AS 2021 75

Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)
(Sicherheitshaft im selbstständigen nachträglichen Verfahren)

Änderung vom 25. September 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 20191,
beschliesst:

I

Die Strafprozessordnung2 wird wie folgt geändert:

Art. 364a Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts

Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass:

  1. gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; und

  2. die Person: 1. sich deren Vollzug entzieht, oder 2. erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222–228.

Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein.

Art. 364b Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens

Die Verfahrensleitung kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von

Artikel 364a Absatz 1 festnehmen lassen.