AS 2021 798
Personalverordnung des Bundesgerichts
(PVBger)
Änderung vom 30. August 2021
Das Schweizerische Bundesgericht
verordnet:
I
Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 80f Bulletin des Generalsekretariats
Das Bulletin des Generalsekretariats ist ein Mitteilungsblatt des Bundesgerichts.
Die Adressaten des Bulletins des Generalsekretariats sind:
die Mitglieder und die Angestellten des Bundesgerichts;
auf Wunsch: die ehemaligen Mitglieder des Bundesgerichts;
auf Wunsch: die ehemaligen Angestellten des Bundesgerichts, die im Zeitpunkt ihrer Pensionierung am Bundesgericht tätig waren.
Das Bulletin des Generalsekretariats bezweckt insbesondere die Information der Adressaten nach Absatz 2 betreffend:
laufende Projekte am Bundesgericht;
Organisatorisches betreffend das Bundesgericht;
die Wahl von neuen Mitgliedern und die Anstellung von neuen Mitarbeitenden des Bundesgerichts;
besondere Ereignisse, wie Geburtstage, Dienstjubiläen, Beförderungen, Geburten, Hochzeiten der aktuellen sowie der ehemaligen Mitglieder und Angestellten des Bundesgerichts.
Das Bulletin des Generalsekretariats kann im Rahmen von Absatz 3 Buchstabe a-d Personendaten von aktuellen, künftigen sowie ehemaligen Mitgliedern und Angestellten des Bundesgerichts enthalten. Es enthält keine besonders schützenswerten Personendaten.
2021-3807 AS 2021 798 Personalverordnung des Bundesgerichts AS 2021 798
Zu den Personendaten nach Absatz 4 gehören insbesondere:
Namen und Vornamen;
Titel;
Geburtsdatum;
Funktion;
Abteilung- oder Dienst;
Geschäftstelefonnummer;
Daten betreffend einen Bürowechsel;
Daten betreffend einen Abteilungswechsel;
Daten betreffend den Austritt aus dem Bundesgericht.
Die Publikation der folgenden Personendaten im Bulletin des Generalsekretariats bedürfen des Einverständnisses der betroffenen Person:
für künftige Angestellte des Bundesgerichts: 1. Porträtfoto, 2. Daten betreffend die bisherige Anstellung;
Daten betreffend eine Beförderung;
Daten betreffend ein Dienstjubiläum;
Daten betreffend die Eheschliessung (Datum, Name der Ehepartnerin oder des Ehepartners);
Daten betreffend eine Geburt (Datum, Name des Kindes);
runde und halbrunde Geburtstage von ehemaligen Angestellten des Bundesgerichts.
Der Inhalt des Bulletins des Generalsekretriats wird von den Adressaten nach Absatz 2 vertraulich behandelt.
Der Inhalt des Bulletins des Generalsekretariats kann den Adressaten nach Absatz 2 durch ein geschütztes Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
30. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Martha Niquille Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin