AS 2021 735
Verordnung
über das zentrale Visa-Informationssystem und
das nationale Visumsystem
(Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)
Änderung vom 10. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. e und f
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
terroristische Straftat: Straftat nach Anhang 1a der N-SIS-Verordnung vom 8. März 20132;
sonstige schwere Straftat: Straftat nach Anhang 1b der N-SIS-Verordnung.
Art. 17 Bst. c
Die folgenden Bundesbehörden können im Sinne von Artikel 109a Absatz 3 Buchstaben a–c AIG Daten des C-VIS beantragen:
c. bei der Bundesanwaltschaft: 1. der Dienst Urteilsvollzug: für den Vollzug der Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind, namentlich in Anwendung von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 20073 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, 2. die verfahrensführenden Abteilungen Staatsschutz und kriminelle Organisationen, Wirtschaftskriminalität, Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht und Cyberkriminalität in Bern und in den Zweigstellen in Lausanne, Lugano und Zürich: für die Ermittlung und Anklageerhebung 2021-3719 AS 2021 735 Visa-Informationssystem-Verordnung AS 2021 735 bei Straftaten, die nach den Artikeln 23 und 24 der Strafprozessordnung4 oder besonderen Bundesgesetzen der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.
Art. 20 Bst. a und c
Die EZ fedpol überprüft, ob:
die Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten erforderlich sind;
berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass ihre Übermittlung zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten erheblich beitragen wird.
Art. 23 Bst. e
Bei der Einreichung eines Visumgesuchs nehmen die Visumbehörden systematisch über ORBIS eine Abfrage in den folgenden Datenbanken vor, sofern sie dazu berechtigt sind:
e. im Einreise- und Ausreisesystem nach der Verordnung vom 10. November 20215 über das Einreise- und Ausreisesystem.
II
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2022 in Kraft.
10. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |