AS 2024 297
Verordnung
über den Flugsicherungsdienst
(VFSD)
Änderung vom 14. Juni 2024
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. Dezember 19951 über den Flugsicherungsdienst wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 10a Absatz 2, 40–40g, 49, 101b, 107a Absatz 4 und 108a Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG)
und auf die Artikel 37a–37f des Bundesgesetzes vom 22. März 19853
über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG),
in Ausführung des Übereinkommens vom 7. Dezember 19444
über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen),
der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 19815
über Flugsicherungs-Streckengebühren
und des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr,
insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 549/20047, der Verordnung (EG) Nr. 550/20048, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/20139 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/66510,
Art. 9 Bst. cbis
Die Skyguide finanziert ihre Aufgaben insbesondere durch:
cbis. Beiträge des Bundes für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem U‑Space (Art. 12a);
Art. 12a Sachüberschrift und Abs. 1
Deckung der Kosten von Skyguide im Zusammenhang mit dem U-Space
Der Bund kann die jährlichen Kosten der Skyguide für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem U-Space im Rahmen der bewilligten Kredite übernehmen. Für die Erstellung des Voranschlages übermittelt die Skyguide dem BAZL eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten für diese Dienstleistungen.
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1.1.3, 1.4, 1.5 und 5.3.3
1.1 Luftraum-Management
1.1.3 Bereitstellung von Daten zur dynamischen Rekonfigurierung von U‑Space-Lufträumen.
1.4 Koordination und Abstimmung mit Anbietern von U-Space-Diensten.
1.5 Bereitstellung des Authentifizierungs- und Autorisierungsdienstes im Zusammenhang mit der Bereitstellung von U-Space-Diensten, einschliesslich der Ausstellung des Autorisierungstokens für Anbieter von U-Space-Diensten.
5.3 Überwachungsdienst
5.3.3 Bereitstellung der Überwachungsdaten im Zusammenhang mit dem Betrieb des U-Space.
III
Die Verordnung vom 28. September 200711 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel nach Art. 44
6a. Abschnitt:
Zertifizierung, Überwachung und Registrierung von Dienstanbietern im Bereich U-Space
Art. 44a
Für die Zertifizierung eines Anbieters von U-Space-Diensten und von Anbietern gemeinsamer Informationsdienste werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr | Maximalgebühr | |
|---|---|---|
| 10 000.– | 170 000.– |
| 100.– | 50 000.– |
| 500.– | 50 000.– |
| 500.– | 50 000.– |
Für die Registrierung von Anbietern von U-Space-Diensten und von einzigen Anbietern gemeinsamer Informationsdienste wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
14. Juni 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |