AS 2021 94
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus (Covid-19) im Bereich
(Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen
Personenverkehrs)
Änderung vom 17. Februar 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 27. Januar 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1bis und 3
Personen, die nicht mit einem Personenbeförderungsunternehmen nach Artikel 4 einreisen und ihre Kontaktdaten auf Kontaktkarten erfassen, müssen diese 14 Tage aufbewahren.
Ausgenommen von den Pflichten nach den Absätzen1 und 2 sind Personen, die:
aus Gebieten an der Grenze zur Schweiz einreisen, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet;
im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Güter oder Personen befördern;
lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen.
Art. 5
Aufgehoben 2021-0398 AS 2021 94
Art. 7 Abs. 4
Personen in Einreisequarantäne können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn sie sich auf eigene Kosten mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest testen lassen und das Resultat negativ ausfällt. Der Test darf frühestens am siebten Tag der Quarantäne erfolgen.
Art. 8 Abs. 1bis
Von der Testpflicht nach Artikel 7 ebenfalls ausgenommen sind:
Kinder unter 12 Jahren;
Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen für einen Sars-CoV-2-Test notwendigen Nasen-Rachen-Abstrich machen können.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts 4a. Abschnitt: Besondere Pflichten der Luftverkehrsunternehmen
Art. 9a
Die Luftverkehrsunternehmen müssen die Passagiere informieren, dass diese sich vor dem Abflug auf Sars-CoV-2 testen lassen müssen und dass sie zum Flugzeug nur zugelassen werden, wenn sie ein negatives Testergebnis vorweisen können.
Sie müssen vor dem Abflug überprüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt, das auf einem Verfahren beruht, das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Dabei gilt, dass die Probeentnahme für:
eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nicht vor mehr als 72 Stunden durchgeführt wurde;
einen immunologischen Sars-CoV-2-Schnelltest nicht vor mehr als 24 Stunden durchgeführt wurde.
Das Dokument mit dem Testergebnis muss folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname und Geburtsdatum der getesteten Person;
Datum und Zeit der Probeentnahme;
die Art der Testung nach Absatz 2 Buchstabe a oder b;
das Testergebnis selber.
Die Luftverkehrsunternehmen müssen Passagieren, die kein negatives Testergebnis nach Absatz 2 nachweisen können, den Zutritt zum Flugzeug verweigern.
Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses befördern:
Kinder unter zwölf Jahren;
Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen dringend in die Schweiz transportiert werden müssen;
Personen, die das Schweizer Bürgerrecht oder einen von der Schweiz ausgestellten Aufenthaltstitel besitzen und keine Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist oder mit vernünftigem Aufwand auf Sars-CoV-2 testen zu lassen; die fehlende Möglichkeit muss mit einer Selbstdeklaration bestätigt werden;
Personen, die auf der Durchreise einen schweizerischen Flughafen nutzen, ohne diesen vor der Weiterreise zu verlassen;
Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie sich innerhalb der letzten drei Monate vor der Einreise in die Schweiz mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und dass sie als geheilt gelten;
Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen für einen Sars-CoV-2-Test notwendigen Nasen-Rachen-Abstrich machen können.
II
17. Februar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 17. Febr. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).