AS 2022 250

AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Übersetzung

Freihandelsabkommen vom 14. November 2011

zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro Protokoll zur Änderung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro1

Angenommen am 14. Juli 2021 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20212 Für die Schweiz in Kraft getreten am1. April 2022

Der Text von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens wird durch folgenden Text ersetzt:

«1. Sofern nicht in Anhang VIII abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung: (a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und (b) ausserhalb der Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.»

Der Text von Artikel 8 des Abkommens wird durch folgenden Text ersetzt:

«Art. 8 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Anhang VIII aufgeführt.»

2 AS 2021 644 Art. 1 Abs. 2 Bst. b Ziff. 11

2021-2498 AS 2022 250

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro AS 2022 250

Anhang VIII

Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen3

3 Anhang VIII des Abkommens in englischer Originalsprache kann auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse eingesehen werden: www.efta.int/free-trade/ free-trade-agreements/montenegro