AS 2021 66

Verordnung
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Epidemienverordnung, EpV)

Änderung vom 3. Februar 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Epidemienverordnung vom 29. April 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 64a Abs. 1

Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die von Apothekerinnen und Apothekern bei Personen durchgeführt werden, die einer Zielgruppe gemäss der Covid-19-Impfstrategie der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) und des BAG vom 16. Dezember 20202 und einer der folgenden Personenkategorien angehören:

  1. Personen, die nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG) versichert sind;

  2. Personen, die nach dem Militärversicherungsgesetz vom 19. Juni 1992 4 (MVG) gegen Krankheit versichert sind;

  3. Personen, die keiner der Kategorien nach den Buchstaben a und b angehören, die aber: 1. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, oder 2. in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger erwerbstätig sind und durch ihre Tätigkeit einer Gefährdung durch Mikroorganismen ausgesetzt sind.

Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Informationen für Gesundheitsfachpersonen > Covid-19-Impfung > Covid-19-Impfstrategie.

2021-0270 AS 2021 66 Epidemienverordnung AS 2021 66

Art. 64c Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen bei Personen ohne Krankenversicherung nach dem KVG oder nach dem MVG

Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die bei den folgenden Personen durchgeführt werden:

  1. Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben;

  2. Personen, die in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger erwerbstätig sind und durch ihre Tätigkeit einer Gefährdung durch Mikroorganismen ausgesetzt sind.

Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Personen nach Absatz 1:

  1. weder nach Artikel 3 KVG5 noch nach dem MVG6 gegen Krankheit versichert sind; und

  2. einer Zielgruppe gemäss der Covid-19-Impfstrategie der EKIF und des BAG vom 16. Dezember 20207 angehören.

Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungserbringer:

  1. vom Kanton mit der Durchführung von Covid-19-Impfungen beauftragt worden sind; und

  2. die Vorgaben des Kantons hinsichtlich der Verwendung der vorgegebenen Software für die Terminvergabe, die Datenerfassung und die Dokumentation sowie des Reportings für das Impfmonitoring erfüllen.

Er übernimmt für jede Impfung nach Absatz 1 eine Pauschale von Fr. 14.50.

Mit dem Betrag nach Absatz 4 sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung abgegolten, das heisst:

  1. die Verabreichung der Impfung;

  2. die Überprüfung des Impfstatus und die Impfanamnese;

  3. die Überprüfung von Kontraindikationen;

  4. die Dokumentation;

  5. die Ausstellung der Impfbescheinigung.

Die Leistungserbringer dürfen den geimpften Personen im Rahmen der Impfung keine weiteren Kosten verrechnen.

Für das Verfahren zur Übernahme der Kosten von Covid-19-Impfungen gilt Artikel 64b sinngemäss.

Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Informationen für Gesundheitsfachpersonen > Covid-19-Impfung > Covid-19-Impfstrategie.

Epidemienverordnung AS 2021 66

II

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 rückwirkend auf den4. Januar 2021 in Kraft.8

Die Artikel 64a Absatz 1 und 64c Absatz 7 treten am4. Februar 2021 00.00 Uhr in Kraft.

Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2021.

3. Februar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom3. Febr. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Epidemienverordnung AS 2021 66