AS 2021 749

Verordnung
über die Gebühren im Fernmeldebereich
(Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)

Änderung vom 17. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Fernmeldegebührenverordnung vom 18. November 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Abs. 3

Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Frequenzklasse A nach Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 20202 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro zugeteilte Bandbreite von 12,5 kHz jährlich:

a. für eine landesweite Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen: 1. auf harmonisierten Frequenzen: – bis zu einer Bandbreite von 20 MHz: 50 Franken – für zusätzliche Bandbreiten von mehr als 20 MHz bis 200 MHz: 35 Franken – für zusätzliche Bandbreiten von mehr als 200 MHz: 12.50 Franken, 3 Werden von 12,5 kHz abweichende Bandbreiten zugeteilt, so wird die Gesamtsumme durch 12,5 kHz geteilt, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet und mit dem entsprechenden Ansatz nach Absatz 1 multipliziert.