AS 2022 168
Verordnung
über die Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen
(RDV)
Änderung vom 11. März 2022
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. November 20121 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1
Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8.
Art. 9 Abs. 8
Schutzbedürftige Personen gemäss der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 20222 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine können ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren.