AS 2025 68

Vereinbarung vom 13. Juni 1976
über die Einrichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Präambel

Übersetzung

Änderungen der Vereinbarung durch Resolution 220/XLIV

Angenommen vom Gouverneursrat am 18. Februar 2021
In Kraft getreten am 18. Februar 2021

Artikel 4 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert (der hinzugefügte Text ist unterstrichen):

  • iv) Mittel, die aus der Tätigkeit des Fonds und aus anderen Quellen stammen oder stammen werden, insbesondere durch Kreditaufnahme bei den Mitgliedern und aus anderen Quellen.

Artikel 4 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert (der hinzugefügte Text ist unterstrichen):

  1. […]

  2. Ungeachtet des vorstehenden Buchstaben (c) können Beiträge zum Fonds auch in Form eines Abschlags oder eines Guthabens, das durch die vorzeitige Einziehung von Beiträgen entsteht, nach Massgabe des vom Gouverneursrat genehmigten Mechanismus geleistet werden.

In Artikel 4 wird folgender Abschnitt 7 angefügt:

Der Fonds ist berechtigt, von seinen Mitgliedstaaten oder aus anderen Quellen Gelder zu leihen, von ihm ausgegebene oder garantierte Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen und im Rahmen seiner Kreditaufnahme die zur Erreichung seiner Ziele erforderlichen oder wünschenswerten Befugnisse auszuüben.

Artikel 6 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert (der hinzugefügte Text ist unterstrichen):

  1. Für die Zwecke der oben genannten Unterabsätze a) i) B) und ii) B) des Abschnitts 3 gelten das Zuwendungselement einer zu vorteilhaften Bedingung gewährten Partnerdarlehens und der Abschlag oder die Gutschrift, die durch die vorzeitige Einziehung von Beiträgen entsteht, als «geleistete Beiträge», und die Beitragsstimmen werden entsprechend aufgeteilt;

Artikel 7 (Operationen) Abschnitt 1 b) wird wie folgt geändert (der hinzugefügte Text ist unterstrichen):

  1. Der Fonds gewährt Finanzmittel nur zugunsten von Entwicklungsstaaten, die Mitglieder des Fonds sind. Diese Finanzmittel können entweder unmittelbar den Entwicklungsländern oder ihren politischen Untergliederungen, zwischenstaatlichen Organisationen, an deren Arbeit diese Mitglieder beteiligt sind, nationalen Entwicklungsbanken, Einrichtungen und Unternehmen des Privatsektors oder über diese oder anderen vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit ausgewählten Einrichtungen gewährt werden. Bei Darlehen an eine Einrichtung, die kein Mitgliedstaat ist, verlangt der Fonds grundsätzlich eine staatliche Garantie oder andere geeignete Formen der Garantie, es sei denn, der Verwaltungsrat beschliesst auf der Grundlage einer eingehenden Bewertung der damit verbundenen Risiken und der Schutzmassnahmen etwas anderes.

Artikel 10 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert (der hinzugefügte Text ist unterstrichen):

  1. […]

  2. […]

  3. […]

  4. Ungeachtet der vorstehenden Abschnitte 2 a) bis c) kann der Fonds aufgrund seiner Befugnisse nach Artikel 4 Abschnitt 7 nur vor einem zuständigen Gericht im Territorium eines Mitglieds verklagt werden, in dem, je nachdem, was zutrifft:

    • i) er einen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat;

    • ii) der Fonds Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass:

      1. keine Klage von Mitgliedstaaten oder von Personen, die im Namen dieser Staaten handeln oder von ihnen abgetretene Rechte geltend machen, erhoben werden kann;

      2. das Eigentum und die Vermögenswerte des Fonds, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen sind, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen den Fonds ergangen ist.