Funtauna

AS 2022 9

Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung
der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, Island und Norwegen

Änderung vom 14. Januar 2022

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:

I

Die Verordnung des BLV vom 6. August 20211 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Fussnote

Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:

a. aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6052 geregelten Sperrzonen;

Art. 5 Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU)

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6053 geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:

  1. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874; und

  2. den im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Erlassen der EU.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S.1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/2308, ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 40.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

2022-0102 AS 2022 9

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2022 in Kraft.5 14. Januar 2022 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

Dringliche Veröffentlichung vom 14. Jan. 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika-tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Anhang

(Art. 3) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Sperrzonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen nach Artikel 2 Absatz

Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsverord- Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom nung (EU) 2021/605 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S.1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/2308, ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 40.

Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden drei Teile eingeteilt:

Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet

mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation.

Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter

Wildschweinpopulation.

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I der Estland Griechenland Lettland Litauen Ungarn Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II der Bulgarien Estland Lettland Litauen Ungarn Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III der Bulgarien Italien Rumänien

Andere infizierte Zonen Die Mitgliedstaaten der EU sowie die infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6876, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind im folgenden Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2022/28 der Kommission vom (EU) 2022/28 10. Januar 2022 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien, Fassung gemäss ABl. L 6 vom 11.1.2022, S. 11.

In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen solche infizierten Zonen: Italien

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

Andere Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, die zusätzlich zu den unter Ziffer 1 genannten Gebieten gelten, sind im folgenden Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2021 der Kommission (EU) 2021/2021 vom 18. November 2021 betreffend bestimmte Sofortmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland, Fassung gemäss ABl. L 413 vom 19.11.2021, S. 34.

In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen solche Sperrzonen: