AS 2021 605

Verordnung
über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs

Änderung vom 1. Oktober 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 5. Dezember 20141 über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:

Art. 2b Erträge aus Energieverkauf

Wenn die ETH oder die Forschungsanstalten nicht selbst benötigte Energie verkaufen, sind 90 Prozent der Bruttoerträge der allgemeinen Bundeskasse abzuliefern.

Der ETH-Rat budgetiert und begründet im Rahmen des Voranschlags die erwarteten Erträge aus dem Energieverkauf.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.

1. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 2021-3263 AS 2021 605 Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs. V AS 2021 605