AS 2022 318
Verordnung
über die Verwendung von schweizerischen
Herkunftsangaben für Lebensmittel
(HasLV)
Änderung vom 18. Mai 2022
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom2. September 20151 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 und 4 Einleitungssatz
Die für die Berechnung massgebenden Feststellungen nach Artikel 48b Absatz 3 MSchG sind in Anhang 1 sowie in der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gemäss Artikel 8 enthalten.
Einzelne Naturprodukte und daraus hergestellte Rohstoffe sowie Mikroorganismen, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 22–24 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162 (LGV) können bei der Berechnung vernachlässigt werden, wenn sie:
Art. 5 Abs. 5 Einleitungsteil
Für einzelne Rohstoffe eines Lebensmittels, das die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt, dürfen Angaben zur Herkunft nur in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 36 LGV3 gemacht werden. Davon ausgenommen ist die Angabe der schweizerischen Herkunft eines einzelnen Rohstoffes, der zu 100 Prozent aus der Schweiz kommt, für das Lebensmittel gewichtsmässig bedeutend und entweder namensgebend oder wesensbestimmend ist und Bestandteil eines Lebensmittels ist, das vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist; dabei gilt Folgendes:
2022-1538 AS 2022 318 Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben AS 2022 318
Art. 7 Abs. 2
Als Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten gilt der Anteil der Inlandproduktion am Inlandverbrauch. Der Inlandverbrauch entspricht der Summe der Inlandproduktion und der Importe abzüglich der Vorräteänderungen. Zum Inlandverbrauch zählt auch der Verbrauch für die Herstellung von Exportprodukten.
Art. 7a Selbstversorgungsgrad von Rohstoffen, die in der Schweiz gemäss öffentlich zugänglichen Angaben der Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft in ungenügender Menge verfügbar sind
Ist ein Rohstoff gemäss öffentlich zugänglichen Angaben repräsentativer Organisationen aufgrund der technischen Anforderungen für einen bestimmten Verwendungszweck in der Schweiz in ungenügender Menge verfügbar, so darf ein Hersteller vermuten, dass er ihn nach Massgabe von Artikel 48b Absatz 4 MSchG von der Berechnung ausnehmen kann.
Es gelten folgende Präzisierungen:
Als Rohstoff gilt ein einzelnes verarbeitetes Naturprodukt, das zu Lebensmitteln weiterverarbeitet werden soll.
Nicht als Rohstoffe gelten Lebensmittelbestandteile, die aus mehreren Naturprodukten bestehen.
Nicht als technische Anforderungen gelten die Bestimmungen über den biologischen Landbau im Sinne der Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und 15 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984.
Als in genügender Menge verfügbar gelten Rohstoffe aus der Schweiz, die sich von Rohstoffen aus dem Ausland nur dadurch unterscheiden, dass sie in der Schweiz zu höheren Preisen als im Ausland erhältlich sind.
Als repräsentative Organisationen im Sinne von Absatz 1 gelten Branchenorganisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, Produzentenorganisationen der Landwirtschaft sowie Verbände der Lebensmittelverarbeitung, die für einen Rohstoff oder die daraus hergestellten Lebensmittel repräsentativ sind.
Die Organisationen nach Absatz 1 machen ihre Angaben in gegenseitigem Einvernehmen auf einer gemeinsamen Liste öffentlich zugänglich. Sie konsultieren die Konsumentenschutzorganisationen, bevor sie die Angaben öffentlich zugänglich machen. Sie stellen sicher, dass die Änderungen der Angaben und die Gründe für die Änderungen zurückverfolgt werden können.
Die öffentlich zugänglichen Angaben nach Absatz 1 werden für jeden Rohstoff alle zwei Jahre aktualisiert. Änderungen der Verfügbarkeit von Rohstoffen können einmal jährlich durch repräsentative Organisationen der Landwirtschaft gemeldet werden. Daraufhin werden die Angaben nach Absatz 1 spätestens innerhalb eines Jahres aktualisiert. Das Verfahren richtet sich nach Absatz 3.
Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben AS 2022 318
Art. 9
Aufgehoben
Art. 10a Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung in der Liste des Selbstversorgungsgrades von Rohstoffen
Werden mit einer Änderung in der Liste des Selbstversorgungsgrades von Rohstoffen nach Artikel 7a Absatz 3 die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf ein Hersteller noch während zwölf Monaten vermuten, dass die Berechnung nach bisheriger Liste erfolgen kann, und die Lebensmittel entsprechend kennzeichnen. Die entsprechend gekennzeichneten Lebensmittel dürfen bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 11a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Mai 2022
Die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel darf noch bis zum 31. Dezember 2023 nach bisherigem Recht erfolgen. Die entsprechend gekennzeichneten Lebensmittel dürfen bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2023 in Kraft.
18. Mai 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben AS 2022 318