AS 2022 302
Verordnung des EJPD
über die Durchführung der Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs
(VD-ÜPF)
Änderung vom 4. Mai 2022
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. November 20171 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 6 Sachüberschrift Bearbeitungsfristen
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz
Alle Typen von Echtzeitüberwachung (Art. 54–59 VÜPF), rückwirkender Überwachung (Art. 60–66 VÜPF), Notsuche (Art. 67 VÜPF), Fahndung (Art. 68 VÜPF) und Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder (Art. 68a VÜPF) sind wie folgt auszuführen:
Art. 27a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2022 betreffend die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder
Bis die Anbieterinnen ihre Systeme für die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder angepasst haben, spätestens aber bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach Artikel 74a Absatz 2 VÜPF, ist die Bearbeitungsfrist ein Drittel länger.
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2022-1397 AS 2022 302 Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. AS 2022 302
III
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2022 in Kraft.
4. Mai 2022 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. AS 2022 302
Anhang 1
Technische Vorschriften für die Schnittstellen für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung (Ausgabe 2.2)2
Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann kostenlos im Internet unter www.li.admin.ch > Dokumentation > Downloads abgerufen oder beim Dienst ÜPF, 3003 Bern bezogen werden.
Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. AS 2022 302