AS 2025 206
Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung
(RVOV)
Änderung vom 21. März 2025
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 22a
3a. Abschnitt:
Ausnahmen von der Führung mit Leistungsvereinbarung
Art. 22a
Von der Führung mit Leistungsvereinbarung sind neben der Eidgenössischen Finanzkontrolle ausgenommen:
die Bundeskanzlei;
der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte;
die Eidgenössischen Spielbankenkommission;
der Preisüberwacher;
die Wettbewerbskommission;
die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle;
die Eidgenössische Postkommission;
die Kommission für den Eisenbahnverkehr;
die Eidgenössische Elektrizitätskommission;
die Eidgenössische Kommunikationskommission;
die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.
Art. 22b
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
21. März 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |