AS 2021 883
Verordnung
über Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
im Bereich des internationalen Personenverkehrs
(Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr)
Änderung vom 17. Dezember 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3
Bei der Einreise mit einem Luftverkehrs- oder einem Busunternehmen, das Fernverkehrsreisen anbietet, sind die Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und d nicht anwendbar.
Art. 7 Abs. 2
Sie müssen vor der Abreise überprüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt. Die Anforderungen an den Test und den Testnachweis werden in Anhang 2a geregelt.
Art. 8 Abs. 1
In die Schweiz einreisende Personen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die Anforderungen an die Tests sowie die Testnachweise werden in Anhang 2a geregelt.
Art. 9a Abs. 2bis, 2ter und 3
Von der Testpflicht nach Artikel 8 Absatz 2bis ausgenommen sind:
a. Personen, die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV- 2021-4114 AS 2021 883 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr AS 2021 883
geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;
b. Personen, die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars- CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt.
Die Ausnahmen nach den Absätzen 1–2ter gelten nicht für Personen, die Symptome einer Erkrankung an Covid-19 aufweisen, es sei denn, die betreffende Person kann mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Symptome auf eine andere Ursache zurückzuführen sind.
Art. 11 Abs. 1 Bst. a
Die Grenzkontrollbehörden können Personen bei der Einreise in die Schweiz risikobasiert kontrollieren. Sie prüfen dabei:
a. das Vorliegen eines negativen Testergebnisses gemäss Artikel 8 Absätze 1 und 4;
II
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 9a Abs. 2bis Bst. a, b und 2ter Bst. e und f sowie 12 Abs. 2)
III
Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20192 wird wie folgt geändert:
Anhang 2, Ziff. 17001 17001. Fehlender Nachweis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-Cov-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung mit negativem Ergebnis bei der Einreise in die Schweiz (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 4 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr) 200 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr AS 2021 883
IV
17. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 17. Dez. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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