AS 2025 643

Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen
(Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)

Änderung vom 15. Oktober 2025

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Gebührenverordnung ASTRA vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 2

Aufgehoben

Art. 5 Abs. 9

Die Gebühren nach den Ziffern 3.1.8 und 4a des Anhangs können erlassen werden, sofern die Amtshandlung im Interesse des ASTRA liegt oder eine Änderung der Typengenehmigung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.

Art. 5a Abs. 4

Die Gebühren nach den Ziffern 3.1.8 und 4a des Anhangs können um 50 Prozent ermässigt werden, sofern die Amtshandlung im Interesse des ASTRA liegt oder eine Änderung der Typengenehmigung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.

Art. 10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2025

Für Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

15. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen

(Art. 4)

Ziff. 3.1.6

Aufgehoben

Ziff. 3.1.8

3.1.8

Bekanntgabe von Fahrzeugdaten aus einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt, pro immatrikuliertes Fahrzeug

Bekanntgabe eines elektronischen Einzelfahrzeugdatensatzes (Art. 72b der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19762 [VZV])

3.1.8.1

Fahrzeugdaten von Motorwagen

5.50

3.1.8.2

Fahrzeugdaten von Anhängern, Motorrädern und übrigen Motorfahrzeugen

4

3.1.8.3

Fahrzeugdaten von Motorfahrrädern sowie Fahrzeugen, die den Motorfahrrädern gleichgestellt sind.

Diese Gebühr wird anhand der Verzeichnisse nach Artikel 92 Absatz 1 VZV beim Inhaber oder bei der Inhaberin der Typengenehmigung erhoben. Das Bundesamt kann in die Nachweise der Zollveranlagung Einsicht nehmen.

1.50

Ziff. 4a

4a

Erteilen von Typengenehmigungen

4a.1

Typengenehmigung von Fahrzeugen und Fahrgestellen

4a.1.1

Administrative Verarbeitung der Unterlagen

200

4a.1.2

Erteilung der Typengenehmigung bzw. des Datenblattes

100

4a.1.3

Zusatzkarte, Ergänzungen, Nachträge und Korrekturen

200

4a.2

Typengenehmigung von Fahrzeugteilen, Fahrzeugsystemen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen

4a.2.1

Typengenehmigung mit nationaler Gültigkeit

100

4a.2.2

Typengenehmigung mit internationaler Gültigkeit

300

4a.3

Gebühren nach Zeitaufwand

Die Gebühr für die administrative Prüfung der Unterlagen und Dokumente wird je aufgewendete Arbeitsstunde berechnet. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit und gilt für Aufwendungen, die nicht dem üblichen Prüfungsumfang entsprechen.

70120

4a.4

Gebühren für die Konformitätsüberprüfung

4a.4.1

Konformitätsüberprüfungen von bis zu 4 Stunden Zeitaufwand, pauschal

500

4a.4.2

jede weitere angebrochene Arbeitsstunde

100