AS 2022 17

Verordnung
des Schweizerischen Heilmittelinstituts
über die Anforderungen an die Zulassung
von Arzneimitteln
(Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV)

Änderung vom 12. Januar 2022

Der Institutsrat des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institutsrat)
verordnet:

I

Die Arzneimittel-Zulassungsverordnung vom 9. November 20011 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 22 5a. Abschnitt: Änderungen der Zulassung von Arzneimitteln

Art. 22a Einstufung der Änderungen

Welche Änderungen in die einzelnen Kategorien nach den Artikeln 21–24, 25a und 25b VAM2 fallen, welche Bedingungen gegebenenfalls erfüllt und welche Unterlagen jeweils eingereicht werden müssen, richtet sich nach den Anhängen 7 und 7a.

Art. 22b Abs. 1

Änderungen nach den Artikeln 21–23, 25a und 25b VAM3 können als Sammelgesuch zusammen eingereicht werden, sofern es sich um die gleiche Änderung für mehrere Arzneimittel handelt und für alle die identische Dokumentation vorgelegt wird.

Anhang 74

Liste der Änderungen bei Humanarzneimitteln nach den Artikeln 21–24 VAM

Dieser Text wird in der AS und in der SR nicht publiziert (Art. 5 PublG; SR 170.512). Er kann unter www.swissmedic.ch abgerufen werden.

Arzneimittel-Zulassungsverordnung AS 2022 17 Anhang 7a5 Liste der Änderungen bei Tierarzneimitteln nach

Dieser Text wird in der AS und in der SR nicht publiziert (Art. 5 PublG; SR 170.512). Er kann unter www.swissmedic.ch abgerufen werden.