AS 2024 581
Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)
Präambel
Verordnung
über die Humanforschung mit Ausnahme
der klinischen Versuche
(Humanforschungsverordnung, HFV)
Änderung vom 7. Juni 2024 (AS 2024 321; SR 810.301)
Art. 15 Bst. f
statt:
Die zuständige Ethikkommission überprüft:
bei Begleituntersuchungen mit ionisierender Strahlung zusätzlich die Einhaltung der Strahlenschutzgesetzgebung sowie die Dosisabschätzung, sofern keine Stellungnahme des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gemäss Artikel 19 Absatz 3 vorliegt;
muss es heissen:
Die zuständige Ethikkommission überprüft:
bei Begleituntersuchungen mit ionisierender Strahlung zusätzlich die Einhaltung der Strahlenschutzgesetzgebung sowie die Dosisabschätzung, sofern keine Stellungnahme des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gemäss Artikel 19 Absatz 4 einzuholen ist;
Art. 19 Abs. 3
statt:
Ist ein Fall oder sind mehrere Fälle nach Absatz 2 eingetreten, so teilt die Projektleitung dies der Ethikkommission mit.
muss es heissen:
Falls eine zusätzliche Einreichung von Gesuchsunterlagen nach Absatz 2 erforderlich ist, teilt die Projektleitung dies der Ethikkommission mit.
22. Oktober 2024 | Bundeskanzlei |