AS 2022 100

Verordnung 1
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 1)

Änderung vom 2. Februar 2022

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 27 Dringendes Bedürfnis

Ein dringendes Bedürfnis für Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 3, 19 Absatz 3 und 24 Absatz 3 des Gesetzes liegt vor, wenn:

  1. es weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen möglich ist, die Arbeiten tagsüber oder abends an Werktagen durchzuführen; und

  2. die Arbeiten: 1. zusätzlich anfallen und zeitlich nicht aufschiebbar sind, oder 2. aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden müssen.

Ein dringendes Bedürfnis liegt zudem vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze in der Nacht oder am Sonntag erforderlich sind im Rahmen von:

  1. besonderen Firmenanlässen, wie Jubiläen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; oder

  2. Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind.

Ein dringendes Bedürfnis für Nachtarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes liegt vor, wenn Betriebe mit einem zweischichtigen Arbeitszeitsystem:

a. aus Gründen der täglichen Auslastung regelmässig auf eine Betriebszeit von 18 Stunden angewiesen sind;

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  1. nicht mehr als eine Randstunde in Anspruch nehmen; und

  2. dadurch die Leistung von weiterer Nachtarbeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr vermieden werden kann.

Art. 28 Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit

Technische Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 2, 19 Absatz 2 und 24 Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsverfahren oder Arbeiten nicht unterbrochen, aufgeschoben oder anders organisiert werden können, weil damit:

  1. erhebliche und unzumutbare Nachteile für die Produktion und das Arbeitsergebnis oder die Betriebseinrichtungen verbunden wären;

  2. die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder die Umgebung des Betriebes gefährdet würde; oder

  3. die Lieferkette oder der Warenfluss zwischen oder innerhalb von Betrieben unterbrochen würde oder die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs nicht sichergestellt wäre.

Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 2, 19 Absatz 2 und 24 Absatz 2 des Gesetzes liegt vor, wenn:

  1. das angewandte Arbeitsverfahren mit unvermeidlich hohen Investitionskosten verbunden ist, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht amortisiert werden können; oder

  2. die Unterbrechung eines Arbeitsverfahrens und dessen Wiederingangsetzung hohe Zusatzkosten verursachen, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit eine merkliche Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes gegenüber seinen Konkurrenten zur Folge haben könnte.

Der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit gleichgestellt sind besondere Konsumbedürfnisse, deren Befriedigung:

  1. angesichts der Unentbehrlichkeit der Waren und Dienstleistungen für die betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten im öffentlichen Interesse liegt; und

  2. ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht sichergestellt werden kann.

Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit wird für die im Anhang aufgeführten Arbeitsverfahren sowie die untrennbar damit verbundenen Arbeitsverfahren, insbesondere Vorbereitungsarbeiten, Qualitätskontrollen und Logistikarbeiten, vermutet.

Art. 40 Abgrenzungskriterien für die Bewilligungszuständigkeit

Vorübergehend ist Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 beziehungsweise Artikel 19 des Gesetzes, wenn es sich um zeitlich befristete Einsätze von nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz handelt. Dauert ein Einsatz unerwartet länger als sechs Monate und ist die Verzögerung nicht dem Betrieb zuzuschreiben, so kann die kantonale Behörde die Bewilligung um höchstens drei Monate verlängern.

Dauernd oder regelmässig wiederkehrend ist Nacht- oder Sonntagsarbeit, wenn sie:

  1. den Umfang von Absatz 1 überschreitet; oder

  2. in regelmässigen Einsätzen geleistet wird, die sich während mehreren Kalenderjahren aus dem gleichen Grund wiederholen; davon ausgenommen ist Nacht- oder Sonntagsarbeit, die für Arbeitseinsätze nach Artikel 27 Absatz 2 geleistet wird.

Art. 41 Gesuch

(Art. 49 ArG)

Gesuche um Arbeitszeitbewilligungen sind einzureichen:

  1. für vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit: bei der kantonalen Behörde, sobald die Planung der Arbeiten bekannt ist, jedoch spätestens eine Woche vor dem geplanten Arbeitsbeginn; Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes bleibt vorbehalten;

  2. für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit: beim SECO spätestens acht Wochen vor dem geplanten Arbeitsbeginn.

Die Gesuche sind schriftlich einzureichen und hinreichend zu begründen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

  1. die Bezeichnung des Betriebes oder der Betriebsteile, für welche um die Bewilligung nachgesucht wird;

  2. die Zahl der beteiligten erwachsenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und, im Fall eines Gesuchs um eine Arbeitszeitbewilligung für die Beschäftigung von Jugendlichen, die Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;

  3. den vorgesehenen Stundenplan, einschliesslich der Ruhezeit und Pausen sowie der Schichtwechsel und allfälliger Abweichungen; für die Nachtarbeit, für die drei- und mehrschichtige Arbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb kann auf grafische Darstellungen von Stunden- und Schichtenplänen verwiesen werden;

  4. die beantragte Dauer der Bewilligung;

  5. die Bestätigung, dass das Einverständnis des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin eingeholt worden ist;

  6. die Bestätigung, dass eine medizinische Untersuchung hinsichtlich der Eignung des betroffenen Arbeitnehmers oder der betroffenen Arbeitnehmerin durchgeführt worden ist oder noch durchgeführt werden wird, wenn die Untersuchung von Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist;

  7. den Nachweis des dringenden Bedürfnisses oder der Unentbehrlichkeit und, im Fall eines Gesuchs um eine Arbeitszeitbewilligung für die Beschäftigung von Jugendlichen, den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20072 erfüllt sind;

  8. die Zustimmung Dritter, wenn von Gesetz oder Verordnung vorgesehen.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. April 2022 in Kraft.

2. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Art. 28 Abs. 4) Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit für einzelne Arbeitsverfahren Titel Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit für einzelne Arbeitsverfahren und untrennbar damit verbundene Arbeitsverfahren Einleitungsteil Bei den nachstehend genannten Arbeitsverfahren und den untrennbar damit verbundenen Arbeitsverfahren wird vermutet, dass dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit im bezeichneten Umfang unentbehrlich ist. Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit wird auch vermutet, wenn die Nacht- und Sonntagsarbeit im ununterbrochenen Betrieb oder im zusammengesetzten ununterbrochenen Betrieb organisiert wird.

Ziff. 4

4. Lieferung von Bäckerei-, Konditorei- und Confiseriewaren Nacht- und Sonntagsarbeit für die Lieferung von Bäckerei-, Konditorei- und Confiseriewaren.

Ziff. 4a

4a. Fleisch- und Fischverarbeitung Nacht- und Sonntagsarbeit für die Produktion und die Lieferung von Fleisch- und Fischwaren.

Ziff. 9

9. Chemische, chemisch-physikalische, pharmazeutische und biologische Arbeitsverfahren Nacht- und Sonntagsarbeit für: – Verfahren, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden können; – unerlässliche Tätigkeiten im Rahmen langfristiger technischer oder wissenschaftlicher Versuche;

– unerlässliche Arbeiten im Zusammenhang mit Versuchstieren; – unerlässliche Arbeiten in Gewächshäusern.

Ziff. 11

11. Kalk- und Zementindustrie Nacht- und Sonntagsarbeit für: – alle Mahl- und Brennprozesse sowie für die Überwachung des Materialzuflusses oder Materialwegflusses; – die Herstellung von Baustoffen für öffentliche Bauprojekte auf Strassen und Schienen, wie Asphalt, Beton, Kies und Zement.

Ziff. 13

13. Metallindustrie Nachtarbeit für: – die Bedienung von Elektroschmelzöfen, Vorwärmeöfen sowie der damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Anlagen; – die Bedienung von Kalt- und Warmwalzwerken sowie der damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Anlagen; – das Schweissen von Werkstücken, an denen die Arbeit aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden kann; – die Bedienung von Druckguss- und Stangpressanlagen; – die Oberflächenveredelungsverfahren Zinkerei und Galvanisierung. Nacht- und Sonntagsarbeit für die Bedienung von Wärmebehandlungsanlagen.

Ziff. 15

15. Uhrenindustrie Zeitlich eingeschränkte Sonntagsarbeit für die Überprüfung von mechanischen und automatischen Uhrwerken, die anschliessende Reglage sowie für die Chronometer- Prüfung.

Ziff. 16

16. Elektronikindustrie Nacht- und Sonntagsarbeit für die Produktion integrierter Schaltkreise in allen Bereichen der Mikroelektronik.

Ziff. 18

18. Finanzabschlüsse Höchstens zwölf Einsätze in der Nacht oder am Sonntag pro Jahr für international koordinierte Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse.

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