AS 2021 683
Verordnung des WBF
über die biologische Landwirtschaft
Änderung vom 3. November 2021
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Verordnung des WBF vom 22. September 19971 über die biologische Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 3b Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Herstellung von Wein
Für die Herstellung von Wein dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang V Teil D der Durchführungsverordnung (EU) 2021/11652 verwendet werden.
Art. 3c Önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Einschränkungen
Zulässig sind die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Anhang II Teil VI
Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in der Fassung gemäss Anhang 3b.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2012, Abs. 7
Die Frist nach Absatz 6 wird für Ferkel bis 35 kg und für Junggeflügel bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
II
Die Anhänge 1–3 und 7 werden gemäss Beilage geändert.
Anhang 3b erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse, ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 45–47.
2021-3596 AS 2021 683
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom3. November 2021
Bis zum 31. Dezember 2022 dürfen für die Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden:
Lecithin (E 322) und Carnaubawachs (E 903) nach Anhang 3 Teil A aus biologischen Rohstoffen;
Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi Arabicum (E 414), Gellan (E 418) und Glycerin (E 422) nach Anhang 3 Teil A aus nicht biologischer Produktion;
Carnaubawachs für die Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs nach Anhang 3 Teil B Ziffer 1 aus biologischen Rohstoffen.
Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2023 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil C hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2023 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.
IV
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
3. November 2021 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin
Anhang 1
(Art.1 und 16 Abs. 5) Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften
Ziff. 1 und 2
1. Pflanzliche und tierische Substanzen Bezeichnung Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften Der Eintrag «Pheromone» erhält die folgende neue Fassung: Pheromone und andere Semiochemikalien Nur als Insektenabwehr mit Fallen oder Dispensern einschliesslich Aerosol‐Dosiersystemen wie z. B. die Verwirrungstechnik und Markierungspheromone 2. Mikroorganismen oder durch Mikroorganismen produzierte Substanzen Bezeichnung Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften Der Eintrag «Cerevisan» erhält die folgende neue Fassung: Cerevisane und andere auf Zellfragmenten von Mikroorganismen beruhende Produkte
Anhang 2
(Art. 2) Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate
Ziff. 2 .2
Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften 2. Hoffremde Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse 2.2. Erzeugnisse organischen oder organisch-mineralischen Ursprungs Die Einträge «Schlempe und Schlempeextrakte» und «Huminsäure, Fulvinsäure» erhalten die folgenden neuen Fassungen: Schlempe und Schlempeextrakte Keine Ammoniakschlempe Huminsäure, Fulvinsäure Ausschliesslich gewonnen mithilfe anorganischer Salze/Lösungen ausser Ammoniumsalze oder aus der Trinkwasseraufbereitung.
Anhang 3
(Art. 3) Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln Teile A, B Ziff. 1 und C Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln Die Einträge «E 322* Lecithin», «E 401 Natriumalginat», «E 410* Johannisbrotkernmehl», «E 412* Guarkernmehl», «E 414* Gummi arabicum», «E 417 Tarakernmehl», «E 418 Gellan», «E 422 Glycerin» und «E 903 Carnaubawachs» erhalten die folgenden neuen Fassungen E 322* Lecithin zulässig nur für Milcherzeugnisse E 401 Natriumalginat zulässig Nur für Milcherzeugnisse und Wurstwaren auf Fleischbasis E 410* Johannisbrotkernmehl zulässig zulässig E 412* Guarkernmehl zulässig zulässig E 414* Gummi arabicum zulässig zulässig E 417 Tarakernmehl nur als Verdickungsmittel nur als Verdickungsmittel zuzulässig lässig E 418 Gellan nur in der stark acylhalti- nur in der stark acylhaltigen gen Form zulässig Form zulässig Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln E 422 Glycerin nur für Pflanzenextrakte nur für Aromastoffe zulässig; und Aromastoffe zulässig; nur als Feuchthaltemittel in nur als Feuchthaltemittel Gelatinekapseln und zur Bein Gelatinekapseln und schichtung von Filmtabletten zur Beschichtung von zulässig Filmtabletten zulässig nur pflanzlichen nur pflanzlichen Ursprungs Ursprungs nur aus biologischer Produknur aus biologischer Pro- tion duktion E 903 Carnaubawachs nur als Überzugsmittel bei nicht zulässig Konditorei- und Zuckerwaren zulässig; nur zur konservierenden Beschichtung von Früchten zulässig, die im Zuge einer Quarantänemassnahme zum Schutz vor Schadorganismen einer Extremkältebehandlung unterzogen werden (gemäss Anhang 7 Ziff. 46 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 20193 zur Pflanzengesundheitsverordnung) nur aus biologischer Produktion Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen 1.
Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln Die Einträge «Calciumchlorid», «Aktivkohle» und «Carnaubawachs» erhalten die folgenden neuen Fassungen: Calciumchlorid nur als Koagulationsmittel nur für die Herstellung von zulässig Wurstwaren auf Fleischbasis Aktivkohle zulässig zulässig Carnaubawachs nur als Trennmittel nicht zulässig nur aus biologischer Produktion
Teil C Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
Zutat Besondere Bedingungen und Einschränkungen Arame-Algen (Eisenia bicyclis), sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen Hijiki-Algen (Hizikia fusiforme), sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen Rinde des Pau-d’Arco-Baums Anwendung nur in Kombucha und Kräuterteemischungen (Handroanthus impetiginosus) («lapacho») Därme Aus natürlichen Rohstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs gewonnen Gelatine aus anderen Tierarten als Schwein gewonnen Milchmineralien, pulverförmig o- Nur bei Verwendung aufgrund seiner sensorischen Funkder flüssig tion, um Natriumchlorid ganz oder teilweise zu ersetzen Wildfisch und wild lebende Was- Gewinnung nur aus nachhaltiger Fischerei sertiere, sowohl unverarbeitet als Nur wenn aus der biologischen Aquakultur gemäss anerauch daraus hergestellte Verarbei- kannten internationalen Standards nicht verfügbar tungserzeugnisse
Anhang 3b
Erlasse der Europäischen Union betreffend biologische Landwirtschaft Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1693, ABl. L 381 vom 13.11.2020, S.1. Für die in der Verordnung (EU) 2018/848 angegebene Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates gilt die Fassung gemäss ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2393, ABl. L 350 vom 29.12.2017, S 15. Anstelle der in der Verordnung (EU) 2018/848 angegebenen Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen gilt die delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers, ABl. L 149 vom 7.6.2019, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/565, ABl. L 129 vom 24.4.2020, S1. Anstelle der in der Verordnung (EU) 2018/848 angegebenen Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) gilt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr.
1234/2007 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2393, ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15.
Anhang 7
Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe Teil B Ziff. 1–3 Teil B: Futtermittelzusatzstoffe Sämtliche Zusatzstoffe unterliegen den Anforderungen der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20114. Die Kategorien und Funktionsgruppen sind den Anhängen 2 und 6.1 der Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 20115 entnommen.
1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: g) Bindemittel und i) Trennmittel:
Einfügen vor dem Eintrag «Natriumferrocyanid»: E 412 1 Guarkernmehl Funktionsgruppe k) Silierzusatzstoffe:
1k Enzyme, Mikroorganismen Für Silage nur dann zulässig, E236 1k Ameisensäure wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsbedin- E237 1k Natriumformat gungen nicht möglich ist 2. Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: b) Aromastoffe Einfügen nach dem Eintrag «Aromastoffe»: 2b Castanea sativa Mill.: Edelkastanienholzextrakt 3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung Einfügen nach dem Eintrag «Vitamine und Provitamine»: 3a Betainanhydrat Nur für Monogastriden Nur natürlichen Ursprungs wenn verfügbar biologischen Ursprungs Biologische Landwirtschaft. Verordnung des WBF AS 2021 683