AS 2022 96
Verordnung 3
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(Covid-19)
(Covid-19-Verordnung 3)
Änderung vom 16. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 24fbis Durchführung molekularbiologischer Analysen auf Sars-CoV-2 im Ausland
Nur Laboratorien mit einer Bewilligung nach Artikel 16 EpG dürfen molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 einem ausländischen Laboratorium in Auftrag geben. Sie bleiben meldepflichtig nach Artikel 12 EpG.
Art. 26a Abs. 3 Einleitungssatz
Bei Analysen auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffern1.1 und 1.4 nach einem positiven Ergebnis einer gepoolten molekularbiologischen Analyse oder aufgrund ärztlich angeordneter Ausbruchsuntersuchung sowie bei Analysen nach Anhang 6 Ziffern 3.1.1 Buchstabe a und 3.2.1 Buchstabe a können die Leistungserbringer als Schuldner der Vergütung der Leistung wählen:
Art. 28b Abs. 1 und 3 sowie 28c
Aufgehoben
II
Anhang 6 wird gemäss Beilage geändert.
2022-0430 AS 2022 96
III
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Artikel 24fbis am 17. Februar 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.2
Artikel 24fbis tritt am 15. März 2022 in Kraft.
16. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 16. Februar 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang 6
Übernommene Leistungen und Höchstbeträge bei Analysen auf Sars-CoV-2
Ziff. 1 .1.1 Einleitungssatz und Bst. a
1.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars- CoV-2 bei Personen, die symptomatisch sind. Bei Personen, die asymptomatisch sind, übernimmt er die Kosten solcher Analysen nur in folgenden Fällen:
a. Aufgehoben
Ziff. 1 .1.3 Bst. a
1.1.3 Für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 153.50 Franken. In diesem Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a. für die Probenentnahme:
Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, 22.50 Fr. einschliesslich des Schutzmaterials Für die Überwachung der Entnahme der Probe 15 Fr. durch die zu testende Person und die Zuordnung von Probe und Person Für die Übermittlung des Testergebnisses an die 2.50 Fr. getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG und für die Anforderung des Freischaltcodes, der vom Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) generiert wird, bei nachgewiesener Infektion, sowie für die Ausstellung des Covid-19-Test- oder -Genesungszertifikats Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur 22.50 Fr. Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
Ziff. 1 .4.1
1.4.1 Der Bund übernimmt die Kosten für immunologische Analysen auf Sars- CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung.
Ziff. 1 .4.4 Bst. a
1.4.4 Für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV- 2-Schnelltests zur Fachanwendung übernimmt er höchstens 88.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a. für die Probenentnahme:
Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, 22.50 Fr. einschliesslich des Schutzmaterials Für die Übermittlung des Testergebnisses an die 2.50 Fr. getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG und für die Anforderung des vom PT-System generierten Freischaltcodes, bei nachgewiesener Infektion, sowie für die Ausstellung des Covid-19-Test- oder -Genesungszertifikats Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur 22.50 Fr. Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
Ziff. 1 .7.1
1.7.1 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 mittels Speichel:
bei individueller Teilnahme von Personen, die asymptomatisch sind;
bei vom BAG definierten Testungen zur Überwachung der Verbreitung
Ziff. 2 .1.3
2.1.3 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung übernimmt er höchstens 30.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
Sofern die Probenentnahme nicht durch die getestete 28 Fr. Person selbst durchgeführt wird: für die Probenentnahme und die Testdurchführung, einschliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Analyse und die Auftragsabwicklung Sofern die Probenentnahme durch die getestete Person 14 Fr. selbst durchgeführt wird: für die Testdurchführung, einschliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Analyse und die Auftragsabwicklung Für die Ausstellung des Covid-19-Test- oder -Genesungs- 2.50 Fr. zertifikats
Ziff. 3 .1.1 Bst. b und c
3.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nur in folgenden Fällen:
bei gezielten und repetitiven Testungen in von den Kantonen bezeichneten Unternehmen, die für den Betrieb kritischer Infrastrukturen wichtig sind, sofern die zuständige kantonale Stelle dem BAG ein Konzept vorlegt oder sofern die Testungen über eine vom Bund zur Verfügung gestellte Plattform koordiniert werden;
bei vom BAG definierten Testungen zur Überwachung der Verbreitung
Ziff. 3 .1.4
3.1.4 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Ziffer 3.1.1 übernimmt er höchstens 8.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
Für den Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung, 6.00 Fr. nur das Testmaterial Für die Ausstellung des Covid-19-Test- oder -Genesungs- 2.50 Fr. zertifikats
Ziff. 3 .2.1 Bst. b und c
3.2.1 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur in folgenden Fällen:
bei gezielten und repetitiven Testungen in von den Kantonen bezeichneten Unternehmen, die für den Betrieb kritischer Infrastrukturen wichtig sind, sofern die zuständige kantonale Stelle dem BAG ein Konzept vorlegt oder sofern die Testungen über eine vom Bund zur Verfügung gestellte Plattform koordiniert werden;
bei vom BAG definierten Testungen zur Überwachung der Verbreitung
Anhang
(Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 29. April 20153 über mikrobiologische Laboratorien
Art. 13 Abs. 1
Das Schweizerische Heilmittelinstitut kontrolliert periodisch, ob das Laboratorium die Bestimmungen dieser Verordnung einhält. Auf Anzeige der zuständigen kantonalen Behörde hin kontrolliert es die Abwicklung des Meldevorgangs nach Artikel 12 Absatz 2 EpG durch das Laboratorium.
Art. 15 Bst. d
Das Schweizerische Heilmittelinstitut kann die Bewilligung entziehen, sistieren oder einschränken, wenn:
d. die Kontrolle der Einhaltung der Meldepflichten nach Artikel 12 Absatz 2 EpG wiederholt zu Beanstandungen durch die zuständige kantonale Behörde Anlass gegeben hat.
2. Covid-19-Verordnung Zertifikate vom4. Juni 20214
Art. 19 Abs. 1ter
In folgenden Fällen dürfen für Analysen auf Sars-CoV-2 keine Covid-19-Testzertifikate ausgestellt werden:
bei Personen, die symptomatisch sind;
bei Personen, die in einem der folgenden Zeiträume im selben Haushalt lebten oder in ähnlicher Weise regelmässigen und engen Kontakt hatten mit: 1. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 5 Tage danach, 2. einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person;
bei einer ärztlich angeordneten Ausbruchsuntersuchung und -kontrolle;
bei Personen, die von der SwissCovid-App benachrichtigt werden, dass sie potenziell mit einer Person engen Kontakt hatten, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hat;
nach einem positiven Ergebnis bei einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung oder bei einem Sars-CoV-2-Selbsttest.
Covid-19-Verordnung 3 AS 2022 96