AS 2022 59
AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage
zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Änderung vom 2. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 7
3. Abschnitt: Massnahmen betreffend die Absonderung
Art. 7 und 8
Art. 9 Sachüberschrift
Art. 25 Abs. 3, 4 Bst. a und 5
Die Arbeitgeber sehen weitere Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) vor, namentlich die Möglichkeit, die Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen, die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüften oder das Tragen von Gesichtsmasken im Freien.
2022-0264 AS 2022 59
Sie sind unter den folgenden Voraussetzungen berechtigt, zu überprüfen, ob ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ein Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat verfügen:
a. Die Überprüfung dient einzig der Festlegung von angemessenen Schutzmassnahmen.
Aufgehoben
Art. 32b Übergangsbestimmung zur Änderung vom2. Februar 2022
Für Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom2. Februar 2022 unter Quarantäne gestellt sind, ist die Quarantäne auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung aufgehoben.
II
Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20202 Anhang 6 Ziff. 1.1.1 Bst. b und c sowie 1.4.1 Bst. b und c
2. Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20203
Art. 2 Abs. 1bis Bst. a, Abs. 2 und 2bis
Die Personen nach Absatz 1 sind anspruchsberechtigt, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a oder b, 35 oder 40 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20124 (EpG) im Zusammenhang mit dem Coronavirus die Erwerbstätigkeit unterbrechen und erleiden einen Erwerbsausfall infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihres Kindes aufgrund einer angeordneten vorübergehenden Schliessung der Einrichtung, namentlich der Kindertagesstätte, des Kindergartens, der Schule oder der Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 IVG;
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um ihr Kind während der Schulferien zu betreuen, sind nur anspruchsberechtigt, wenn die für die Betreuung vorgesehene Einrichtung geschlossen wurde.
Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1, 2 und 4
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a entsteht der Anspruch am vierten Tag nach der angeordneten Schliessung der Einrichtung.
Aufgehoben
Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a oder
Artikel 2 Absatz 3 oder 3bis endet der Anspruch mit dem Ende der angeordneten Massnahme.
IV
2. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom2. Febr. 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang 2
Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 6 Abs. 5 und 6 sowie Art. 29) Titel Vorgaben für die Ausnahmen von der Maskenpflicht für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen
Ziff. 1 .1 Einleitungssatz
1.1 Als geimpfte Personen im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der: