AS 2024 471

Erwerbsersatzverordnung
(EOV)

Änderung vom 28. August 2024

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 und 2bis

Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist.

Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden.

Art. 36 Beitragssatz

Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,5 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach Artikel 21 AHVV2 werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken

Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens

von mindestens

aber weniger als

10 100

17 600

0,269

17 600

23 000

0,275

23 000

25 500

0,281

25 500

28 000

0,287

28 000

30 500

0,293

30 500

33 000

0,299

33 000

35 500

0,312

35 500

38 000

0,324

38 000

40 500

0,336

40 500

43 000

0,349

43 000

45 500

0,361

45 500

48 000

0,373

48 000

50 500

0,392

50 500

53 000

0,410

53 000

55 500

0,429

55 500

58 000

0,448

58 000

60 500

0,466

Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 25–1250 Franken im Jahr. Die Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

28. August 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi