AS 2024 280
Kernenergieverordnung
(KEV)
Änderung vom 31. Mai 2024
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 3
Das ENSI wird beauftragt, in Richtlinien zu regeln:
spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische Tiefenlager;
die Anforderungen an den Nachweis der Langzeitsicherheit von geologischen Tiefenlagern.
Art. 39 Abs. 1 Bst. a
Aufgehoben
Art. 51a Stoffliche Zusammensetzung der radioaktiven Abfälle
Radioaktive Abfälle dürfen chemisch-toxische und chemisch-reaktive Stoffe enthalten, sofern dies mit der sicheren Entsorgung vereinbar ist.
Art. 51abis
Bisheriger Art. 51a
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
31. Mai 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |