AS 2021 632
Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)
Änderung vom 20. Oktober 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text
Art. 3 Abs. 2 Bst. c
Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
c. für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b: die Anforderungen nach Anhang 4.
Art. 19a Abs. 2
2. Kapitel 5. Abschnitt (Art. 20 und 20a) 2021-3450 AS 2021 632
Art. 36 Abs. 1 Bst. a
Der Bund vollzieht die Vorschriften über:
a. die Marktüberwachung bei Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie bei Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor (Art. 37);
Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Marktüberwachung bei Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie bei Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor
Das BAFU kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor. Es kontrolliert insbesondere:
II
Die Anhänge2, 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
III
Die Abfallverordnung vom 4. Dezember 20152 wird wie folgt geändert:
Anhang 4
Ziff. 1 .1 Einleitungssatz und Tabelle, Grenzwert für Benzo[a]pyren
1.1 Abfälle dürfen als Rohmaterial bei der Herstellung von Zementklinker verwendet werden, wenn sie die nachfolgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten und der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.6 einhält:
Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz ... ... Benzo[a]pyren 10 ... …
IV
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Oktober 2021 Für Zementöfen und Kalkklinkeröfen, die gemäss der Änderung vom 20. Oktober 2021 sanierungspflichtig werden, aber die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach den bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von
Artikel 10 Sanierungsfristen von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen
von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
V
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
20. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a) Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
Ziff. 112 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Stickoxide und Ammoniak
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 200 mg/m3 nicht überschreiten.
Die Emissionen von Ammoniak dürfen 30 mg/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 113
Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 400 mg/m3.
Ziff. 114 Abs. 2–4
Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben.
Die Behörde legt unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe einen werkspezifischen Grenzwert für den Gesamtkohlenstoff unter folgenden Vorgaben fest:
die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus der Verwertung von Abfällen nach Ziffer 111 Absatz 2 dürfen 10 mg/m3 betragen;
der Grenzwert darf insgesamt 50 mg/m3 nicht überschreiten.
Das BAFU erlässt Empfehlungen über geeignete Verfahren zur Ermittlung der Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus natürlichen Rohstoffen.
Ziff. 115
Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 119 Abs. 1 Bst. a
Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:
a. Stickoxiden und Ammoniak;
Anhang 3
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b) Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen
Ziff. 523 Abs. 2bis–4
Bei Heizkesseln über 500 kW Nennwärmeleistung legt die Behörde die Speichergrösse fest. Dienen diese Heizkessel der Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, so müssen sie mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens
Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden.
Die Behörde kann in Abweichung von den Absätzen1, 2 und 2bis kleinere Speichergrössen festlegen, wenn:
mehrere Einzelfeuerungen als betriebliche Einheit zum Zweck der Abdeckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wechselnder Konstellation betrieben werden;
dies aus anderen betrieblichen oder aus technischen Gründen angezeigt ist.
Aufgehoben
Ziff. 524 Abs. 1
Serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe f sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn mittels einer Konformitätserklärung nach Artikel 7 der Energieeffizienzverordnung vom1. November 20173 (EnEV) bestätigt wird, dass die Anlage den in Anhang 1.19 EnEV festgelegten Anforderungen entspricht.
Anhang 4
(Art. 3 Abs. 2 Bst. c) Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme sowie an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor
Ziff. 1
Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b.