AS 2022 207

AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für
das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung
über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2
an Veranstaltungen

vom 30. März 2022

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 60a Absatz 8 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121 (EpG) und Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202,
verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Der Betrieb der folgenden Systeme einschliesslich der betreffenden Software auf den Mobiltelefonen der teilnehmenden Personen (SwissCovid-App) wird eingestellt:

  1. Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) nach Artikel 60a EpG und der Verordnung vom 24. Juni 20203 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;

  2. System nach der Verordnung vom 30. Juni 20214 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars- CoV-2 an Veranstaltungen.

Art. 2 Vom Bund betriebene Komponenten und darin aufbewahrte Daten

Das Bundesamt für Gesundheit deaktiviert folgende Systemkomponenten:

  1. das Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten zwischen Mobiltelefonen mit aktiver SwissCovid-App;

  2. das Backend-System zur Verwaltung von Daten über den Besuch von Veranstaltungen;

SR 818.101.25

AS 2020 2553, 4733; 2021 144

AS 2021 411 2022-0669 AS 2022 207

c. das System zur Verwaltung der Freischaltcodes für die Systeme nach den Buchstaben a und b.

In diesen Systemen gespeicherte Daten, die von der SwissCovid-App übermittelt wurden, werden vernichtet, insbesondere:

  1. die privaten Schlüssel von infizierten teilnehmenden Personen;

  2. die Veranstaltungs-Identifizierungscodes;

  3. die Freischaltcodes.

Das Verbindungssystem zum Austausch der privaten Schlüssel des PT-Systems mit einem entsprechenden ausländischen System wird weiterbetrieben, solange dies zur Erfüllung staatsvertraglicher Verpflichtungen der Schweiz erforderlich ist; der Datenaustausch zwischen dem Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten und dem Verbindungssystem wird eingestellt.

Art. 3 SwissCovid-App

Die teilnehmenden Personen erhalten beim Aufrufen der SwissCovid-App eine Meldung, dass die Funktionen eingestellt wurden und dass sie keine Benachrichtigung erhalten oder Freischaltcodes eingeben können.

Sie werden aufgefordert, die App zu deinstallieren.

Art. 4 Protokoll über Zugriffe

Auf die Speicherung und Auswertung der Protokolle über die Zugriffe auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 sowie auf die Liste der für die Benachrichtigung erforderlichen Daten für diese Systeme sind die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 und die Verordnung vom 22. Februar 20126 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen anwendbar.

Art. 5 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 24. Juni 20207 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;

  2. Verordnung vom 30. Juni 20218 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen.

AS 2020 2553, 4733; 2021 144

Art. 6 Änderung eines anderen Erlasses

Die Epidemienverordnung vom 29. April 20159 wird wie folgt geändert:

Art. 93 Abs. 1 Bst. abis

Folgende Personen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG notwendig ist, Zugriff auf das System «Meldungen»:

abis. Aufgehoben

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2022 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2022.10

Die Artikel 5 und 6 gelten unbefristet.

30. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 30. März 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).