AS 2021 775

AS 2021
www.bundesrecht.admin.ch
Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)
Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Finanzmarktinfrastrukturen
und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)

vom 3. Dezember 2015 (AS 2015 5509; SR 958.111)

Art. 22 Abs. 2 Bst e

statt:

Die Angaben nach Absatz 1 sind in folgenden Fällen namentlich mit nachstehenden Angaben zu ergänzen:

e. bei kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 18 Absatz 3: den Hinweis, dass die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 4 erfüllt sind;

muss es heissen:

Die Angaben nach Absatz 1 sind in folgenden Fällen namentlich mit nachstehenden Angaben zu ergänzen:

e. bei kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 18 Absatz 3: den Hinweis, dass die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 5 erfüllt sind;

26. November 2021 Bundeskanzlei 2021-3912 AS 2021 775 Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA. Berichtigung AS 2021 775