AS 2021 742

AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Bundesbeschluss
über die Genehmigung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens
und über ihre Umsetzung
(Änderung des Markenschutzgesetzes)

vom 19. März 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom5. Juni 20202,
beschliesst:

Art. 1

Die Genfer Akte vom 20. Mai 20153 des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zur Genfer Akte zu erklären.

Art. 2

Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

2021-2641 AS 2021 742

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d

Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.

Ständerat, 19. März 2021

Nationalrat, 19. März 2021

Der Präsident: Alex Kuprecht

Der Präsident: Andreas Aebi

Die Sekretärin: Martina Buol

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am8. Juli 2021 unbenützt abgelaufen.4

Die Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 auf den1. Dezember 2021 in Kraft gesetzt.

18. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Art. 2) Änderung eines anderen Erlasses Das Markenschutzgesetz vom 28. August 19925 wird wie folgt geändert:

Art. 27a Bst. a

In Abweichung von Artikel 2 Buchstabe a kann eine geografische Marke eingetragen werden:

a. für eine nach Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19986 (LwG) eingetragene Ursprungsbezeichnung oder eingetragene geografische Angabe oder für eine nach Artikel 50b des vorliegenden Gesetzes eingetragene geografische Angabe;

Gliederungstitel vor Art. 47 2. Titel: Herkunftsangaben und geografische Angaben

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 50a

Bisheriger Art. 51 Gliederungstitel vor Art. 50b

2. Kapitel: Registrierung von geografischen Angaben

Art. 50b

Bisheriger Art. 50a (ohne Sachüberschrift) Gliederungstitel vor Art. 50c

3. Kapitel: Internationale Registrierung von geografischen Angaben

Art. 50c Internationales Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Die internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben richtet sich nach der Genfer Akte vom 20. Mai 20157 des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (Genfer Akte) sowie nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

Das IGE ist mit der Verwaltung der Genfer Akte für die Schweiz in den folgenden Bereichen beauftragt:

  1. internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt (Art. 50d);

  2. Wirksamkeit der internationalen Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wurde (Art. 50e).

Art. 50d Internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt

Die internationale Registrierung oder die Änderung der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, können beim IGE verlangt werden:

  1. von der Gruppierung, die die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Artikel 16 LwG8 oder Artikel 50b des vorliegenden Gesetzes hat eintragen lassen, oder, wenn diese Gruppierung nicht mehr besteht, von einer repräsentativen Gruppierung, die sich für den Schutz dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe einsetzt;

  2. vom Kanton, der eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung nach Artikel 63 LwG schützt;

  3. von der Dachorganisation einer Branche, für die der Bundesrat gestützt auf

Artikel 50 Absatz 2 eine Verordnung erlassen hat;

d. vom Inhaber einer Marke, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Sinne von Artikel 2 der Genfer Akte9 darstellt, sofern die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe weder nach Artikel 16 oder 63 LwG noch nach Artikel 50 Absatz 2 oder 50b des vorliegenden Gesetzes geschützt ist.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

Art. 50e Wirksamkeit der internationalen Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wurde

Die Wirksamkeit der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wurde, kann insbesondere aus den folgenden Gründen verweigert werden:

  1. Die Bezeichnung oder Angabe entspricht nicht den Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Genfer Akte10.

  2. Der Schutz aufgrund der internationalen Registrierung verstösst gegen das Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.

  3. Der Schutz aufgrund der internationalen Registrierung verstösst gegen eine ältere Marke, die in gutem Glauben für ein identisches oder vergleichbares Produkt eingetragen wurde.

Das IGE entscheidet von Amtes wegen, ob ein Grund nach Absatz 1 Buchstabe a oder b vorliegt.

Ein Dritter kann beim IGE alle Gründe nach Absatz 1 geltend machen.

Darüber hinaus kann er die Gewährung der Übergangsfrist nach Artikel 17 der Genfer Akte verlangen, um eine ältere, gutgläubige Verwendung einer Bezeichnung oder Angabe, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist, zu beenden.

Eine Marke, die in gutem Glauben hinterlegt oder registriert wurde, bevor die Bezeichnung oder Angabe, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, auf schweizerischem Staatsgebiet geschützt wurde, und deren Verwendung für ein identisches oder vergleichbares Produkt gegen Artikel 11 der Genfer Akte verstossen würde, kann dennoch weiterhin verwendet werden, sofern keine Nichtigkeits- oder Verwirkungsgründe nach diesem Gesetz entgegenstehen. Ihre Registrierung kann unter den gleichen Bedingungen verlängert werden.

Artikel 50b Absätze6 und 7 findet sinngemäss Anwendung.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

Art. 50f Gebühren

Das IGE kann mittels Verordnung vorsehen, dass gegenüber dem Gesuchsteller Gebühren erhoben werden für:

  1. die Behandlung eines Gesuchs um die internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, oder eines Gesuchs um die Änderung der genannten Registrierung (Art. 50d Abs. 1);

  2. die materielle Prüfung der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wird (Art. 50e Abs. 2);

  3. die Behandlung eines Gesuchs um die Verweigerung der Wirksamkeit der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe auf schweizerischem Staatsgebiet (Art. 50e Abs. 3);

  4. die Behandlung eines Gesuchs um die Gewährung einer Übergangsfrist

Art. 51

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