AS 2021 885

Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 1. Dezember 2021

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 8

Die Kosten folgender Leistungen werden übernommen, wenn sie auf ärztliche Anordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne von Artikel 47 KVV oder von Organisationen im Sinne von Artikel 52 KVV und im Rahmen der Behandlung von Krankheiten des muskuloskelettalen oder neurologischen Systems oder der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiotherapie zugänglich sind, erbracht werden:

b. Massnahmen der Behandlung, Beratung und Instruktion:

8. Hippotherapie bei multipler Sklerose, Cerebralparese und Trisomie 21,

Art. 12a Bst. m und o

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Impfung gegen Tollwut Postexpositionelle Impfung nach Exposition durch ein tollwütiges oder tollwutverdächtiges Tier gemäss den Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Ge- 2021-4010 AS 2021 885 sundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen vom 27. Januar 20212. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

  2. Impfung gegen Herpes Zoster Mit dem adjuvantierten Subunit-Impfstoff. Bei den Alters- und Risikogruppen gemäss den Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen vom 22. November 20213.

Art. 12e Bst. d

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:

d. Früherkennung Im Alter von 50 bis 69 Jahren. des Kolonkarzinoms Untersuchungsmethoden: – Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL), Koloskopie im Falle eines positiven Befundes, oder – Koloskopie, alle 10 Jahre. Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Tessin, Uri, Waadt oder Wallis statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben.

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

Art. 13 Bst. b Ziff. 1

Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchungen

b. Ultraschallkontrollen 1. In der normalen Schwangerschaft Nach einem umfassenden Aufklärungseine Routineuntersuchung in der und Beratungsgespräch, das dokumen- 12.–14. Schwangerschaftswoche; tiert werden muss. eine Routineuntersuchung in der Durchführung gemäss den «Empfehlun- 20.–23. Schwangerschaftswoche gen zur Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft» der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM), Sektion Gynäkologie und Geburtshilfe,4. Auflage (2019)5. Nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 20126, entspricht.

II

Anhang 17 («Anhang1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV]») wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 1a8 («Anhang 1a der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV]») wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 29 («Mittel- und Gegenständeliste [MiGeL]») wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 310 («Analysenliste [AL]») wird gemäss Beilage geändert.

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 1). Die Änderung kann eingesehen werden unter Ärztliche Leistungen > Anhang 1 der KLV.

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 3c). Die Änderung kann eingesehen werden unter Ärztliche Leistungen > Anhang 1a der KLV.

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann eingesehen werden unter Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL).

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann eingesehen werden unter Analysenliste (AL).

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.

Die Geltungsdauer von Artikel 35 in der Fassung der Änderung vom 30. November 202011 wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

1. Dezember 2021 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset