AS 2021 652
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006
zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
Änderung der Ausführungsordnung
Vom Verwaltungsrat angenommen am 15. Dezember 2020 In Kraft getreten am1. November 2021
Originaltext
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen1 (nachstehend «EPÜ» genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses «Patentrecht»,
beschliesst:
Art. 1
Regel 143 der Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert: Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung: «Name, Vornamen, Wohnsitzstaat und Wohnort des vom Anmelder oder Patentinhaber genannten Erfinders, sofern er nicht nach Regel 20 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden;»
2021-1045 AS 2021 652 Europäischen Patentübereinkommen. AO AS 2021 652
Art. 2
Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 143 EPÜ tritt am1. November 2021 in Kraft. Sie ist auf alle an oder nach diesem Tag im Europäischen Patentregister veröffentlichten Patentanmeldungen anzuwenden.
Geschehen zu München am 15. Dezember 2020 Für den Verwaltungsrat: Der Präsident, Josef Kratochvíl