AS 2022 112

AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Berichtigung
(Art. 58 Abs. 2 ParlG)
Obligationenrecht
(Aktienrecht)

Änderung vom 19. Juni 2020 (AS 2020 4005)

Anhang Ziff. 7, 8 und 9

7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer

Art. 20 Abs. 4

Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)2 geleistet werden, nur soweit sie die

Art. 20 Abs. 8

Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)3 geleistet werden, nur soweit sie die 2021-1949 AS 2022 112 Obligationenrecht (Aktienrecht). Berichtigung AS 2022 112

8. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 19904

Art. 7b Abs. 2

Absatz 1 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)5 geleistet werden, nur soweit sie die

Art. 7b Abs. 6

Absatz 1 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)6 geleistet werden, nur soweit sie die

9. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19657

Art. 5 Abs. 1ter

Absatz 1bis gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des OR8 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

Art. 5 Abs. 1septies

1septies Absatz 1bis gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des OR9 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

18. November 2020 Redaktionskommission der Bundesversammlung