AS 2021 910
Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens
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zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens
Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 25. September 2020 In Kraft getreten am 1. Januar 2022
Übersetzung
Liste der Änderungen Regel 5 Regel 17 Regel 21 Regel 37
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
[...] Regel 5 Entschuldigung von Fristüberschreitungen
Footnotes
- [1] [Entschuldigung der Fristversäumnis aufgrund von höherer Gewalt] Versäumt ein Beteiligter eine in der Ausführungsordnung vorgesehene Frist für die Vornahme einer Handlung, die an das Internationale Büro gerichtet ist, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass die Fristversäumnis durch einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe, eine Epidemie, eine Störung der Postdienste, des Postversands oder der elektronischen Kommunikation infolge von Umständen, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, oder aus einem anderen Grund höherer Gewalt verursacht wurde. 2021-4078 AS 2021 910 Fassung von 1999 und 1960 des Haager Abk. AS 2021 910
- [2] [Befreiung vom Nachweis; Mitteilung statt Nachweis] Das Internationale Büro kann die in Absatz 1) bezeichnete Nachweispflicht aufheben. In diesem Fall muss der Beteiligte eine Mitteilung einreichen, gemäss der das Fristversäumnis auf denselben Grund wie die Aufhebung der Nachweispflicht durch das Internationale Büro zurückzuführen ist.
- [3] [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der Nachweis nach Absatz 1) oder die Mitteilung nach Absatz 2) sobald als vernunftgemäss möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf der anwendbaren Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise die entsprechende Handlung vorgenommen wird. [...] Kapitel 2 Internationale Anmeldungen und Internationale Eintragungen [...] Regel 17 Veröffentlichung der internationalen Eintragungen
- [1] [Zeitpunkt der Veröffentlichung] Die Veröffentlichung der internationalen Eintragung erfolgt: i) auf Wunsch des Anmelders unmittelbar nach der Eintragung; ii) unter Vorbehalt von Buchstabe iibis), sofern ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist und der Antrag nicht ausser Acht gelassen worden ist, unmittelbar nach dem Datum, an dem die Aufschiebungsfrist abgelaufen ist oder als abgelaufen gilt; iibis) auf Wunsch des Anmelders unmittelbar nach Eingang einer solchen Anmeldung beim Internationalen Büro; iii) andernfalls 12 Monate nach dem Datum der internationalen Eintragung oder zum nächstmöglichen folgenden Zeitpunkt. [...] Kapitel 4 Änderungen und Berichtigungen Regel 21 Eintragung einer Änderung
- [1] [Einreichung des Gesuches] [...] b) Der Antrag ist vom Inhaber einzureichen und von diesem zu unterzeichnen; ein Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers kann jedoch auch von dem neuen Inhaber eingereicht werden, sofern er: Fassung von 1999 und 1960 des Haager Abk. AS 2021 910 i) vom Inhaber unterzeichnet ist; oder ii) von dem neuen Inhaber unterzeichnet ist und ein Beweisdokument beigefügt ist, dass der neue Inhaber der Rechtsnachfolger des Inhabers zu sein scheint. [...]
- [6] [Eintragung und Benachrichtigung über eine Änderung] [...] c) Wird eine Änderung des Inhabers infolge eines Gesuchs durch den neuen Inhaber nach Absatz 1)b)ii) eingetragen und erhebt der frühere Inhaber beim Internationalen Büro schriftlich gegen diese Änderung Einspruch, gilt die Änderung als nicht eingetragen. Das Internationale Büro informiert beide Parteien entsprechend darüber. [...] Kapitel 9 Verschiedenes [...] Regel 37 Übergangsbestimmungen [...]
- [3] [Übergangsbestimmung betreffend Publikationsdatum] Die vor dem 1. Januar 2022 geltende Regel 17.1)iii) bleibt für alle internationalen Eintragungen anlässlich einer vor diesem Datum eingereichten internationalen Anmeldung anwendbar. [...] Fassung von 1999 und 1960 des Haager Abk. AS 2021 910