AS 2024 464

Verordnung
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(VFV)

Änderung vom 28. August 2024

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 10,1 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 1010 Franken im Jahr entrichten.

Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 1010 und 25 250 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt:

Vermögen bzw.
mit 20 multipliziertes jährliches
Renteneinkommen

Franken

Jahresbeitrag
(AHV + IV)

Franken

Zuschlag für jede weitere Stufe
von 50 000 Franken Vermögen
bzw. mit 20 multipliziertes jährliches
Renteneinkommen

Franken

bis

600 000

1 010

ab

600 000

1 111

101

ab

1 750 000

3 434

151.50

ab

8 950 000

25 250

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

28. August 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi