AS 2021 794

Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVV 2)

Änderung vom 17. November 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 53 Abs. 1 Bst. dter, 2 zweiter Satz, 2bis, 3 Einleitungssatz und 5 Bst. e

Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:

dter. Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die: 1. ihren Sitz in der Schweiz haben, und 2. in der Schweiz operativ tätig sind;

... Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.

Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden.

Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:

Ein Hebel ist nur zulässig in:

e. Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.

2021-3786 AS 2021 794 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. V AS 2021 794

Art. 55 Bst. g

Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:

g. 5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.

17. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr