AS 2022 29

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Verlängerung der Massnahmen, Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesungszertifikaten, Verzicht auf die Erhebung von Kontaktdaten, Ausnahmen von der Zertifikatspflicht für internationale Delegationen, Bestimmungen für eidgenössische Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen). Berichtigung

www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Verlängerung der Massnahmen, Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesungszertifikaten, Verzicht auf die Erhebung von Kontaktdaten, Ausnahmen von der Zertifikatspflicht für internationale Delegationen, Bestimmungen für eidgenössische Maturitäts- und Berufsmaturitätsprüfungen)

Änderung vom 19. Januar 2022 (AS 2022 21; SR 818.101.26)

Ziff. I, Art. 10

statt:

Art. 10 Abs. 2 Bst. c und e sowie 3 Einleitungssatz und Bst. c

Das Schutzkonzept muss Folgendes vorsehen:

  1. Aufgehoben

  2. Massnahmen betreffend die Einhaltung des Abstands, es sei denn, der Zugang wird auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend eingeschränkt.

Wird der Zugang auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept zudem folgende Massnahmen enthalten:

c. Massnahmen betreffend Personen mit einem Attest nach Artikel 3a Absatz 4, das bestätigt, dass sie sich aus einem medizinischen Grund nicht impfen lassen können.

2022-0204 AS 2022 29 Covid-19-Verordnung besondere Lage. Berichtigung AS 2022 29 muss es heissen:

Art. 10 Abs. 2 und 3

Das Schutzkonzept muss Folgendes vorsehen:

  1. Massnahmen betreffend Hygiene und Lüftung;

  2. Massnahmen betreffend die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 6;

  3. Aufgehoben

  4. Massnahmen betreffend Personen, die gemäss Artikel 6 Absatz 2 keine Maske tragen müssen;

  5. Massnahmen betreffend die Einhaltung des Abstands, es sei denn, der Zugang wird auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend eingeschränkt.

Wird der Zugang auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat oder weitergehend eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept zudem folgende Massnahmen enthalten:

  1. Massnahmen zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung;

  2. Massnahmen betreffend Personen mit einem Covid-19-Ausnahmezertifikat nach Artikel 21a Covid-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211;

  3. Massnahmen betreffend Personen mit einem Attest nach Artikel 3a Absatz 4, das bestätigt, dass sie sich aus einem medizinischen Grund nicht impfen lassen können.

Ziff. IV Abs. 6 Bst. a statt:

Nicht befristet werden:

a. Artikel 7 und 8 sowie Anhang 2 Ziffern1.2,1.3, 2.1 und 2.2;

muss es heissen:

Nicht befristet werden:

a. Der Gliederungstitel vor Artikel 7, die Artikel 7–9 sowie Anhang 2 Ziffern1.2,1.3, 2.1 und 2.2;

24. Januar 2022 Bundeskanzlei