Funtauna

AS 2022 65

Verordnung 3
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(Covid-19)
(Covid-19-Verordnung 3)

Änderung vom 4. Februar 2022

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Anhang 6 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 .1.1 Bst. b

1.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars- CoV-2 nur in folgenden Fällen:

b. bei Personen, die in einem der folgenden Zeiträume im selben Haushalt lebten oder in ähnlicher Weise regelmässigen und engen Kontakt hatten mit: 1. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 5 Tage danach, 2. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person;

Ziff. 1 .4.1 Bst. b

1.4.1 Der Bund übernimmt die Kosten für immunologische Analysen auf Sars- CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard nur in folgenden Fällen:

b. bei Personen, die in einem der folgenden Zeiträume im selben Haushalt lebten oder in ähnlicher Weise regelmässigen und engen Kontakt hatten mit:

2022-0360 AS 2022 65 Covid-19-Verordnung 3 AS 2022 65 1. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten

Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 5 Tage danach, 2. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person;

II

4. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 4. Februar 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).