analyse; 1. nach Ziffer 1.2, 2. nach den Ziffern1.7,2.2 und 3.2;
bei Personen, die nicht unter die Buchstaben a–m fallen, sofern ihnen bereits eine Impfdosis verabreicht wurde, sie aber noch nicht gemäss Anhang 1a Ziffer 1 geimpft sind.
Ziff. 1 .7
1.7 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 für Einzelpersonen 1.7.1 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 mittels Speichel bei individueller Teilnahme folgender Personen, sofern sie nicht symptomatisch sind:
Personen nach Ziffer 1.4.1 Buchstabe k;
Personen nach Ziffer 1.4.1 Buchstabe l;
Personen nach Ziffer 1.4.1 Buchstabe n.
1.7.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:
bei der Überwachung der Entnahme der Probe durch die zu testende Person durch: 1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG: – Ärztinnen und Ärzte – Apothekerinnen und Apotheker – Spitäler – Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen – Pflegeheime – Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, 2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden, 3. sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen, 4. Assistenzpersonen nach dem IVG;
bei der Analyse durch Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen.
1.7.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 für Einzelpersonen übernimmt er höchstens 36 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a. für die Probenentnahme:
Für die Überwachung der Entnahme der Probe 15 Fr. durch die zu testende Person und die Zuordnung von Probe und Person Für die Übermittlung des Testergebnisses an2.50 Fr. die getestete Person sowie für die Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats
b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse für Einzelpersonen:
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen 16 Fr. – für die Analyse 13 Fr. – für die Auftragsabwicklung, die Overhead- 3 Fr.
Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen 13.50 Fr. – für die Analyse 13 Fr. – für die Auftragsabwicklung, die Overhead- 0.50 Fr.
c. für das zentralisierte Pooling:
Für das Zusammenstellen des Pools pro Person2.50 Fr.
Ziff. 2 .1.3
2.1.3 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung übernimmt er höchstens 30.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
Sofern die Probenentnahme nicht durch die getestete 28 Fr. Person selbst durchgeführt wird: für die Probenentnahme und die Testdurchführung, einschliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Analyse und die Auftragsabwicklung Sofern die Probenentnahme durch die getestete Person 14 Fr. selbst durchgeführt wird: für die Testdurchführung, einschliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Analyse und die Auftragsabwicklung
Ziff. 2 .2.3
2.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 311.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a. für die Probenentnahme:
Für die Probenentnahme, einschliesslich 16.50 Fr. des Schutzmaterials und der Arbeitszeit
b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse:
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen 274 Fr. – für die Auftragsabwicklung, die Overhead- 24 Fr.
Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen 255 Fr. – für die Auftragsabwicklung, die Overhead- 5 Fr.
c. für das zentralisierte Pooling:
Für die Durchführung auf der obligatorischen 18.50 Fr. Schulstufe, auf der Sekundarstufe II und bei Lagern pro Erstellung eines Pools
d. für das Zertifikat:
Ziff. 3 .1.4
3.1.4 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Ziffer 3.1.1 übernimmt er höchstens 9 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
Für den Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung, 6.50 Fr. nur das Testmaterial
Ziff. 3 .2.3
3.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 295 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen 274 Fr. – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 24 Fr. und das Probenentnahmematerial – für die Durchführung eines zentralisierten Poolings 18.50 Fr. in Fällen nach Ziffer 3.2.1 Buchstaben b und c pro Poolerstellung Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen 255 Fr. – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten 5 Fr. und das Probenentnahmematerial – für die Durchführung eines zentralisierten Poolings 18.50 Fr. in Fällen nach Ziffer 3.2.1 Buchstaben b und c pro Poolerstellung Covid-19-Verordnung 3 AS 2021 594