AS 2022 178
AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Notenaustausch vom 10./24. April 2017
betreffend die Änderung des Abkommens vom 19. März 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen Gewässern
In Kraft getreten am 28. Januar 2022
Übersetzung
Schweizerische Botschaft Rom, 24. April 2017 Rom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Italienischen Republik Rom
Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Italienischen Republik seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note No 3118/067568 des Ministeriums vom 10. April 2017 anzuzeigen, mit folgendem Wortlaut:
«Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Italienischen Republik entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, auf das Abkommen vom 19. März 19861 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen Gewässern Bezug zu nehmen. Während der Verhandlungen vom 16. Juni 2008 hat die Fischereikommission, entsprechend dem in Artikel 2 Absatz 5 des Abkommens vorgesehenen Verfahren, einen Vorschlag zur Änderung folgender Artikel des Abkommens angenommen:
2021-1460 AS 2022 178
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Italienische Regierung, mit dem Ziel, den Schutz und eine möglichst gute Bewirtschaftung des Fischbestandes in den schweizerisch-italienischen Gewässern sicherzustellen, um: – zum Schutz und zur Verbesserung der Gewässer beizutragen; – die Berufsgruppen, die direkt oder indirekt in der Berufsfischerei tätig sind, in ihrer Entwicklung zu unterstützen; – zu ermöglichen, dass sich die Sportfischerei als Freizeitbeschäftigung ausgewogen entwickelt, schliessen das folgende Abkommen:
Art. 1 Abs. 2
Im Sinne dieses Abkommens endet der Langensee bei der Eisenbahnbrücke in der Gemeinde Sesto Calende und der Luganersee bei der Zollbrücke zwischen den Gemeinden Lavena Ponte Tresa in Italien und Ponte Tresa in der Schweiz.
Art. 2 Abs. 5 Bst. c–e
Die Fischereikommission hat folgende Aufgaben:
sie gibt sich die in diesem Abkommen vorgesehenen Reglemente und Verordnungen sowie ein Geschäftsreglement für die Kommission;
sie erhebt und bearbeitet die Fischfang- und Fischereidaten;
sie bereitet den Kostenvoranschlag für die gemeinsamen Auslagen vor und erstellt die Schlussabrechnung.
Art. 3 Abs. 2
Sollte die Entwicklung der Fischerei und eine künftige Harmonisierung der verschiedenen Patentsysteme dies als sinnvoll erscheinen lassen, kann die Kommission innerhalb ihrer spezifischen Kompetenzen die nötigen Schritte unternehmen, um die Fischerei auf dem Gebiet beider Staaten mit einem einzigen Patent zuzulassen. Dazu ist in jedem Fall die Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörden und der Kommissäre einzuholen.
Art. 4 Fanggeräte
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten veröffentlichen im gegenseitigen Einvernehmen eine Ausführungsverordnung zu diesem Abkommen, welche die Vorschriften für die Ausübung der Fischerei, ein Verzeichnis der zulässigen Geräte sowie die Schon- und Schutzgebiete umfasst.
Auf den Gewässern im Sinne dieses Abkommens und an ihren Ufern ist es untersagt, Fanggeräte und -mittel mitzuführen oder auf sich zu tragen, die nach der Ausführungsverordnung nicht erlaubt sind, ausser es werde nachgewiesen, dass sie nicht für den Fischfang bestimmt sind.
3. Abschnitt: Fangbestimmungen
Art. 5 Methoden und Modalitäten
Die Methoden und Modalitäten für die Fischerei sind in der Ausführungsverordnung geregelt.
Art. 6 Abs. 1 und 2
Die Ausführungsverordnung bezeichnet und regelt für die Seen im Sinne dieses Abkommens die besonders schutzwürdigen Mündungsgebiete der Zuflüsse, in denen die Fischbestände besonders geschützt werden sollen.
Aufgehoben
Art. 7 Fangmindestmasse
Die Ausführungsverordnung regelt, zum Zweck des bestmöglichen Schutzes der natürlichen Fortpflanzung, die Mindestmasse der Fische, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, die für den Fang und den Verkauf der Fische gelten.
Art. 8 Schonzeiten
Die Dauer der Schonzeiten ist in der Ausführungsverordnung unter Berücksichtigung der Fortpflanzungsperioden der als schutzwürdig erachteten Arten festgelegt.
Art. 9 Verletzung von Schonbestimmungen
Fische, die versehentlich während der Schonzeit gefangen werden oder das für die jeweilige Art vorgeschriebene Fangmindestmass nicht erreichen, sind am Fangort sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
Tote Fische, die während der Schonzeit der jeweiligen Art mit einem bewilligten Netz gefangen werden oder die das vorgeschriebene Fangmindestmass nicht erreichen, sind in einen eigens dafür vorgesehenen Behälter zu legen, der auf dem Boot gut sichtbar aufgestellt ist und sich von den Behältern unterscheidet, die normalerweise für den Fang verwendet werden. Diese Fische dürfen von den Berufsfischern nur für den Eigenverbrauch verwendet werden.
Art. 10 Krebsfang
In den Gewässern im Sinne dieses Abkommens ist der Fang von einheimischen Krebsen untersagt.
Das Fangen und der Transport von nicht einheimischen Krebsen sind in der Ausführungsverordnung geregelt.
Art. 13 Bewilligung des Fischfangs für wissenschaftliche Zwecke
Zu wissenschaftlichen und didaktischen Zwecken kann die zuständige Behörde jedes Staates an namentlich genannte Personen Bewilligungen zum Fischfang erteilen, welche von den Bestimmungen dieses Abkommens und der Ausführungsverordnung abweichen.
Art. 14 Verbotene und bewilligungspflichtige Eingriffe
Es ist untersagt, den Gewässergrund aufzuwühlen und mit irgendwelchen Mitteln die Wasserpflanzen auszureissen oder zu entfernen; ausgenommen sind die in der Ausführungsverordnung zugelassenen Fanggeräte und die Vorkehrungen, welche ausschliesslich der Erhaltung der öffentlichen Schifffahrt und des Badens dienen. Im Weiteren sind alle Arbeiten, welche die Beseitigung von Pflanzengemeinschaften betreffen, die üblicherweise als «Schilfgürtel» bezeichnet werden, verboten.
Vorkehrungen, welche ausschliesslich der Erhaltung der öffentlichen Schifffahrt und des Badens dienen, Arbeiten zur Ableitung, Verlegung, Wasserentnahme und Trockenlegung sowie Arbeiten zur Reinigung und Ausbesserung der Ufer, welche die Beseitigung von Wasser- und Sumpfpflanzen sowie Erdbewegungen vorsehen, sind zusätzlich zu den durch geltende Gesetzesbestimmungen vorgeschriebenen Bewilligungen dem Kommissär oder der von ihm ermächtigten Behörde zur obligatorischen und verbindlichen Stellungnahme zu unterbreiten.
Einbauten, welche den natürlichen Abfluss der in diesem Abkommen erwähnten Gewässer unterbrechen oder verändern, müssen mit Einrichtungen versehen sein, welche den Fischzug gewährleisten. Die entsprechenden Pläne sind dem Kommissär oder der von ihm ermächtigten Behörde zur verbindlichen und obligatorischen Stellungnahme zu unterbreiten.
Art. 15 Fischereiliche Auflagen und Wiederherstellung der Lebensräume
Die in Artikel 14 vorgesehenen Eingriffe können mit Auflagen zum Schutz des Fischbestandes oder mit kompensierenden Umweltmassnahmen verbunden werden.
Werden Übertretungen der in Artikel 14 enthaltenen Bestimmungen oder Beeinträchtigungen, Schädigungen oder Verschmutzungen der Gewässer festgestellt, kann der Kommissär im Sinne einer Wiedergutmachung und unter Wahrung der in seinem Staat geltenden Verfahren fischereiliche Auflagen und kompensierende Umweltmassnahmen festlegen, die dem verursachten Schaden angemessen sind, sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen, sofern dies möglich ist; er kann zudem bei Umweltstraftaten als Zivilpartei in einem Strafverfahren auftreten.
Art. 16 Fischbesatz
Alle Massnahmen für den Fischbesatz in den diesem Abkommen unterstellten Gewässern, die von öffentlichen Körperschaften, Vereinen oder Privaten vorgenommen werden, sind vorgängig zur Bewilligung dem Kommissär oder der von ihm ermächtigten Behörde zu unterbreiten. In jeden Fall untersagt ist das Einsetzen von Fischarten, die nicht bereits in den schweizerisch-italienischen Gewässern vorhanden sind.
Die Fischarten, bei denen ein Besatz durchgeführt werden kann, und die anderen Massnahmen zur Förderung des Fischbestandes sind in einem gesonderten, von der Kommission genehmigten Besatzreglement festgelegt. Mit diesem soll zudem der Fischbesatz durch öffentliche Körperschaften im Luganersee, im Langensee und im Fluss Tresa koordiniert werden, indem eine gemeinsame Planung für die institutionellen Akteure der beiden Staaten erstellt wird, welche die Kriterien für die Aufteilung des Fischbesatzes festhält, wobei auf das in den Fischzuchten der Schweiz respektive Italiens verfügbare Besatzmaterial Rücksicht genommen wird.
Art. 19 Fischzuchtanstalten
Beide Staaten verpflichten sich, jeder für die Gewässer seines Hoheitsgebietes, die Kosten für den Fischbesatz und andere Massnahmen zur Förderung des Fischbestandes zu tragen.
Art. 24 Abs. 2
Die Kosten für die Forschungsarbeiten gemäss Artikel 18 sowie für den Fischbesatz und die Massnahmen zur Förderung des Fischbestandes gemäss Artikel 19 werden von den beiden Regierungen auf Vorschlag der Kommission übernommen.
Art. 25 Abs. 2
Dieses Abkommen wird unter Respektierung der von den beiden Ländern untereinander eingegangenen internationalen Verpflichtungen und denjenigen Italiens gegenüber der Europäischen Union angewendet.
Artikel 27 des Abkommens sieht vor, dass die beiden Staaten das Abkommen in gegenseitigem Einverständnis ändern können und dass die Änderungen mit Notenaustausch erfolgen. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale
Zusammenarbeit der Italienischen Republik beehrt sich bekanntzugeben, dass die Regierung der Italienischen Republik den vorgeschlagenen Änderungen des Abkommens zugestimmt hat. Das Ministerium beehrt sich daher vorzuschlagen, dass die vorliegende Note und die Antwort der Botschaft das gegenseitige Einverständnis der beiden Staaten zur Änderung des Abkommens bilden. Es tritt am Tag des Eingangs der zweiten der Noten in Kraft, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der internen Verfahren für das Inkrafttreten notifiziert haben.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Italienischen Republik benützt diesen Anlass, der Schweizerischen Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrats zum Vorstehenden zu bestätigen und benützt die Gelegenheit, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Italienischen Republik ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.