AS 2022 19

Verordnung
über Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
im Bereich des internationalen Personenverkehrs
(Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr)

Änderung vom 19. Januar 2022

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Verpflichtete Personen

Zur Erfassung von Kontaktdaten nach Artikel 49 der Epidemienverordnung vom 29. April 20152 (Kontaktdaten) und soweit erforderlich von Gesundheitsdaten verpflichtet sind Personen, die:

  1. aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 einreisen;

  2. mit einem Flugverkehrs- oder einem Busunternehmen, das Fernverkehrsreisen anbietet, in die Schweiz einreisen.

Ausgenommen von dieser Pflicht sind Personen, die:

  1. im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Güter oder Personen befördern;

  2. ohne Zwischenhalt durch die Schweiz durchreisen.

Art. 5 Abs. 1 und 4

Die Unternehmen des Bus- oder Flugverkehrs, die Personen nach Artikel 3 im internationalen Verkehr befördern, stellen sicher, dass die Personen ihre Kontaktdaten gemäss Artikel 4 Absatz 1 erfassen.

2022-0141 AS 2022 19 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr AS 2022 19

Sie stellen dem BAG auf Anfrage innerhalb von 48 Stunden Listen aller für den Folgemonat geplanten grenzüberschreitenden Busfahrten oder Flüge zur Verfügung.

Art. 6 Abs. 1

Das BAG sorgt für die Aufbereitung der Kontaktdaten für den Vollzug der Quarantäne nach Artikel 9 und für die unverzügliche Weiterleitung der Daten an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone.

Art. 7 Abs. 4 Bst. d und e

Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses befördern:

  1. Personen, die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV- 2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;

  2. Personen, die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars- CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;

Art. 8 Abs. 2bis und 3

Aufgehoben

Art. 9a Abs. 1 Bst. e und f, 2bis sowie 2ter Bst. e und f

Von der Testpflicht nach Artikel 8 und der Quarantänepflicht nach Artikel 9 ausgenommen sind Personen:

  1. die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;

  2. die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;

Aufgehoben

Von der Quarantänepflicht nach Artikel 9 ausgenommen sind Personen:

  1. Aufgehoben

  2. Aufgehoben Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr AS 2022 19

Art. 10 Meldepflicht

Wer sich nach Artikel 9 in Einreisequarantäne begeben muss, muss die Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen.

Art. 11a

Aufgehoben

Art. 11b Abs. 1

Wer gewerbsmässig Personen beherbergt, die sich zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken in der Schweiz aufhalten, muss prüfen, ob die negativen Testergebnisse nach Artikel 8 Absätze1 und 4 vorliegen.

II

Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20193 wird wie folgt geändert:

Ziff. 17003 und 17004

17003. Aufgehoben 17004. Aufgehoben

III

19. Januar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 19. Jan. 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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