AS 2025 206

Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung
(RVOV)

Änderung vom 21. März 2025

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 22a

3a. Abschnitt:
Ausnahmen von der Führung mit Leistungsvereinbarung

Art. 22a

Von der Führung mit Leistungsvereinbarung sind neben der Eidgenössischen Finanzkontrolle ausgenommen:

  1. die Bundeskanzlei;

  2. der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte;

  3. die Eidgenössischen Spielbankenkommission;

  4. der Preisüberwacher;

  5. die Wettbewerbskommission;

  6. die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle;

  7. die Eidgenössische Postkommission;

  8. die Kommission für den Eisenbahnverkehr;

  9. die Eidgenössische Elektrizitätskommission;

  10. die Eidgenössische Kommunikationskommission;

  11. die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.

Art. 22b

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

21. März 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi