AS 2021 792

Verordnung
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Motorfahrzeugführer und -führerinnen
(Chauffeurverordnung, ARV 1)

Änderung vom 17. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 2 Bst. l

l. als nicht gewerblicher Transport gilt jeder Transport im Strassenverkehr: 1. der weder direkt noch indirekt entlohnt wird, 2. durch den weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Führer oder die Führerin des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird, und 3. der nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht.

Art. 4 Abs. 1 Bst. h und j sowie 2 Bst. f (Betrifft nur den italienischen Text)

Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen:

  1. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die für nicht gewerbliche Sachentransporte eingesetzt werden;

  2. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern oder zum Transport von Material oder Ausrüstung benutzt 2021-3785 AS 2021 792 werden, die der Führer oder die Führerin zur Berufsausübung verwendet, sofern: 1. diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen innerhalb eines Umkreises von 100 km um den Standort des Unternehmens eingesetzt werden, 2. das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, und 3. der Transport nicht auf fremde Rechnung durchgeführt wird.

Art. 9 Abs. 2

Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 11 Stunden umfassen (regelmässige tägliche Ruhezeit). Sie kann in zwei Teile unterteilt werden, wenn sie insgesamt mindestens

Stunden umfasst. Der erste Teil muss einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen.

Art. 11 Abs. 1 und 6–8

Der Führer oder die Führerin muss innerhalb von zwei Wochen zwei wöchentliche Ruhezeiten von je mindestens 45 Stunden (regelmässige wöchentliche Ruhezeit) einhalten.

Nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte reduzierte wöchentliche Ruhezeiten können im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug abgestellt und mit geeigneten Schlafmöglichkeiten für jeden Führer und jede Führerin ausgerüstet ist. Regelmässige wöchentliche Ruhezeiten sowie wöchentliche Ruhezeiten von mehr als

Stunden, die als Ausgleich für reduzierte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden, dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden. Sie sind in einer geeigneten, insbesondere geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen.

In Abweichung von Absatz 2 können beide Ruhezeiten auf 24 Stunden reduziert werden, wenn:

  1. der Führer oder die Führerin im grenzüberschreitenden Sachentransport tätig ist;

  2. die zwei aufeinanderfolgenden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten ausserhalb des Landes des Wohnsitzes des Führers oder der Führerin und des Unternehmensstandortes beginnen; und

  3. in vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden, von denen mindestens zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten sind.

Wurden zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nach Absatz

eingelegt, ist vor der nächsten regelmässigen wöchentlichen Ruhezeit eine Ruhezeit als Ausgleich für diese beiden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten einzulegen. Der Ausgleich für die beiden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten und die anschliessende regelmässige wöchentliche Ruhezeit sind am Stück zu beziehen.

Art. 11d Kombinierte Transporte

Begleitet ein Führer oder eine Führerin ein Fahrzeug, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, so gilt diese Zeit als Bereitschaftszeit. Der Führer oder die Führerin kann die Zeit als tägliche Ruhezeit oder als wöchentliche Ruhezeit nehmen, sofern ihm oder ihr eine Schlafkabine, eine Koje oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht.

Nimmt der Führer oder die Führerin die Zeit während des kombinierten Transports als regelmässige tägliche Ruhezeit oder als reduzierte wöchentliche Ruhezeit, so darf er oder sie die Ruhezeit höchstens zweimal unterbrechen, wenn die Dauer der Unterbrechungen insgesamt eine Stunde nicht überschreitet.

Nimmt der Führer oder die Führerin die Zeit während des kombinierten Transports als regelmässige wöchentliche Ruhezeit, so darf er oder sie die Ruhezeit höchstens zweimal unterbrechen, wenn:

  1. die geplante Reisedauer mindestens acht Stunden beträgt;

  2. die Dauer der Unterbrechungen insgesamt eine Stunde nicht überschreitet; und

  3. ihm oder ihr eine Schlafkabine auf dem Fährschiff oder im Zug zur Verfügung steht.

Art. 12 Sachüberschrift, Abs. 1bis und 1ter Abweichungen in Notfällen und

unter aussergewöhnlichen Umständen.

Sofern es die Verkehrssicherheit erlaubt, kann der Führer oder die Führerin unter aussergewöhnlichen Umständen von Artikel 5 Absätze1 und 2 sowie 9 Absatz 1 abweichen und die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu:

  1. einer Stunde überschreiten, um den Unternehmensstandort oder seinen oder ihren Wohnsitz zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen;

  2. zwei Stunden überschreiten, um den Unternehmensstandort oder seinen oder ihren Wohnsitz zu erreichen, um eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit einzulegen, sofern der zusätzlichen Lenkzeit eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten unmittelbar vorausgeht.

Jede Lenkzeitverlängerung ist durch eine gleichwertige Ruhezeit auszugleichen. Diese ist zusammen mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der Woche mit der Lenkzeitverlängerung einzulegen.

Art. 14a Abs. 1 Bst. f

Der Führer oder die Führerin hat auf dem Einlageblatt folgende Angaben einzutragen:

f. zu Beginn des nächstmöglichen Halts nach Überqueren der Landesgrenze: das Land, in das eingereist wurde.

Art. 14b Abs. 1

Der Führer oder die Führerin hat das Land des Beginns und des Endes der beruflichen Tätigkeit in den Fahrtschreiber einzugeben. Ferner hat er oder sie zu Beginn des nächstmöglichen Halts nach Überqueren der Landesgrenze das Land einzugeben, in das eingereist wurde. Diese Eingaben sind nicht erforderlich, wenn der Fahrtschreiber mit einem Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystems verbunden ist und diese Angaben automatisch aufzeichnet.

Art. 14c Abs. 1 und 3 Bst. b

Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit das Einlageblatt des laufenden Tages und die in den vorangehenden 56 Tagen verwendeten Einlageblätter sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist; ältere Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben.

Lenkt der Führer oder die Führerin abwechselnd ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber und ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit vorweisen können:

b. die Einlageblätter, die besonderen Blätter nach Artikel 14b Absatz 4 und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absatz 5 für die vorangehenden 56 Tage, an denen er oder sie ein Fahrzeug geführt hat;

Art. 17 Abs. 1bis und 1ter

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen zum Bezug einer wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 45 Stunden zurückkehren kann:

  1. zum Standort des Unternehmens, dem er oder sie normalerweise zugeordnet ist und an dem er oder sie normalerweise die wöchentliche Ruhezeit beginnt; oder

  2. zu seinem oder ihrem Wohnsitz.

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäss Artikel 11 Absatz 7 eingelegt, so muss der Arbeitgeber ihm oder ihr die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie bereits vor Beginn der regelmässigen wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich eingelegt wird, zurückkehren kann:

  1. zum Standort des Unternehmens, dem er oder sie normalerweise zugeordnet ist und an dem er oder sie normalerweise die wöchentliche Ruhezeit beginnt; oder

  2. zu seinem oder ihrem Wohnsitz.

Einfügung vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts

Art. 20a Führer und Führerinnen im Winterdienst

In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 kann in unvorhergesehenen und begründeten Fällen einmal pro Woche der Zeitraum, innerhalb dessen eine neue tägliche Ruhezeit genommen werden muss, auf 30 Stunden verlängert werden für Führer und Führerinnen, die:

  1. für Fahrten mit Winterdienstfahrzeugen eingesetzt werden;

  2. ausschliesslich im Binnenverkehr tätig sind; und

  3. den Vorschriften dieser Verordnung unterstehen.

In Fällen nach Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die tägliche Ruhezeit muss mindestens zwölf Stunden umfassen.

  2. Artikel 9 Absatz 2 findet keine Anwendung.

  3. Führer und Führerinnen müssen in der Woche, in der sie die Ausnahme nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit einlegen.

Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt sinngemäss auch für Führer und Führerinnen, die für einen Winterdiensteinsatz aufgeboten werden, dessen Durchführung zu einem Zeitpunkt abgesagt wird, an dem das Einlegen einer täglichen Ruhezeit nach Artikel 9 Absätze1 und 3 nicht mehr möglich ist.

Führer und Führerinnen müssen Fahrten, bei denen die Ausnahme nach Absatz 1 in Anspruch genommen wird, auf einem besonderen Blatt im Sinne von Artikel 14b Absatz 4 oder auf einem Ausdruck im Sinne von Artikel 14b Absatz 5 vermerken.

Art. 21 Abs. 3

Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 19–20a) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.

II

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am1. Januar 2022 in Kraft.

Artikel 14b Absatz 1 tritt am 2. Februar 2022 in Kraft.

Artikel 14c Absätze1 und 3 Buchstabe b tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.

17. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Chauffeurverordnung AS 2021 792