AS 2024 581

Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Präambel

Verordnung
über die Humanforschung mit Ausnahme
der klinischen Versuche

(Humanforschungsverordnung, HFV)

Änderung vom 7. Juni 2024 (AS 2024 321; SR 810.301)

Art. 15 Bst. f

statt:

Die zuständige Ethikkommission überprüft:

  1. bei Begleituntersuchungen mit ionisierender Strahlung zusätzlich die Einhaltung der Strahlenschutzgesetzgebung sowie die Dosisabschätzung, sofern keine Stellungnahme des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gemäss Artikel 19 Absatz 3 vorliegt;

muss es heissen:

Die zuständige Ethikkommission überprüft:

  1. bei Begleituntersuchungen mit ionisierender Strahlung zusätzlich die Einhaltung der Strahlenschutzgesetzgebung sowie die Dosisabschätzung, sofern keine Stellungnahme des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gemäss Artikel 19 Absatz 4 einzuholen ist;

Art. 19 Abs. 3

statt:

Ist ein Fall oder sind mehrere Fälle nach Absatz 2 eingetreten, so teilt die Projektleitung dies der Ethikkommission mit.

muss es heissen:

Falls eine zusätzliche Einreichung von Gesuchsunterlagen nach Absatz 2 erforderlich ist, teilt die Projektleitung dies der Ethikkommission mit.

22. Oktober 2024

Bundeskanzlei