AS 2026 173

Verordnung
über militärische und andere
Informationssysteme im VBS
(MIV)

Änderung vom 1. April 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 16. Dezember 20091 über militärische und andere Informationssysteme im VBS wird wie folgt geändert:

Art. 1 Einleitungssatz

Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen (Daten) in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) durch:

Art. 2e Archivierung der Daten

Die als archivwürdig bezeichneten Daten müssen dem Bundesarchiv übermittelt werden.

Gliederungstitel vor Art. 20

Abschnitt: Informationssystem Alumni

Art. 20 Zweck und verantwortliches Organ

Das Informationssystem Alumni bezweckt den Informationsaustausch zwischen eingeteilten und ehemaligen Angehörigen der Armee mit dem Ziel:

  1. die Kameradschaft zu pflegen;

  2. das Netz der Angehörigen der Armee zu erweitern;

  3. zum guten Ruf der Armee beizutragen.

Das Kommando Ausbildung betreibt das Informationssystem Alumni.

Art. 21 Daten

Die im Informationssystem Alumni enthaltenen Daten sind im Anhang 11 aufgeführt.

Art. 22 Anlegen des Benutzerprofils und Datenbeschaffung

Eingeteilte und ehemalige Angehörige der Armee können freiwillig ein Profil im Informationssystem Alumni anlegen.

Beschafft werden die dafür benötigten Daten:

  1. bei den Personen, die das Profil anlegen;

  2. aus dem DIM.

Art. 23 Datenbekanntgabe

Das Kommando Ausbildung macht die Daten des Informationssystems Alumni durch Abrufverfahren zugänglich:

  1. den im Informationssystem erfassten Personen;

  2. den anderen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung, sofern die Daten zur Erfüllung der ihnen im MIG und im MG zugewiesenen Aufgaben notwendig sind;

  3. an die kantonalen Militärbehörden zur Überprüfung, ob die von Benutzerseite angegebenen Daten korrekt sind.

Art. 24 Datenaufbewahrung

Die Daten des Informationssystems Alumni werden aufbewahrt, bis das Profil von der Inhaberin oder dem Inhaber gelöscht wird.

Sie werden gelöscht, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber des Profils während eines Jahres nicht angemeldet hat.

Art. 2. Kapitel 7. Abschnitt (Art. 30–34)

Aufgehoben

Art. 34b Einleitungssatz und Bst. a

Das HYDRA dient für:

  1. die Administration der Nachweise der Dienstpflicht für Angehörige der Armee, die im Ausland Dienst leisten;

Gliederungstitel vor Art. 53

Abschnitt: Informationssystem BELPLAN

Art. 53 Zweck und verantwortliches Organ

Das Informationssystem zur Planung der Infrastrukturbelegung (BELPLAN) dient der Gesamtplanung der Belegung der Armeeinfrastrukturen zur:

  1. Vorbereitung der Dienstleistungen an die Truppe;

  2. Evaluation und Optimierung der Nutzung der Armeeinfrastrukturen.

Das Kommando Ausbildung betreibt das BELPLAN.

Art. 54 Daten

Die im BELPLAN enthaltenen Daten sind im Anhang 24 aufgeführt.

Art. 55 Datenbeschaffung

Die Daten des BELPLAN werden beschafft:

  1. bei den betreffenden Personen;

  2. aus dem PISA.

Art. 56 Datenbekanntgabe

Das Kommando Ausbildung kann den anderen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung zu Planungs- und Führungszwecken die Daten des BELPLAN durch Abrufverfahren zugänglich machen.

Art. 57 Datenaufbewahrung

Die Daten des BELPLAN werden während fünf Jahren aufbewahrt.

Die Daten betreffend Reservationen von Infrastrukturen werden während zweier Jahre aufbewahrt.

Gliederungstitel vor Art. 70a

Abschnitt: Elektronisches Aufgebots- und Alarmierungssystem

Art. 70a Zweck und verantwortliches Organ

Das elektronische Aufgebots- und Alarmierungssystem dient dem Aufgebot oder der Alarmierung der Angehörigen der Armee, der Mitglieder von Krisenstäben sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS, ihrer Funktion oder Kompetenzen wegen erforderlich sind.

Die Gruppe Verteidigung betreibt das elektronische Aufgebots- und Alarmierungssystem.

Art. 70b Daten

Die im elektronischen Aufgebots- und Alarmierungssystem enthaltenen Daten sind im Anhang 33a aufgeführt.

Art. 70c Einleitungssatz und Bst. b

Die für das elektronische Aufgebots- und Alarmierungssystem verantwortlichen Stellen und Personen beschaffen die Daten:

  1. der Mitglieder von Krisenstäben sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS: bei den betreffenden Personen.

Art. 70d Einleitungssatz

Folgende Daten des elektronischen Aufgebots- und Alarmierungssystems werden nachstehenden Stellen und Personen bekanntgegeben:

Art. 70e Einleitungssatz und Bst. c

Die im elektronischen Aufgebots- und Alarmierungssystem erfassten Daten werden längstens aufbewahrt:

  1. bis die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS das Departement verlassen.

Art. 72g Abs. 4

Aufgehoben

Gliederungstitel nach Art. 72g

Abschnitt: Informationssystem SAT-Admin

Art. 72gbis Zweck und verantwortliches Organ

Das Informationssystem zu den ausserdienstlichen Tätigkeiten und zur vordienstlichen Ausbildung (SAT-Admin) dient der Planung, der Durchführung und der Kontrolle der ausserdienstlichen Tätigkeiten sowie der Verwaltung von Angehörigen der folgenden Organisationen:

  1. der von der Armee nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung vom 26. November 20032 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden anerkannten Organisationen;

  2. der militärischen Gesellschaften oder Dachverbände, denen die Armee nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 28. November 20033 über die vordienstliche Ausbildung die Durchführung der vordienstlichen Ausbildung übertragen hat.

Das Kommando Ausbildung betreibt das Informationssystem SAT-Admin.

Art. 72gter Daten

Die im SAT-Admin enthaltenen Daten sind im Anhang 35b aufgeführt.

Art. 72gquater Datenbeschaffung

Die Daten des SAT-Admin werden beschafft:

  1. bei den betreffenden Personen;

  2. bei den Organisationen nach Artikel 72gbis Absatz 1.

Art. 72gquinquies Datenbekanntgabe

Das Kommando Ausbildung macht den anderen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung zu Planungs- und Führungszwecken die Daten des SAT-Admin durch Abrufverfahren zugänglich.

Art. 72gsexies Datenaufbewahrung

Die Daten des SAT-Admin werden während fünf Jahren nach Ausscheiden der betreffenden Person aus der Organisation nach Artikel 72gbis Absatz 1 aufbewahrt.

Gliederungstitel vor Art. 72j

Abschnitt:
Informationssystem Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse

Art. 72j Verantwortliche Organe

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Personal der Gruppe Verteidigung und des Bundesamts für Rüstung (armasuisse).

Im Informationssystem sind für die Bearbeitung der Daten zuständig:

  1. die Gruppe Verteidigung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ihr unterstellten Verwaltungseinheiten;

  2. armasuisse für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 72jbis Zweck

Das Informationssystem Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse dient:

  1. der Personalgewinnung und Personalführung;

  2. der Personalhonorierung;

  3. der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge.

Art. 72jter Daten

Die im Informationssystem Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse enthaltenen Daten sind im Anhang 35bis aufgeführt.

Art. 72jquater Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung und armasuisse beschaffen die Daten für das Informationssystem Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse:

  1. bei den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

  2. bei den direkten Vorgesetzten der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

  3. aus dem IPDM.

Art. 72jquinquies Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung und armasuisse können die Daten des Informationssystems Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse den folgenden Organen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich machen:

  1. den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;

  2. den betreffenden Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

  3. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bearbeitet werden;

  4. bei Personalübertritten zwischen der Gruppe Verteidigung und armasuisse der neu zuständigen Personalfachstelle und den neuen Vorgesetzten nach den Buchstaben b und c.

Art. 72jsexies Datenaufbewahrung

Die Daten Daten des Informationssystems Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse über die Beurteilung der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden während fünf Jahren ab ihrer Erhebung aufbewahrt.

Die Daten über die Personalhonorierung werden zehn Jahre ab ihrem Versand an die betreffend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufbewahrt.

Die übrigen Daten der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden während maximal zehn Jahren ab Ende ihres Arbeitsverhältnisses aufbewahrt.

II

1 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 11, 24 und 35b gemäss Beilage.

2 Die Anhänge 1, 1a, 1b, 33, 33bis, 33a und 35bis werden gemäss Beilage geändert.

3 Die Anhänge 13 und 35f werden aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

1. April 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Für den Datenschutz verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung

(Art. 2a)

Zeile zwischen IPSA und HARAM abändern

Informationssystem

Bestimmungen MIG/MIV

Für den Datenschutz
verantwortliches Organ

Elektronisches Aufgebots- und Alarmierungssystem

Art. 70a–70e MIV,
Anhang 33a MIV

Kdo Ausb

Die folgende Zeile löschen

Informationssystem

Bestimmungen MIG/MIV

Für den Datenschutz
verantwortliches Organ

IPont

Informationssystem Pontoniere

Art. 30 bis 34 MIV,
Anhang 13 MIV

Kdo Ausb

Die untenstehenden Zeilen anfügen

Informationssystem

Bestimmungen MIG/MIV

Für den Datenschutz
verantwortliches Organ

Alumni

Informationssystem Alumni

Art. 20–24 MIV,
Anhang 11 MIV

Kdo Ausb

BELPLAN

Informationssystem zur Planung der Infrastrukturbelegung

Art. 53–57 MIV
Anhang 24

Kdo Ausb

SAT-Admin

Informationssystem zu den ausserdienstlichen Tätigkeiten und zur vordienstlichen Ausbildung

Art. 72gbis–72gsexies MIV,
Anhang 35b MIV

Kdo Ausb

Daten des PISA

(Art. 4 Abs. 1, 2 und 4)

Ziff. 1.1.18, 1.1.20–1.1.23, 1.3.3, 1.3.10, 1.3.11, 1.6.23, 1.6.37–1.6.39, 1.7.11, 1.8.10, 1.8.11, 1.8.20, 1.10.5, 1.11.4, 1.13.1–1.13.7 und 1.14.1–1.14.4

1.1 Personalien

1.1.18 Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID; ab Inkrafttreten des E-ID-Gesetzes vom 20. Dezember 20244)

  • 1.1.20 Kundennummer SwissPass

  • 1.1.21 Bankverbindung

  • 1.1.22 Daten betreffend die Verwendung von digitalen Identitätsnachweisen

  • 1.1.23 Status im DIM

1.3 Rekrutierungsspezifische Daten

  • 1.3.3 Wunschzeitpunkt Beginn Rekrutenschule

  • 1.3.10 Status der Probandinnen und Probanden in Bezug auf einen Betriebszyklus

  • 1.3.11 Daten, die für die Ausstellung eines Aufgebots erforderlich sind

1.6 Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung

  • 1.6.23 Daten betreffend die Personensicherheitsprüfung, insbesondere Eröffnung, Datum und Art der Prüfung sowie Entscheid

  • 1.6.37 Vollständige Dossiers der als höhere Stabsoffiziere Kandidierenden inklusive der Prüfungsergebnisse

  • 1.6.38 Militäramtliche Bescheinigung

  • 1.6.39 Daten betreffend die Tauglichkeit

1.7 Dienstleistungen

  • 1.7.11 Daten betreffend die Ausstellung eines Aufgebots zu einem Amtstermin

1.8 Status nach Militärgesetz

  • 1.8.10 Status des Arbeitsverhältnisses in der Gruppe Verteidigung

  • 1.8.11 Status als Berufsmilitär

  • 1.8.20 Status der Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten nach Artikel 40c MG

Zusatzdaten (mit Einwilligung der betreffenden Person)

  • 1.10.5 Aufgehoben

Geschäftskontrolle und Korrespondenzverwaltung

  • 1.11.4 Merkmale und Benutzerdaten sowie deren Status

Weitere Daten der vom psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee (PPD) betreuten Personen

  • 1.13.1–11.13.7 Aufgehoben

Doppelbürger

  • 1.14.1 Name im anderen Staat

  • 1.14.2 Geburtsort

  • 1.14.3 Wohnort

  • 1.14.4 Namen und Vornamen der Eltern

Daten des DIM

(Art. 5a)

Ziff. 1.1.19 und 1.2.8

Zivile Daten

  • 1.1.19 Kundennummer SwissPass

1.2 Rekrutierungsdaten

  • 1.2.8 Verantwortliche Rekrutierungsoffizierin oder verantwortlicher Rekrutierungsoffizier

Daten des Informationssystems Alumni

(Art. 21)

  1. Name

  2. Vorname

  3. Geschlecht

  4. Geburtsdatum

  5. Heimatort

  6. Wohnadresse

  7. Wohngemeinde

  8. Telefonnummer

  9. E-Mail-Adresse

  10. Sprachkenntnisse

  11. Einteilungseinheiten

Daten des BELPLAN

(Art. 53)

  1. AHV-Nummer

  2. Name

  3. Vorname

  4. Benutzername und -nummer

  5. Geburtsdatum

  6. Geschlecht

  7. Ausgeübte berufliche Tätigkeit

  8. Wohnadresse

  9. Wohngemeinde

  10. Sprachkenntnisse

  11. Passfoto

  12. Telefonnummern

  13. E-Mail-Adresse

  14. Postzustelladresse

  15. E-ID

  16. Bankverbindung

  17. Grad

  18. Einteilung

  19. Funktion

  20. Dienst in der Einheit

  21. Status der Personensicherheitsprüfung

  22. Daten zur BELPLAN-Ausbildung

Daten des ZUKO

(Art. 70)

Besucherdaten

  1. Name

  2. Vorname

  3. Telefonnummer

  4. E-Mail-Adresse

  5. Berufliche und private Adresse

  6. Geburtsdatum

  7. Nationalität

  8. Amtlicher Ausweis

  9. Organisation und Unternehmen

  10. Nummernschild

  11. Beginn und Ende des Besuchs

  12. Innerhalb der Organisation besuchte Person

  13. Grund des Besuchs

(Art. 70bis)

Daten des JORASYS

Titel

Ziff. 6, 17, 19, 21, 25, 35 Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 MG erfasst werden müssen

  1. Wohn- und andere Adressen

  2. Art und Nummer des Ausweises und der Aufenthaltsbewilligung, mit Angabe des Ausstellungsorts, der zuständigen Behörde und der Gültigkeit

  3. Kommunikationsmittel, insbesondere Telefonnummern und E-Mail-Adressen

  4. Stammdaten aller beteiligten Personen (beteiligte Parteien, Auskunftspersonen)

  5. Angaben zum Fahrzeugausweis

  6. Frühere Einteilungen, Grade und Funktionen, einschliesslich Daten

(Art. 70b)

Daten des E-Aufgebots

Titel

Ziff. 3 Daten des elektronischen Aufgebots- und Alarmierungssystems

  1. 3a. Funktion in der Krisen- und Alarmorganisation Verteidigung

  2. 3b. Berufliche Funktion

(Art. 72bis Abs. 1)

Daten des PSN

Klammerverweis unter Anhangnummer «Anhang 35bis»

(Art. 72bis Abs. 1 und 72jter)

