AS 2022 60
Verordnung
über Zertifikate zum Nachweis einer
Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung
oder eines Covid-19-Testergebnisses
(Covid-19-Verordnung Zertifikate)
Änderung vom 2. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 und 1bis
Die Kantone und der Oberfeldarzt sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt:
für eine in der Schweiz erhaltene Impfung oder durchgemachte, mit einer molekularbiologischen Analyse nachweisbare Erkrankung;
für eine im Ausland erhaltene Impfung oder durchgemachte, mit einer molekularbiologischen Analyse nachweisbare Erkrankung folgender Personengruppen: 1. Schweizerinnen und Schweizer, 2. Ausländerinnen und Ausländer, die nach Artikel 4 der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20202 zur Einreise berechtigt sind und glaubhaft machen, dass sie eine Einreise in die Schweiz planen oder sich bereits in der Schweiz befinden.
2022-0293 AS 2022 60 Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2022 60
Die Kantone sorgen dafür, dass Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b für Personen, die eine Absonderungsverfügung aufgrund eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach
Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung3 erhalten haben, behandelt werden.
Art. 8 Abs. 1
Die Kantone können zur Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a in einem automatisierten Verfahren Angaben über die Genesung der antragstellenden Person aus dem Informationssystem nach Artikel 60 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20123 abrufen und mit den Angaben im Antrag abgleichen lassen.
Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a
Ein Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats nach Absatz 1 Buchstabe a für eine im Ausland durchgemachte Erkrankung muss folgende Unterlagen umfassen:
a. Nachweis eines positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2, der folgende Angaben enthält: 1. Name, Vorname und Geburtsdatum der antragstellenden Person, 2. Datum und Uhrzeit der Probenentnahme, 3. Name und Adresse des Testzentrums oder der Institution, wo der Test durchgeführt wurde;
II
2. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom2. Februar 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).