AS 2024 232

Verordnung
zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank
(Nationalbankverordnung, NBV)

Änderung vom 11. April 2024

Präambel

Die Schweizerische Nationalbank

verordnet:

I

Die Nationalbankverordnung vom 18. März 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 1 Bst. c

Für die Berechnung der Mindestreserven sind folgende auf Schweizerfranken lautende Verbindlichkeiten der Banken massgeblich:

  1. Verpflichtungen aus kündbaren Kundeneinlagen, ohne gebundene Vorsorgegelder;

Art. 15 Abs. 1

Die erforderliche Mindestreserve beträgt 4 Prozent des Durchschnitts aus den drei der jeweiligen Unterlegungsperiode vorausgegangenen Monatsendwerten der massgeblichen Verbindlichkeiten.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

11. April 2024

Im Namen der Schweizerischen Nationalbank

Der Präsident des Direktoriums: Thomas J. Jordan
Ein Mitglied des Direktoriums: Martin Schlegel