Titel

Daten des Informationssystems Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse

Überschriften vor Ziff. 1

Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gruppe Verteidigung

Daten über Stellungspflichtige, Angehörige der Armee (AdA), ehemalige AdA, militärisches Personal und Dritte, die eine Leihwaffe besitzen oder Armeematerial besitzen oder bestellen

Einfügen nach Ziffer 27.5

Daten über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von armasuisse

Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  • 28 Personalgewinnung

  • 28.1 Bewerbungsdossier

  • 28.2 Anstellungsunterlagen

  • 28.3 Sicherheit

  • 29 Personalführung

  • 29.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen

  • 29.2 Stellenbeschreibungen

  • 29.3 Zeugnisse

  • 29.4 Arbeitszeit

  • 29.5 Personaleinsatz

  • 29.6 Disziplinarwesen

  • 29.7 Bewilligungen

  • 29.8 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen

  • 30 Personalhonorierung

  • 30.1 Lohn/Zulagen

  • 30.2 Spesen

  • 30.3 Prämien

  • 30.4 Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen

  • 30.5 Familienergänzende Kinderbetreuung

  • 31 Sozialversicherungen

  • 31.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung / Invalidenversicherung / Erwerbsersatzordnung / Arbeitslosenversicherung

  • 31.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt / Unfallversicherung

  • 31.3 Familienzulagen

  • 31.4 Pensionskasse des Bundes

  • 31.5 Militärversicherung

  • 32 Gesundheit

  • 32.1 Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt

  • 32.2 Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit

  • 32.3 Zeugnisse von Ärztinnen und Ärzten

  • 32.4 Ermächtigung für Ärztinnen und Ärzte und Versicherungen

  • 32.5 Anfragen/Stellungnahmen ärztlicher Dienst

  • 32.6 Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall

  • 33 Versicherungen allgemein

  • 33.1 Unterlagen Haftpflichtfälle

  • 33.2 Effektenschäden

  • 34 Personalentwicklung

  • 34.1 Aus- und Weiterbildung

  • 34.2 Entwicklungsmassnahmen

  • 34.3 Qualifikationen

  • 34.4 Verhaltens- und Fachkompetenzen

  • 34.5 Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen

  • 34.6 Kaderentwicklung

  • 34.7 Berufliche Grundbildung

  • 35 Austritt/Übertritt

  • 35.1 Kündigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers

  • 35.2 Kündigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers

  • 35.3 Pensionierung

  • 35.4 Tod

  • 35.5 Austrittsformalitäten/Austrittsinterview

  • 35.6 Übertrittsformalitäten

  • 36 Militärisches Personal

  • 36.1 Einteilung/Grad/Ausrüstung

  • 36.2 Militärische Prüfungs- und Testresultate

  • 36.3 Beförderungen/Abkommandierungen

  • 36.4 Vorruhestand

  • 36.5 Zeitmilitär

  • 37 Betriebliche Daten

  • 37.1 Organisation der Gruppe Verteidigung / Stellenplan

  • 37.2 Organisatorische Zuordnung

  • 37.3 Zeit- und Leistungswirtschaft

  • 37.4 Leihgaben

  • 37.5 Weitere relevante betriebliche Daten

Daten des SAT-Admin

(Art. 72gter)

  1. Name

  2. Vorname

  3. Geschlecht

  4. Geburtsdatum

  5. Heimatort

  6. Adresse

  7. Wohnort

  8. Telefonnummer

  9. E-Mail-Adresse

  10. AHV-Nummer und ausländische Sozialversicherungsnummern

  11. Identifikationsnummer

  12. Beruf

  13. Nummer des Ausweises

  14. Sprachkenntnisse

  15. Grad

  16. Funktion

  17. Waffennummer

  18. Zugehörigkeit zu einer Organisation nach Artikel 72gbis

  19. Daten betreffend die militärische Ausbildung und die militärischen Auszeichnungen

  20. Von den betreffenden Personen freiwillig angegebene Daten