AS 2021 919
Technische Verordnung des EJPD
und des VBS über das Grundbuch
(TGBV)
Änderung vom 10. Dezember 2021
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verordnen:
I
Die Technische Verordnung des EJPD und des VBS vom 28. Dezember 20121 über das Grundbuch wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 949a Absatz 3 und 949c des Zivilgesetzbuches2, die Artikel 19 Absatz 4, 23e, 34b Absatz 7, 34c Absatz 5, 40 Absatz 2 und 41 Absatz 1 der Grundbuchverordnung vom 23. September 20113 (GBV) und Artikel 6a Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 19924 über die amtliche Vermessung (VAV),
Art. 1 Bst. i–n
Diese Verordnung regelt:
die Schnittstellen zur Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) (Anhang 5);
das Verfahren der Übernahme und Aktualisierung von Daten im Personenidentifikationsregister;
die Protokollierung der Übernahme und Aktualisierung von Daten im Personenidentifikationsregister;
die Schnittstelle für den Zugang des Grundstücksuchdienstes zu den rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und zu den Daten des Personenidentifikationsregisters;
2021-4120 AS 2021 919
die Schnittstelle, über die der Grundstücksuchdienst die Inhalte des Suchindexes von den kantonalen Systemen erhält (Anhang 6);
die Schnittstelle für Abfragen über den Grundstücksuchdienst (Anhang 7).
Art. 2 Abs. 1 Bst. e–j
Das EJPD definiert für das Grundbuch:
die UPI-Schnittstellen (Unique Person Identification) zur ZAS (Anhang 5);
das Verfahren der Übernahme und Aktualisierung von Daten im Personenidentifikationsregister;
die Protokollierung der Übernahme und Aktualisierung von Daten im Personenidentifikationsregister;
die Schnittstelle für den Zugang des Grundstücksuchdienstes zu den rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und zu den Daten des Personenidentifikationsregisters;
die Schnittstelle, über die der Grundstücksuchdienst die Inhalte des Suchindexes von den kantonalen Systemen erhält (Anhang 6);
die Schnittstelle für Abfragen über den Grundstücksuchdienst (Anhang 7).
Art. 6 Abs. 4 und 5
Sie realisieren die im Anhang 5 aufgeführten UPI-Schnittstellen, soweit die Grundbuchämter die Angaben für die Zuordnung der AHV-Nummer nicht aus einer Datenquelle nach Artikel 23b Buchstabe b GBV beziehen.
Sie stellen den Abruf der rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und der Daten des Personenidentifikationsregisters durch den Grundstücksuchdienst über die GBDBS sicher.
Art. 8 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3
Das eGRISDM umfasst die folgenden Teilmodelle:
a. obligatorische Teilmodelle: 3. Personenidentifikationsregister mit den dazugehörenden Codetabellen;
Gliederungstitel nach Art. 8 4a. Abschnitt: Verfahren der Übernahme und Aktualisierung von Daten; Protokollierung
Art. 8a Verfahren der Übernahme und Aktualisierung von Daten
Das kantonale System kann die von der ZAS gemeldeten Aktualisierungen unmittelbar über die UPI-Schnittstelle «Mutationsmeldungen UPI an Dritte» (Anhang 5) oder mittelbar aus einer Datenquelle nach Artikel 23b Buchstabe b GBV beziehen.
Mit Ausnahme der Annullierung der AHV-Nummern übernimmt es die Aktualisierungen automatisch in das Personenidentifikationsregister.
Das Vorgehen des Grundbuchamtes im Fall einer Annullierung der AHV-Nummer richtet sich in jedem Fall nach Artikel 23d Absatz 3 GBV.
Art. 8b Protokollierung der Übernahme und Aktualisierung von Daten
Das kantonale System protokolliert die Übernahme und Aktualisierung von Daten des Personenidentifikationsregisters automatisch.
Art. 10 Abs. 1 Bst. e und f
Die GBDBS ermöglicht:
den Abruf der rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und der Daten des Personenidentifikationsregisters durch den Grundstücksuchdienst;
die Übertragung der Identifikationsangaben der über den Grundstücksuchdienst abfragenden Behörden.
Gliederungstitel nach Art. 10 6a. Abschnitt: Die Schnittstelle zum Suchindex des Grundstücksuchdienstes
Art. 10a Schnittstelle zum Suchindex
Die Schnittstelle zum Suchindex des Grundstücksuchdienstes ist im Anhang 6 aufgeführt.
Art. 10b Datenübermittlung
Das kantonale System übermittelt dem Suchindex des Grundstücksuchdienstes über die Schnittstelle die Daten nach Artikel 34b Absätze5 und 6 GBV.
Art. 18 Bst. a und b
Zulässige Datenformate für Eingaben an das Grundbuchamt sind:
für Grundbuchanmeldungen, die nicht bereits im Rechtsgrundausweis enthalten sind: PDF/A mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechts (OR)5; die in der Anmeldung enthaltenen Angaben können zusätzlich im Format XML beigefügt werden;
für öffentlich beurkundete Rechtsgrundausweise: die Formate nach der Verordnung des EJPD vom8. Dezember 20176 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV-EJPD);
Art. 19 Bst. c und d
Formate für Zustellungen des Grundbuchamtes an die Beteiligten sind:
für elektronische amtliche Auszüge: die Formate nach der EÖBV-EJPD7;
für nichtbeglaubigte Kopien und Auszüge: PDF oder XML; zusätzlich können dem Grundbuchauszug Angaben im Format XML beigefügt werden.
Art. 20 Abs. 1
Die zulässigen Versionen des Datenformats PDF/A richten sich nach dem Anhang der EÖBV-EJPD8.
Gliederungstitel nach Art. 22 11a. Abschnitt: Technische Anforderungen an die Schnittstelle für Abfragen über den Grundstücksuchdienst und Bewilligung zur Verwendung der Schnittstelle
Art. 22a Technische Anforderungen
Die technischen Anforderungen an die Schnittstellen für Abfragen über den Grundstücksuchdienst sind im Anhang 7 aufgeführt.
Art. 22b Gesuch um Bewilligung zur Verwendung der Schnittstelle
Das Gesuch um Bewilligung zur Verwendung der Schnittstelle für Abfragen über den Grundstücksuchdienst muss den Nachweis enthalten, dass die technischen Anforderungen nach Artikel 22a erfüllt sind.
Art. 26a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2021
In Abweichung von Artikel 8 Absatz 4 muss das obligatorische Teilmodell des Personenidentifikationsregisters nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 3 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 10. Dezember 2021 installiert und verfügbar sein.
In Abweichung von Artikel 10 Absatz 5 müssen die Funktionalitäten der GBDBS nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 10. Dezember 2021 installiert und verfügbar sein.
II
Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 5–7 gemäss Beilage.
Die Anhänge1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2023 in Kraft.
Eidgenössisches Justiz- und Polizeide-Eidgenössisches Departement für partement: Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Karin Keller-Sutter Viola Amherd
Anhang 19
(Art. 1 Bst. a, 2 Abs. 1 Bst. a und 8) Datenmodell für das Grundbuch eGRISDM, in INTERLIS beschrieben Version eGRISDM21
Der Text dieses Anhangs wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht.
Anhang 310
(Art. 1 Bst. c, 2 Abs. 1 Bst. c und h, 10) Schnittstelle für den Bezug und den Austausch von Grundbuchdaten GBDBS, in XML beschrieben GBDBS2.1
Der Text dieses Anhangs wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht.
Anhang 5
UPI-Schnittstellen (Unique Person Identification) Bezeichnung des Schnittstelle Zugrunde liegende technische «UPI Query Interface» eCH-0085 «UPI Compare Interface» eCH-0086 «Mutationsmeldungen UPI an Dritte» eCH-0212
Die Spezifikation kann eingesehen und bezogen werden bei der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS, Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3000, 1211 Genf2, www.zas.admin.ch > Partner und Institutionen > Unique Person Identification (UPI) > Schnittstelle UPIServices, und beim Verein eCH, Mainaustrasse 30, 8008 Zürich, www.ech.ch.
Anhang 612
Schnittstelle, über die der Grundstücksuchdienst die Inhalte des Suchindexes von den kantonalen Systemen erhält Version1.2
Der Text dieses Anhangs wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht.
Anhang 713
Schnittstelle für Abfragen über den Grundstücksuchdienst Version1.0.0
Der Text dieses Anhangs wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht.