AS 2022 160

Verordnung
über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen
organischen Verbindungen
(VOCV)

Änderung vom 23. Februar 2022

Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:

I

Die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen vom 12. November 19971 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Im gesamten Erlass werden ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen:

  1. «Rückerstattungsantrag» durch «Gesuch um Rückerstattung»;

  2. «Antrag» durch «Gesuch».

Art. 4 Abs. 2 Bst. b und 3–5

Das BAFU:

b. Aufgehoben 3 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt dem BAFU die benötigten Unterlagen zur Verfügung.

Die Kantone unterstützen die Vollzugsbehörden des Bundes, soweit nicht der Bund abgabepflichtig ist. Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Aufgehoben

  2. die Überprüfung der Nachweise nach Artikel 9h;

  3. die Überprüfung der VOC-Bilanzen nach Artikel 10;

  4. Aufgehoben

  5. die Bestätigung der Verminderung diffuser Emissionen nach Artikel 9k.

2022-0621 AS 2022 160

Die Aufwände der Vollzugsbehörden des Bundes werden jährlich mit 4,9 Prozent der Einnahmen (Bruttoeinnahmen abzüglich Rückerstattungen) entschädigt. Die Höhe der Vollzugsentschädigung wird bei Bedarf überprüft und angepasst.

Art. 8 Abs. 1 Bst. b und 2

VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:

b. Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.

Aufgehoben

Art. 9a Abs. 3 und 4

Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann in den folgenden Fällen geändert werden:

  1. Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen;

  2. Aufgehoben

  3. Einbezug stationärer Anlagen, die den Anforderungen nach Anhang 3 genügen;

  4. Verkauf stationärer Anlagen;

  5. Änderung von Anhang 3; nur auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.

Aufgehoben

Art. 9c Anpassungen an den Stand der Technik

Das UVEK passt Anhang 3 der technischen Entwicklung an. Es hört vorgängig die betroffenen Wirtschaftszweige und die Kantone an.

Die VOC-Emissionen aus stationären Anlagen, die aufgrund einer Anpassung nach Absatz 1 nicht mehr nach den Anforderungen nach Anhang 3 vermindert werden, bleiben von der Abgabe befreit, wenn die Anlage spätestens innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung die Anforderungen von Anhang 3 wieder erfüllt.

Art. 9d

Art. 9e

Art. 9f

Art. 9g Sachüberschrift und Abs. 2 Änderung an der stationären Anlage

Aufgehoben

Art. 9h Sachüberschrift und Abs. 1 Nachweis für die Abgabebefreiung

Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 4 USG beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind.

Art. 9i

Art. 9j Zeitpunkt der Befreiung

Stationäre Anlagen sind ab dem Zeitpunkt von der Abgabe befreit, ab dem sie die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllen.

Art. 9k Bestätigung der Verminderung diffuser Emissionen

Die Kantone bestätigen bei stationären Anlagen auf Anfrage des Betreibers die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 3.

Sie überprüfen die Bestätigungen mindestens alle fünf Jahre und führen dazu Begehungen durch.

Art. 10 Abs. 3

Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.

Art. 19 Abs. 1

Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.

Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c, d und 2

Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:

  1. zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; oder

  2. zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte- Positivliste aufgeführt sind.

Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.

Art. 22b Abs. 1 und 2

Aufgehoben

Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so setzt das BAZG eine Nachfrist zur Einreichung einer ordnungsgemässen Bilanz.

Art. 22c Sistierung

Das BAZG sistiert die Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren, wenn:

  1. Mitwirkungspflichten verletzt werden, insbesondere wenn die VOC-Bilanz innerhalb der Nachfrist nicht vollständig eingereicht wird; oder

  2. die nachträgliche Zahlung der Abgabe für die vorläufig abgabebefreiten VOC gefährdet erscheint.

Die Zahlung erscheint als gefährdet, wenn insbesondere:

  1. die Zahlungsfähigkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers aufgrund einer Bonitätsprüfung als fraglich erscheint;

  2. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber mit der Zahlung in Verzug ist; oder

  3. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.

Art. 23 Abs. 1

Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU den Abgabeertrag nach Abzug der Vollzugskosten an die Bevölkerung.

II

Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2023 in Kraft.

23. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 3

(Art. 9 Bst. c) Verminderung der diffusen VOC-Emissionen

Ziff. 115 Abs. 1

Es muss eine aktuelle Bestandesaufnahme der Quellen diffuser VOC-Emissionen sowie der Zu- und Abluftströme vorhanden sein. Diese beinhaltet insbesondere eine quantitative Abschätzung der Emissionen je Quelle.

Ziff. 2 Abs. 2 und 3

Es passt die Richtlinien der technischen Entwicklung an.

Beim Erlass und bei der Anpassung der Richtlinien hört es vorgängig die betroffenen Wirtschaftszweige und die Kantone an.