AS 2022 19
Verordnung
über Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
im Bereich des internationalen Personenverkehrs
(Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr)
Änderung vom 19. Januar 2022
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Verpflichtete Personen
Zur Erfassung von Kontaktdaten nach Artikel 49 der Epidemienverordnung vom 29. April 20152 (Kontaktdaten) und soweit erforderlich von Gesundheitsdaten verpflichtet sind Personen, die:
aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 einreisen;
mit einem Flugverkehrs- oder einem Busunternehmen, das Fernverkehrsreisen anbietet, in die Schweiz einreisen.
Ausgenommen von dieser Pflicht sind Personen, die:
im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Güter oder Personen befördern;
ohne Zwischenhalt durch die Schweiz durchreisen.
Art. 5 Abs. 1 und 4
Die Unternehmen des Bus- oder Flugverkehrs, die Personen nach Artikel 3 im internationalen Verkehr befördern, stellen sicher, dass die Personen ihre Kontaktdaten gemäss Artikel 4 Absatz 1 erfassen.
2022-0141 AS 2022 19 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr AS 2022 19
Sie stellen dem BAG auf Anfrage innerhalb von 48 Stunden Listen aller für den Folgemonat geplanten grenzüberschreitenden Busfahrten oder Flüge zur Verfügung.
Art. 6 Abs. 1
Das BAG sorgt für die Aufbereitung der Kontaktdaten für den Vollzug der Quarantäne nach Artikel 9 und für die unverzügliche Weiterleitung der Daten an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone.
Art. 7 Abs. 4 Bst. d und e
Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses befördern:
Personen, die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV- 2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;
Personen, die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars- CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;
Art. 8 Abs. 2bis und 3
Aufgehoben
Art. 9a Abs. 1 Bst. e und f, 2bis sowie 2ter Bst. e und f
Von der Testpflicht nach Artikel 8 und der Quarantänepflicht nach Artikel 9 ausgenommen sind Personen:
die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;
die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;
Aufgehoben
Von der Quarantänepflicht nach Artikel 9 ausgenommen sind Personen:
Aufgehoben
Aufgehoben Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr AS 2022 19
Art. 10 Meldepflicht
Wer sich nach Artikel 9 in Einreisequarantäne begeben muss, muss die Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen.
Art. 11a
Aufgehoben
Art. 11b Abs. 1
Wer gewerbsmässig Personen beherbergt, die sich zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken in der Schweiz aufhalten, muss prüfen, ob die negativen Testergebnisse nach Artikel 8 Absätze1 und 4 vorliegen.
II
Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20193 wird wie folgt geändert:
Ziff. 17003 und 17004
17003. Aufgehoben 17004. Aufgehoben
III
19. Januar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 19. Jan. 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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