AS 2026 173
Verordnung
über militärische und andere
Informationssysteme im VBS
(MIV)
Änderung vom 1. April 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. Dezember 20091 über militärische und andere Informationssysteme im VBS wird wie folgt geändert:
Art. 1 Einleitungssatz
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen (Daten) in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) durch:
Art. 2e Archivierung der Daten
Die als archivwürdig bezeichneten Daten müssen dem Bundesarchiv übermittelt werden.
Gliederungstitel vor Art. 20
Abschnitt: Informationssystem Alumni
Art. 20 Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem Alumni bezweckt den Informationsaustausch zwischen eingeteilten und ehemaligen Angehörigen der Armee mit dem Ziel:
die Kameradschaft zu pflegen;
das Netz der Angehörigen der Armee zu erweitern;
zum guten Ruf der Armee beizutragen.
Das Kommando Ausbildung betreibt das Informationssystem Alumni.
Art. 21 Daten
Die im Informationssystem Alumni enthaltenen Daten sind im Anhang 11 aufgeführt.
Art. 22 Anlegen des Benutzerprofils und Datenbeschaffung
Eingeteilte und ehemalige Angehörige der Armee können freiwillig ein Profil im Informationssystem Alumni anlegen.
Beschafft werden die dafür benötigten Daten:
bei den Personen, die das Profil anlegen;
aus dem DIM.
Art. 23 Datenbekanntgabe
Das Kommando Ausbildung macht die Daten des Informationssystems Alumni durch Abrufverfahren zugänglich:
den im Informationssystem erfassten Personen;
den anderen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung, sofern die Daten zur Erfüllung der ihnen im MIG und im MG zugewiesenen Aufgaben notwendig sind;
an die kantonalen Militärbehörden zur Überprüfung, ob die von Benutzerseite angegebenen Daten korrekt sind.
Art. 24 Datenaufbewahrung
Die Daten des Informationssystems Alumni werden aufbewahrt, bis das Profil von der Inhaberin oder dem Inhaber gelöscht wird.
Sie werden gelöscht, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber des Profils während eines Jahres nicht angemeldet hat.
Art. 2. Kapitel 7. Abschnitt (Art. 30–34)
Aufgehoben
Art. 34b Einleitungssatz und Bst. a
Das HYDRA dient für:
die Administration der Nachweise der Dienstpflicht für Angehörige der Armee, die im Ausland Dienst leisten;
Gliederungstitel vor Art. 53
Abschnitt: Informationssystem BELPLAN
Art. 53 Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem zur Planung der Infrastrukturbelegung (BELPLAN) dient der Gesamtplanung der Belegung der Armeeinfrastrukturen zur:
Vorbereitung der Dienstleistungen an die Truppe;
Evaluation und Optimierung der Nutzung der Armeeinfrastrukturen.
Das Kommando Ausbildung betreibt das BELPLAN.
Art. 54 Daten
Die im BELPLAN enthaltenen Daten sind im Anhang 24 aufgeführt.
Art. 55 Datenbeschaffung
Die Daten des BELPLAN werden beschafft:
bei den betreffenden Personen;
aus dem PISA.
Art. 56 Datenbekanntgabe
Das Kommando Ausbildung kann den anderen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung zu Planungs- und Führungszwecken die Daten des BELPLAN durch Abrufverfahren zugänglich machen.
Art. 57 Datenaufbewahrung
Die Daten des BELPLAN werden während fünf Jahren aufbewahrt.
Die Daten betreffend Reservationen von Infrastrukturen werden während zweier Jahre aufbewahrt.
Gliederungstitel vor Art. 70a
Abschnitt: Elektronisches Aufgebots- und Alarmierungssystem
Art. 70a Zweck und verantwortliches Organ
Das elektronische Aufgebots- und Alarmierungssystem dient dem Aufgebot oder der Alarmierung der Angehörigen der Armee, der Mitglieder von Krisenstäben sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS, ihrer Funktion oder Kompetenzen wegen erforderlich sind.
Die Gruppe Verteidigung betreibt das elektronische Aufgebots- und Alarmierungssystem.
Art. 70b Daten
Die im elektronischen Aufgebots- und Alarmierungssystem enthaltenen Daten sind im Anhang 33a aufgeführt.
Art. 70c Einleitungssatz und Bst. b
Die für das elektronische Aufgebots- und Alarmierungssystem verantwortlichen Stellen und Personen beschaffen die Daten:
der Mitglieder von Krisenstäben sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS: bei den betreffenden Personen.
Art. 70d Einleitungssatz
Folgende Daten des elektronischen Aufgebots- und Alarmierungssystems werden nachstehenden Stellen und Personen bekanntgegeben:
Art. 70e Einleitungssatz und Bst. c
Die im elektronischen Aufgebots- und Alarmierungssystem erfassten Daten werden längstens aufbewahrt:
bis die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS das Departement verlassen.
Art. 72g Abs. 4
Aufgehoben
Gliederungstitel nach Art. 72g
Abschnitt: Informationssystem SAT-Admin
Art. 72gbis Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem zu den ausserdienstlichen Tätigkeiten und zur vordienstlichen Ausbildung (SAT-Admin) dient der Planung, der Durchführung und der Kontrolle der ausserdienstlichen Tätigkeiten sowie der Verwaltung von Angehörigen der folgenden Organisationen:
der von der Armee nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung vom 26. November 20032 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden anerkannten Organisationen;
der militärischen Gesellschaften oder Dachverbände, denen die Armee nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung des VBS vom 28. November 20033 über die vordienstliche Ausbildung die Durchführung der vordienstlichen Ausbildung übertragen hat.
Das Kommando Ausbildung betreibt das Informationssystem SAT-Admin.
Art. 72gter Daten
Die im SAT-Admin enthaltenen Daten sind im Anhang 35b aufgeführt.
Art. 72gquater Datenbeschaffung
Die Daten des SAT-Admin werden beschafft:
bei den betreffenden Personen;
bei den Organisationen nach Artikel 72gbis Absatz 1.
Art. 72gquinquies Datenbekanntgabe
Das Kommando Ausbildung macht den anderen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung zu Planungs- und Führungszwecken die Daten des SAT-Admin durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 72gsexies Datenaufbewahrung
Die Daten des SAT-Admin werden während fünf Jahren nach Ausscheiden der betreffenden Person aus der Organisation nach Artikel 72gbis Absatz 1 aufbewahrt.
Gliederungstitel vor Art. 72j
Abschnitt:
Informationssystem Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse
Art. 72j Verantwortliche Organe
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Personal der Gruppe Verteidigung und des Bundesamts für Rüstung (armasuisse).
Im Informationssystem sind für die Bearbeitung der Daten zuständig:
die Gruppe Verteidigung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ihr unterstellten Verwaltungseinheiten;
armasuisse für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 72jbis Zweck
Das Informationssystem Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse dient:
der Personalgewinnung und Personalführung;
der Personalhonorierung;
der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
Art. 72jter Daten
Die im Informationssystem Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse enthaltenen Daten sind im Anhang 35bis aufgeführt.
Art. 72jquater Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung und armasuisse beschaffen die Daten für das Informationssystem Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse:
bei den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
bei den direkten Vorgesetzten der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
aus dem IPDM.
Art. 72jquinquies Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung und armasuisse können die Daten des Informationssystems Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse den folgenden Organen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich machen:
den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
den betreffenden Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bearbeitet werden;
bei Personalübertritten zwischen der Gruppe Verteidigung und armasuisse der neu zuständigen Personalfachstelle und den neuen Vorgesetzten nach den Buchstaben b und c.
Art. 72jsexies Datenaufbewahrung
Die Daten Daten des Informationssystems Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse über die Beurteilung der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden während fünf Jahren ab ihrer Erhebung aufbewahrt.
Die Daten über die Personalhonorierung werden zehn Jahre ab ihrem Versand an die betreffend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufbewahrt.
Die übrigen Daten der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden während maximal zehn Jahren ab Ende ihres Arbeitsverhältnisses aufbewahrt.
II
1 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 11, 24 und 35b gemäss Beilage.
2 Die Anhänge 1, 1a, 1b, 33, 33bis, 33a und 35bis werden gemäss Beilage geändert.
3 Die Anhänge 13 und 35f werden aufgehoben.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
1. April 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Für den Datenschutz verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung
(Art. 2a)
Zeile zwischen IPSA und HARAM abändern
Informationssystem | Bestimmungen MIG/MIV | Für den Datenschutz | |
|---|---|---|---|
– | Elektronisches Aufgebots- und Alarmierungssystem | Art. 70a–70e MIV, | Kdo Ausb |
Die folgende Zeile löschen
Informationssystem | Bestimmungen MIG/MIV | Für den Datenschutz | |
|---|---|---|---|
IPont | Informationssystem Pontoniere | Art. 30 bis 34 MIV, | Kdo Ausb |
Die untenstehenden Zeilen anfügen
Informationssystem | Bestimmungen MIG/MIV | Für den Datenschutz | |
|---|---|---|---|
Alumni | Informationssystem Alumni | Art. 20–24 MIV, | Kdo Ausb |
BELPLAN | Informationssystem zur Planung der Infrastrukturbelegung | Art. 53–57 MIV | Kdo Ausb |
SAT-Admin | Informationssystem zu den ausserdienstlichen Tätigkeiten und zur vordienstlichen Ausbildung | Art. 72gbis–72gsexies MIV, | Kdo Ausb |
Daten des PISA
(Art. 4 Abs. 1, 2 und 4)
Ziff. 1.1.18, 1.1.20–1.1.23, 1.3.3, 1.3.10, 1.3.11, 1.6.23, 1.6.37–1.6.39, 1.7.11, 1.8.10, 1.8.11, 1.8.20, 1.10.5, 1.11.4, 1.13.1–1.13.7 und 1.14.1–1.14.4
1.1 Personalien
1.1.18 Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID; ab Inkrafttreten des E-ID-Gesetzes vom 20. Dezember 20244)
1.1.20 Kundennummer SwissPass
1.1.21 Bankverbindung
1.1.22 Daten betreffend die Verwendung von digitalen Identitätsnachweisen
1.1.23 Status im DIM
1.3 Rekrutierungsspezifische Daten
1.3.3 Wunschzeitpunkt Beginn Rekrutenschule
1.3.10 Status der Probandinnen und Probanden in Bezug auf einen Betriebszyklus
1.3.11 Daten, die für die Ausstellung eines Aufgebots erforderlich sind
1.6 Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung
1.6.23 Daten betreffend die Personensicherheitsprüfung, insbesondere Eröffnung, Datum und Art der Prüfung sowie Entscheid
1.6.37 Vollständige Dossiers der als höhere Stabsoffiziere Kandidierenden inklusive der Prüfungsergebnisse
1.6.38 Militäramtliche Bescheinigung
1.6.39 Daten betreffend die Tauglichkeit
1.7 Dienstleistungen
1.7.11 Daten betreffend die Ausstellung eines Aufgebots zu einem Amtstermin
1.8 Status nach Militärgesetz
1.8.10 Status des Arbeitsverhältnisses in der Gruppe Verteidigung
1.8.11 Status als Berufsmilitär
1.8.20 Status der Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten nach Artikel 40c MG
Zusatzdaten (mit Einwilligung der betreffenden Person)
1.10.5 Aufgehoben
Geschäftskontrolle und Korrespondenzverwaltung
1.11.4 Merkmale und Benutzerdaten sowie deren Status
Weitere Daten der vom psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee (PPD) betreuten Personen
1.13.1–11.13.7 Aufgehoben
Doppelbürger
1.14.1 Name im anderen Staat
1.14.2 Geburtsort
1.14.3 Wohnort
1.14.4 Namen und Vornamen der Eltern
Daten des DIM
(Art. 5a)
Ziff. 1.1.19 und 1.2.8
Zivile Daten
1.1.19 Kundennummer SwissPass
1.2 Rekrutierungsdaten
1.2.8 Verantwortliche Rekrutierungsoffizierin oder verantwortlicher Rekrutierungsoffizier
Daten des Informationssystems Alumni
(Art. 21)
Name
Vorname
Geschlecht
Geburtsdatum
Heimatort
Wohnadresse
Wohngemeinde
Telefonnummer
E-Mail-Adresse
Sprachkenntnisse
Einteilungseinheiten
Daten des BELPLAN
(Art. 53)
AHV-Nummer
Name
Vorname
Benutzername und -nummer
Geburtsdatum
Geschlecht
Ausgeübte berufliche Tätigkeit
Wohnadresse
Wohngemeinde
Sprachkenntnisse
Passfoto
Telefonnummern
E-Mail-Adresse
Postzustelladresse
E-ID
Bankverbindung
Grad
Einteilung
Funktion
Dienst in der Einheit
Status der Personensicherheitsprüfung
Daten zur BELPLAN-Ausbildung
Daten des ZUKO
(Art. 70)
Besucherdaten
Name
Vorname
Telefonnummer
E-Mail-Adresse
Berufliche und private Adresse
Geburtsdatum
Nationalität
Amtlicher Ausweis
Organisation und Unternehmen
Nummernschild
Beginn und Ende des Besuchs
Innerhalb der Organisation besuchte Person
Grund des Besuchs
(Art. 70bis)
Daten des JORASYS
Titel
Ziff. 6, 17, 19, 21, 25, 35 Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 MG erfasst werden müssen
Wohn- und andere Adressen
Art und Nummer des Ausweises und der Aufenthaltsbewilligung, mit Angabe des Ausstellungsorts, der zuständigen Behörde und der Gültigkeit
Kommunikationsmittel, insbesondere Telefonnummern und E-Mail-Adressen
Stammdaten aller beteiligten Personen (beteiligte Parteien, Auskunftspersonen)
Angaben zum Fahrzeugausweis
Frühere Einteilungen, Grade und Funktionen, einschliesslich Daten
(Art. 70b)
Daten des E-Aufgebots
Titel
Ziff. 3 Daten des elektronischen Aufgebots- und Alarmierungssystems
3a. Funktion in der Krisen- und Alarmorganisation Verteidigung
3b. Berufliche Funktion
(Art. 72bis Abs. 1)
Daten des PSN
Klammerverweis unter Anhangnummer «Anhang 35bis»
(Art. 72bis Abs. 1 und 72jter)
Titel
Daten des Informationssystems Personal der Gruppe Verteidigung und von armasuisse
Überschriften vor Ziff. 1
Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gruppe Verteidigung
Daten über Stellungspflichtige, Angehörige der Armee (AdA), ehemalige AdA, militärisches Personal und Dritte, die eine Leihwaffe besitzen oder Armeematerial besitzen oder bestellen
Einfügen nach Ziffer 27.5
Daten über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von armasuisse
Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
28 Personalgewinnung
28.1 Bewerbungsdossier
28.2 Anstellungsunterlagen
28.3 Sicherheit
29 Personalführung
29.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen
29.2 Stellenbeschreibungen
29.3 Zeugnisse
29.4 Arbeitszeit
29.5 Personaleinsatz
29.6 Disziplinarwesen
29.7 Bewilligungen
29.8 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
30 Personalhonorierung
30.1 Lohn/Zulagen
30.2 Spesen
30.3 Prämien
30.4 Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen
30.5 Familienergänzende Kinderbetreuung
31 Sozialversicherungen
31.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung / Invalidenversicherung / Erwerbsersatzordnung / Arbeitslosenversicherung
31.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt / Unfallversicherung
31.3 Familienzulagen
31.4 Pensionskasse des Bundes
31.5 Militärversicherung
32 Gesundheit
32.1 Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt
32.2 Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit
32.3 Zeugnisse von Ärztinnen und Ärzten
32.4 Ermächtigung für Ärztinnen und Ärzte und Versicherungen
32.5 Anfragen/Stellungnahmen ärztlicher Dienst
32.6 Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall
33 Versicherungen allgemein
33.1 Unterlagen Haftpflichtfälle
33.2 Effektenschäden
34 Personalentwicklung
34.1 Aus- und Weiterbildung
34.2 Entwicklungsmassnahmen
34.3 Qualifikationen
34.4 Verhaltens- und Fachkompetenzen
34.5 Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen
34.6 Kaderentwicklung
34.7 Berufliche Grundbildung
35 Austritt/Übertritt
35.1 Kündigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
35.2 Kündigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
35.3 Pensionierung
35.4 Tod
35.5 Austrittsformalitäten/Austrittsinterview
35.6 Übertrittsformalitäten
36 Militärisches Personal
36.1 Einteilung/Grad/Ausrüstung
36.2 Militärische Prüfungs- und Testresultate
36.3 Beförderungen/Abkommandierungen
36.4 Vorruhestand
36.5 Zeitmilitär
37 Betriebliche Daten
37.1 Organisation der Gruppe Verteidigung / Stellenplan
37.2 Organisatorische Zuordnung
37.3 Zeit- und Leistungswirtschaft
37.4 Leihgaben
37.5 Weitere relevante betriebliche Daten
Daten des SAT-Admin
(Art. 72gter)
Name
Vorname
Geschlecht
Geburtsdatum
Heimatort
Adresse
Wohnort
Telefonnummer
E-Mail-Adresse
AHV-Nummer und ausländische Sozialversicherungsnummern
Identifikationsnummer
Beruf
Nummer des Ausweises
Sprachkenntnisse
Grad
Funktion
Waffennummer
Zugehörigkeit zu einer Organisation nach Artikel 72gbis
Daten betreffend die militärische Ausbildung und die militärischen Auszeichnungen
Von den betreffenden Personen freiwillig angegebene Daten