AS 2021 892

Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)

Änderung vom 17. Dezember 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 71e Übernahme der Kosten von Arzneimitteln zur Behandlung von Covid-19

Die Artikel 71a–71d finden für die Übernahme der Kosten in folgenden Fällen keine Anwendung:

  1. Arzneimittel, die zur Behandlung von Covid-19 eingesetzt werden und Wirkstoffe enthalten, die in Anhang 5 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20202 aufgeführt sind;

  2. Arzneimittel, die über eine gültige Zulassung des Instituts mit einer Indikation für die Behandlung von Covid-19 verfügen.