AS 2026 383

Verordnung der FINMA
über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser
(LiqV-FINMA)

vom 24. Juni 2026

Präambel

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),

gestützt auf das Bankengesetz vom 8. November 19341,
auf die Liquiditätsverordnung vom 30. November 20122 (LiqV)
und auf das Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20183,

verordnet:

1. Kapitel Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung gelten als:

  1. Depotbank: Institut, das Dienstleistungen in den Bereichen Wertpapierverwahrung und -verwaltung und dem dazugehörigen Berichtswesen bereitstellt oder Kundinnen und Kunden bei den operativen und administrativen Komponenten dieser Tätigkeiten unterstützt;

  2. Finanzinstitut: Finanzinstitut nach Anhang 1a LiqV;

  3. Cash-Management: Steuerung von Zahlungsmittelflüssen und der Aktiv-Passiv-Struktur einer Bilanz sowie Tätigung von Finanztransaktionen, die für laufende Geschäfte erforderlich sind;

  4. Zweckgesellschaft: Finanzierungsstruktur, an welche die Bank Aktiva überträgt und dafür Liquidität erhält.

2. Kapitel Qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement

1. Abschnitt Anwendungsbereich

(Art. 5 LiqV)

Art. 2

Die qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement sind sowohl auf Stufe Finanzgruppe als auch auf Stufe Einzelinstitut zu erfüllen.

Folgende Institute sind von der Einhaltung der qualitativen Anforderungen auf Stufe Einzelinstitut befreit, sofern sichergestellt ist, dass hinsichtlich der freien Übertragung finanzieller Mittel und Sicherheiten keine Beschränkungen vorliegen:

  1. Gruppengesellschaften mit Sitz in der Schweiz mit Ausnahme der Muttergesellschaft, sofern vertraglich oder statutarisch sichergestellt ist, dass die Schweizer Muttergesellschaft der Finanzgruppe jederzeit über alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Beurteilung der Liquiditätssituation der Gruppengesellschaften auf Stufe Einzelinstitut verfügt;

  2. Banken, die einer zentralen Organisation angeschlossen sind, sofern:

    1. ihnen nach Artikel 10 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20124 (ERV) eine Ausnahme von den Mindestkapitalvorschriften gewährt wurde, und

    2. vertraglich oder statutarisch sichergestellt ist, dass die Leitung der zentralen Organisation jederzeit über alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Beurteilung der Liquiditätssituation der angeschlossenen Banken auf Stufe der Einzelinstitute verfügt;

  3. ausländische Zweigniederlassungen in der Schweiz, sofern:

    1. die Zweigniederlassung nach Artikel 14 Absatz 6 LiqV von der Erfüllung der Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio, LCR) befreit wurde, und

    2. vertraglich oder statutarisch sichergestellt ist, dass die ausländische Muttergesellschaft jederzeit über alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Beurteilung der Liquiditätssituation der Zweigniederlassung verfügt.

Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Finanzgruppe beziehungsweise die Leitung der zentralen Organisation sowie die Geschäftsleitung eines Instituts nach Absatz 2 sind dafür verantwortlich, dass die Muttergesellschaft der Finanzgruppe beziehungsweise die zentrale Organisation die qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement für die Institute nach Absatz 2 erfüllt.

2. Abschnitt Leitungs-, Kontroll- und Steuerungsfunktionen

Art. 3 Strategien zur Bewirtschaftung der Liquiditätsrisiken

(Art. 6 Abs. 2 LiqV)

Die Strategien zur Bewirtschaftung der Liquiditätsrisiken sind von der Geschäftsleitung oder einem der Geschäftsleitung direkt unterstellten Ausschuss auszuarbeiten und ihre Umsetzung ist von der Geschäftsleitung zu gewährleisten. Die Strategien müssen, wo angemessen, Vorgaben zu den folgenden Punkten machen:

  1. Zentralisierungsgrad des Liquiditätsrisikomanagements;

  2. Organisation des Aufbaus und des Ablaufs des Liquiditätsrisikomanagements, insbesondere Einrichtung von Prozessen zur Risikosteuerung und ‑überwachung;

  3. Zusammensetzung und Fälligkeitenprofil der Bilanz- und Ausserbilanzpositionen;

  4. Zuordnung der Liquiditätsrisiken zu den Geschäftsaktivitäten (Art. 4);

  5. untertägiges Liquiditätsrisikomanagement;

  6. Sicherheitenmanagement;

  7. Limitensetzung und Eskalationsverfahren bei einer Limitenverletzung;

  8. Diversifizierung der Finanzierungsquellen und Beschränkung von Konzentrationen;

  9. Höhe und Zusammensetzung einer Reserve aus liquiden Vermögenswerten, die in Stresszeiten veräussert oder belehnt werden können;

  10. Prozesse zur Festlegung, Genehmigung, Durchführung und Überprüfung von Stresstests einschliesslich der zugrundeliegenden Annahmen;

  11. Notfallkonzept.

Die Geschäftsleitung muss die Angemessenheit der Vorgaben und die operative Bereitschaft zur Umsetzung der entsprechenden Vorgaben regelmässig, mindestens aber jährlich überprüfen.

Art. 4 Zuordnung der Liquiditätsrisiken zu den Geschäftsaktivitäten

(Art. 6 Abs. 3 LiqV)

Die Banken müssen die Liquiditätsrisiken durch eine Liquiditätskostenverrechnung den einzelnen Geschäftsaktivitäten zuordnen. Sind die mit der Liquiditätskostenverrechnung verbundenen Aufwände nicht verhältnismässig, so kann die Bank darauf verzichten, muss den Entscheid aber dokumentieren.

Die Banken müssen abhängig von ihrer Finanzierungsstruktur ein geeignetes Transferpreissystem zur Liquiditätskostenverrechnung einrichten, das die verursachungsgerechte interne Verrechnung der jeweiligen Liquiditätskosten und gegebenenfalls Liquiditätserträge sicherstellt.

Sie müssen bei der Ermittlung der jeweiligen Transferpreise die Haltedauer und die Marktliquidität der Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. Bei der Festsetzung von Transferpreisen sind für unsichere Zahlungsströme geeignete Annahmen zu treffen.

Die Banken müssen die Transferpreise bei der Steuerung der Geschäftsaktivitäten und bei der Preiskalkulation für die bilanziellen und die ausserbilanziellen Transaktionen berücksichtigen.

Sie müssen die jeweils gültigen Transferpreise den betroffenen Mitarbeitenden zur Verfügung stellen. Die Vergleichbarkeit und Konsistenz der Transferpreissysteme innerhalb der Finanzgruppe müssen gewährleistet sein. Die Transferpreise sind regelmässig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

Die Banken müssen das Transferpreissystem durch eine von den Markt- und Handelsbereichen unabhängige Einheit steuern und überwachen.

3. Abschnitt Risikomess- und Steuerungssysteme

(Art. 7 LiqV)

Art. 5 Liquiditäts- und Finanzierungsplanung: Anforderungen

Die Banken müssen über eine angemessene, schriftlich dokumentierte Liquiditäts- und Finanzierungsplanung verfügen, die die wesentlichen Geschäftsfelder und Rechtseinheiten berücksichtigt.

Die Bank muss die Liquiditäts- und Finanzierungsplanung mit der Gesamtplanung, den Ertragszielen und dem Budgetprozess der Bank abstimmen und mit den bestehenden Plänen zur Überprüfung der Erfüllung der Kapitalanforderungen verknüpfen.

Die Liquiditäts- und Finanzierungsplanung muss eine fundierte Prognose über die Liquiditäts- und Finanzierungssituation in Abhängigkeit der geplanten Geschäftsentwicklung und von Kapitalbewirtschaftungs- und Finanzierungsmassnahmen ermöglichen.

Der Umfang und der Detaillierungsgrad der Liquiditäts- und Finanzierungsplanung müssen sich nach der Grösse der Bank sowie der Art, dem Umfang, der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten richten.

Die Liquiditäts- und Finanzierungsplanung muss anhand eines Dreijahresplans aufzeigen, inwieweit die Bank in der Lage ist:

  1. die regulatorischen Anforderungen an die Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) nach Artikel 17h Absatz 1 LiqV zu erfüllen;

  2. eigene Stresstests zu ihrer Liquiditätslage nach Artikel 9 LiqV zu bestehen;

  3. die Finanzierungslimiten als Teil des Limitensystems nach Artikel 8 LiqV einzuhalten; und

  4. sich an die festgelegte Liquiditätsrisikotoleranz (Art. 6 Abs. 1 LiqV) zu halten.

Die Bank muss bei der Erstellung der Liquiditäts- und Finanzierungsplanung Abweichungen der tatsächlich eingetretenen Liquiditäts- und Finanzierungssituation von der Liquiditäts- und Finanzierungsplanung der Vorjahre berücksichtigen.

Besteht die Finanzierung einer Bank zu mehr als 5 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten aus Verbindlichkeiten in Fremdwährungen, so muss die Bank in ihrer Liquiditäts- und Finanzierungsplanung mögliche Währungsinkongruenzen berücksichtigen.

Art. 6 Liquiditäts- und Finanzierungsplanung: Annahmen

Bei der Liquiditäts- und Finanzierungsplanung müssen die Banken von einer realistischen Grundannahme über die Geschäftsentwicklung und die Entwicklung an den für ihre Finanzierung wesentlichen Finanzmärkten ausgehen.

Sie müssen auch negative Entwicklungen an den für ihre Finanzierung wesentlichen Finanzmärkten, einen wirtschaftlichen Abschwung und einen markanten Rückgang der Ertragslage berücksichtigen.

Der Liquiditäts- und Finanzierungsplanung müssen insbesondere zugrunde liegen:

  1. Annahmen hinsichtlich der Neu- und der Anschlussgeschäfte;

  2. Annahmen betreffend Abweichungen von vertraglichen Laufzeiten;

  3. geplante Konditionen, insbesondere im Vergleich zu marktüblichen Konditionen.

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 20145 (BankV) können sich auf Annahmen, die sie zur Überprüfung der Erfüllung der Kapitalanforderungen verwenden, beschränken. Die FINMA kann diesen Banken, wenn dies aufgrund bankspezifischer Risiken angemessen ist, zusätzliche Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.

Art. 7 Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Liquiditätsrisiken

Die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken müssen neben einer aussagekräftigen Liquiditätsübersicht Folgendes umfassen:

  1. die Überwachung der ausreichenden und werthaltigen Liquiditätsreserve;

  2. ein wirksames Notfallkonzept (Art. 16);

  3. ein Limitensystem mit Kontrollen im Einklang mit der festgelegten Liquiditätsrisikotoleranz (Art. 8 LiqV);

  4. auf die bankspezifischen Risiken abgestimmte Instrumente.

Art. 8 Steuerung der Liquiditätsrisiken wesentlicher Rechtseinheiten, Geschäftsfelder und Währungen

Hat eine Bank mehrere Geschäftsfelder oder Rechtseinheiten, die mehr als 5 Prozent der konsolidierten Bilanzsumme ausmachen, so muss sie die Liquiditätsrisiken unabhängig von der Aufbauorganisation des Liquiditätsrisikomanagements auf zentraler und dezentraler Ebene steuern und überwachen. Sie muss ein Mindestmass an zentraler Aufsicht sicherstellen.

Sie muss sicherstellen, dass auch im Fall eines Liquiditätsengpasses jede Rechtseinheit Zugang zu Liquidität hat.

Sie muss, wo angebracht, Finanzierungslimiten zwischen Gruppengesellschaften setzen.

Lautet ein bedeutender Teil der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf Fremdwährungen und bestehen gleichzeitig bedeutende Währungsinkongruenzen oder Laufzeitinkongruenzen zwischen den jeweiligen Fremdwährungsaktiva und ‑passiva, so muss die Bank zur Sicherstellung ihrer Zahlungsverpflichtungen über angemessene Verfahren zur Messung und Steuerung der Liquiditätsrisiken in diesen Fremdwährungen verfügen.

Art. 9 Risikomanagement in Bezug auf die untertägige Liquidität

Die Banken müssen nachvollziehbar aufzeigen, dass sie die Auswirkungen eines untertägigen Stressereignisses auf die Liquiditätssituation im Tagesverlauf fundiert abschätzen und steuern können. Dazu sind geeignete Stresstests durchzuführen, die solche Ereignisse simulieren.

Die Instrumente und Ressourcen, die zur Identifizierung, Steuerung und Überwachung der untertägigen Liquidität eingesetzt werden, sind auf das Risikoprofil, die Geschäftsaktivitäten und die Bedeutung der Bank im Finanzsystem abzustimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Bank:

  1. direkt an Zahlungs- oder Abwicklungssystemen teilnimmt;

  2. anderen Banken oder Unternehmen Korrespondenz- oder Depotbank-Dienstleistungen zur Verfügung stellt;

  3. Korrespondenz- oder Depotbankdienstleistungen in Anspruch nimmt.

Kann eine Bank der Kategorie 4 oder 5 nach Anhang 3 BankV6 nachvollziehbar begründen und dokumentieren, dass sie im untertägigen Zahlungsverkehr keinen substanziellen Risiken ausgesetzt ist, gelten für sie die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht.

Art. 10 Verfügbarkeit von Vermögenswerten

Hat eine Bank wesentliche Geschäftsfelder oder Rechtseinheiten sowohl im Inland als auch im Ausland, so muss sie in der Lage sein, die Wahrscheinlichkeit, innert nützlicher Frist über die Vermögenswerte verfügen zu können, abzuschätzen und der FINMA in Stresssituationen innert angemessener Frist Auskunft über den Zugriff zu geben.

4. Abschnitt Risikominderung

(Art. 8 LiqV)

Art. 11 Limitensystem und Diversifizierung der Finanzierungsstruktur

Die Banken müssen Konzentrationen von Finanzierungsquellen und -laufzeiten überwachen und durch zur Risikominderung geeignete Massnahmen begrenzen.

Von dieser Pflicht ausgenommen sind:

  1. Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV7 ohne Kapitalmarkt- und Handelsaktivitäten;

  2. Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV, die sich nicht am Geld- und Kapitalmarkt oder durch institutionelle Anleger refinanzieren;

  3. Tochtergesellschaften ausländischer Banken, die sich über den Konzern finanzieren.

Die Banken müssen regelmässig prüfen, wie schnell aus den für sie relevanten Finanzierungsquellen Liquidität generiert werden kann, damit sie in Stresssituationen darauf Zugriff haben.

Hat eine Bank eine hohe Konzentration an Geld- und Kapitalmarktfinanzierungen, so muss sie abschätzen, welche Auswirkungen der Wegfall von Finanzierungen durch wichtige Gegenparteien auf die Liquiditätssituation hätte, und Vorkehrungen für deren Wegfall treffen.

Art. 12 Operative Anforderungen an die Liquiditätsreserve

Die Bank muss sicherstellen, dass die Organisationseinheit, die für die Steuerung der Liquidität zuständig ist, für den Fall eines Liquiditätsengpasses Zugriff auf die Liquiditätsreserve hat.

Von der Liquiditätsreserve auszuschliessen sind Aktiva, deren Nutzung rechtliche, regulatorische oder operative Beschränkungen entgegenstehen.

5. Abschnitt Stresstests

(Art. 9 LiqV)

Art. 13 Durchführung

Die Banken müssen auf Stufe Finanzgruppe sowie auf Stufe Einzelinstitut bei den wesentlichen Geschäftsfeldern oder Rechtseinheiten regelmässig Stresstests durchführen und dokumentieren.

Sie müssen sicherstellen, dass:

  1. Umfang, Methoden, Szenarien und Häufigkeit der Durchführung angemessen festgelegt sind und regelmässig überprüft werden;

  2. die Verknüpfung zwischen erhöhtem Liquiditätsbedarf, Verringerung der Markt- und Finanzierungsliquidität und Abrufrisiken berücksichtigt wird;

  3. kurzfristig auftretende, kurz anhaltende und länger andauernde Liquiditätsengpässe berücksichtigt werden; und

  4. extreme Ereignisse berücksichtigt werden, die zwar mit geringer Wahrscheinlichkeit auftreten, aber dennoch plausibel sind.

Ist eine Bank Risiken im untertägigen Zahlungsverkehr ausgesetzt, so muss sie in ihren Stresstests Risiken betreffend die untertägige Liquidität berücksichtigen.

Art. 14 Ergebnisse

Die Banken müssen über die Ergebnisse der Stresstests regelmässig, mindestens aber jährlich an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle berichten.

Sie müssen die Ergebnisse der Stresstests berücksichtigen für:

  1. den Abgleich zwischen der festgelegten Liquiditätsrisikotoleranz und den Liquiditätsrisiken;

  2. den Abgleich zwischen der Höhe und der Zusammensetzung der vorhandenen Liquiditätsrisiken und der erforderlichen Liquiditätsreserve;

  3. den Prozess zur Limitensetzung; und

  4. die Zuordnung der Liquiditätsrisiken zu den Geschäftsfeldern.

Art. 15 Ausnahmen

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV8 sind von der Erfüllung der Pflichten nach den Artikeln 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d ausgenommen.

6. Abschnitt Notfallkonzept

(Art. 10 LiqV)

Art. 16

Die Banken müssen das Notfallkonzept für den Umgang mit Liquiditätsengpässen auf die laufende Beurteilung der Liquiditätsrisiken abstimmen und in ihr Risikomanagement integrieren.

Das Notfallkonzept muss enthalten:

  1. die Frühwarnindikatoren;

  2. eine Umschreibung der Ereignisse, die einen Liquiditätsengpass auslösen;

  3. ein strukturiertes Eskalationsverfahren entsprechend der Schwere des Liquiditätsengpasses mit Handlungsoptionen je nach Eskalationsstufe, wobei die Liquiditätsquellen und die Liquiditätsgenerierung konservativ zu schätzen sind;

  4. die operativen Abläufe, um Liquidität und Vermögenswerte zwischen Jurisdiktionen und Rechtseinheiten zu transferieren, wobei Beschränkungen bei der Übertragbarkeit von Liquidität und Vermögenswerten zu berücksichtigen sind;

  5. die Zuständigkeiten;

  6. die Entscheidungsprozesse und Berichterstattungspflichten;

  7. die Kommunikationswege und -strategien.

Die Banken müssen das Notfallkonzept jährlich prüfen und aktualisieren. Sie müssen das Notfallkonzept dokumentieren.

Sie müssen die FINMA informieren, wenn sie das Notfallkonzept auslösen oder dessen Auslösung prüfen.

Die Banken müssen die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 abhängig von ihrer Grösse sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten erfüllen.

3. Kapitel Quantitative Anforderungen: Quote für kurzfristige Liquidität

1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen

(Art. 12, 13 und 14 LiqV)

Art. 17

Die Anforderungen an die LCR sind sowohl auf Stufe Finanzgruppe als auch auf Stufe Einzelinstitut zu erfüllen.

Von dieser Pflicht befreit sind Banken:

  1. die einer zentralen Organisation angeschlossen sind;

  2. deren zentrale Organisation sicherstellt, dass hinsichtlich der freien Übertragung finanzieller Mittel und Sicherheiten innerhalb der Organisation keine Beschränkungen vorliegen;

  3. denen nach Artikel 10 Absatz 1 ERV9 eine Ausnahme von den Mindestkapitalvorschriften gewährt wurde; und

  4. bei denen vertraglich oder statutarisch sichergestellt ist, dass die Leitung der zentralen Organisation jederzeit über alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Beurteilung der Liquiditätssituation der Bank verfügt.

Die Konsolidierungspflicht und die Konsolidierungsart richten sich sinngemäss nach den Artikeln 7 und 8 ERV.

Die Bilanz- und die Ausserbilanzpositionen, die zur Berechnung der LCR herangezogen werden, richten sich sinngemäss nach der Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 201910 (RelV-FINMA). Banken, die für die Berechnung der Eigenmittel einen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard (Art. 3 Abs. 1 RelV-FINMA) verwenden, müssen denselben Standard auch für die Berechnung der LCR verwenden.

Nicht konsolidierte Gesellschaften müssen für die Berechnung der LCR im Konsolidierungskreis eingeschlossen werden, wenn die Finanzgruppe für die nicht konsolidierte Gesellschaft im Liquiditätsengpass der wichtigste Anbieter von Liquidität ist.

Besteht eine Finanzgruppe aus einer Tochtergesellschaft, die eine Bank ist, und weiteren Tochtergesellschaften, die Nicht-Finanzinstitute sind, und ist die Holdinggesellschaft in Bezug auf die Ziele der Aufsicht im Bereich der Liquiditätsrisiken ungeeignet, so muss nur die Bank als Tochtergesellschaft, nicht aber die Finanzgruppe als Ganze und nicht die Holdinggesellschaft als Einzelinstitut die Anforderungen an die LCR erfüllen.

2. Abschnitt Aktiva der Kategorien 1, 2a und 2b

(Art. 15a, 15b und 15c LiqV)

Art. 18 Zentralbankguthaben und Mindestreserve

Für die Berechnung der anrechenbaren Zentralbankguthaben nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe b LiqV bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ist die erforderliche Mindestreserve vom Giroguthaben der Bank bei der SNB abzuziehen. Der Bestand des Sicherungskontos zugunsten des Trägers der Einlagensicherung ist nicht dem Zentralbankguthaben zuzurechnen und verringert das Mindestreserveerfordernis nicht.

Wird das Giroguthaben der Bank bei der SNB nach Abzug der Mindestreserve negativ, so muss dieser Betrag vom Guthaben an Münzen und Banknoten abgezogen werden.

Wird das Guthaben an Münzen und Banknoten nach Abzug der Mindestreserve negativ, so muss dieser Betrag als Mittelabfluss erfasst werden.

Mindestreserven, die bei ausländischen Zentralbanken gehalten werden, können in der LCR nur als Zentralbankguthaben angerechnet werden, wenn sie auch in der jeweiligen nationalen LCR-Umsetzung angerechnet werden dürfen.

Art. 19 Forderungen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und der Europäischen Union

Als multilaterale Entwicklungsbanken gelten die Banken gemäss der Liste nach Anhang 5 der Verordnung der FINMA vom 6. März 202411 über Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA).

Anleihen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (European Financial Stability Facility) und des Europäischen Stabilitätsmechanismus (European Stability Mechanism) gelten als Forderungen gegenüber der Europäischen Union nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 7 LiqV.

Art. 20 Marktgängige Wertpapiere, die Forderungen gegenüber einer Zentralregierung oder einer Zentralbank in Landeswährung sind

Marktgängige Wertpapiere, die Forderungen gegenüber einer Zentralregierung oder einer Zentralbank in Landeswährung nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe d LiqV sind, können wie folgt angerechnet werden:

  1. maximal bis zur Höhe des Nettomittelabflusses einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung der Bank im jeweiligen Land; oder

  2. maximal bis zur Höhe des Nettomittelabflusses in der jeweiligen Währung.

Wertpapiere, die Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten oder Zentralbanken der Europäischen Währungsunion oder anderer länderübergreifender Währungsräume sind, dürfen nicht nach Absatz 1 Buchstabe b als Wertpapiere angerechnet werden.

Art. 21 Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger

Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger, die durch Bundesbürgschaft unwiderruflich garantiert sind, können als Aktiva der Kategorie 1 nach Artikel 15a LiqV angerechnet werden, wenn sie die Eigenschaften nach Artikel 27 aufweisen.

Art. 22 Von Kantonalbanken gehaltene Anleihen der Schweizer Kantone

Eine Kantonalbank, die über eine Garantie des Kantons für die Verbindlichkeiten verfügt, darf keine Anleihen des Kantons, der die Staatsgarantie für die Kantonalbank stellt, als qualitativ hochwertige liquide Aktiva (High Quality Liquid Assets, HQLA) anrechnen.

Art. 24 Anleihen eines Nicht-Finanzinstituts

Anleihen, die von einem Nicht-Finanzinstitut über eine Finanzierungstochter, die über keine Bankenbewilligung in der Schweiz oder im Ausland verfügt, emittiert werden und die Eigenschaften nach Artikel 27 aufweisen, können als Aktiva der Kategorie 2a nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe b LiqV angerechnet werden.

Art. 25 Spezialgesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen

Gedeckte Schuldverschreibungen können als Aktiva der Kategorie 2a nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe c LiqV angerechnet werden, wenn diese Schuldverschreibungen zum Schutz der Inhaberinnen und Inhaber von Gesetzes wegen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterstellt sind und die Eigenschaften nach Artikel 27 aufweisen.

Art. 26 Aktien

Aktien können als Aktiva der Kategorie 2b nach Artikel 15b Absatz 5 LiqV angerechnet werden, wenn:

  1. der Titel an einer Börse gehandelt ist und zentral abgerechnet wird;

  2. das Aktienportfolio insgesamt zwischen verschiedenen Branchen gut diversifiziert ist;

  3. der Titel in Franken oder in der Währung, in der das Liquiditätsrisiko eingegangen wird, denominiert ist; und

  4. der Titel im Swiss Market Index vertreten ist oder, im Fall nicht schweizerischer Aktien, in jenem Aktienindex vertreten ist, den die ausländische Aufsichtsbehörde für den Zweck der Anrechenbarkeit von Aktiva der Kategorie 2b als zulässig festgelegt hat.

3. Abschnitt Eigenschaften der HQLA

(Art. 15d Bst. a LiqV)

Art. 27

Folgende Eigenschaften der HQLA sind ausschlaggebend, damit auch gemäss Stressszenario in einem 30-Tage-Horizont zuverlässig Liquidität beschafft werden kann:

  1. Sie werden an breiten, tiefen und funktionierenden Märkten gehandelt, deren Marktteilnehmerstruktur niedrig konzentriert ist.

  2. Sie sind erwiesenermassen selbst unter angespannten Marktbedingungen eine verlässliche Quelle für Liquidität an den Repo- oder Kassamärkten; sie dürfen insbesondere:

    1. im Fall von Aktiva der Kategorie 2a nach Artikel 15b LiqV keine Zunahme des Wertabschlags von mehr als 10 Prozentpunkten bei Repo-Transaktionen und keinen Wertverlust von mehr als 10 Prozent an den Kassamärkten innerhalb von 30 Tagen in einer relevanten Periode mit angespannten Marktbedingungen oder seit Erstemission erfahren haben;

    2. im Fall von Aktien keine Zunahme des Wertabschlags von mehr als 40 Prozentpunkten bei Repo-Transaktionen und keinen Wertverlust von mehr als 40 Prozent an den Kassamärkten innerhalb von 30 Tagen in einer relevanten Periode mit angespannten Marktbedingungen oder seit Erstemission erfahren haben.

  3. Ihr Preis wird von Marktteilnehmern festgelegt, ist am Markt leicht zu ermitteln oder kann durch eine leicht zu berechnende Formel auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen festgestellt werden und beruht nicht auf weitreichenden, modellbasierten Annahmen.

  4. Sie sind an einer schweizerischen Börse, die von der FINMA überwacht wird, oder an einer von einer ausländischen Aufsichtsbehörde überwachten ausländischen Börse kotiert.

  5. Sie sind jederzeit durch direkten Verkauf oder im Rahmen eines einfachen Repo-Geschäfts verwertbar.

  6. Ihr Wert wird durch den Eintritt der Szenarioannahmen nicht in wesentlichem Ausmass negativ beeinflusst und weist entsprechend kein hohes Korrelationsrisiko zum Szenario (Wrong-Way-Risiko) auf.

  7. Sie sind lastenfrei.

  8. Für sie besteht ein breiter, tiefer und aktiver Repo-Markt.

  9. Ihr kurzfristig notwendiger Notverkauf ist nicht mit einem so hohen Abschlag verbunden, dass dies zu einer Verletzung der Eigenmittelanforderungen führen würde.

  10. Sie werden von der Bank nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen wie gesetzlicher Mindestanforderungen für das Betreiben von Market Making gehalten.

Die Banken berücksichtigen bei der Auswahl der HQLA, ob die Eigenschaften nach Absatz 1 vorliegen, und überprüfen regelmässig, ob die Eigenschaften weiterhin vorliegen.

Die Banken können für die HQLA-Kategorisierung von SNB-repofähigen Effekten die von der SNB verwendeten und publizierten Einteilungen verwenden. Für diese Effekten müssen sie die Eigenschaften von HQLA nach Absatz 1 mit Ausnahme der Buchstaben g und j nicht überprüfen.

Verfügt eine ausländische Aufsichtsbehörde über einen Katalog oder ein Register der zugelassenen Aktiva oder macht sie genaue Vorgaben darüber, welche Aktiva für Zwecke der LCR zulässig sind, so kann eine Bank davon ausgehen, dass die Eigenschaften von HQLA nach Absatz 1 mit Ausnahme der Buchstaben g und j erfüllt sind.

4. Abschnitt Operative Anforderungen an die Bewirtschaftung von HQLA

(Art. 15d Bst. b LiqV)

Art. 28

Die Banken müssen über Prozesse, Verfahren und geeignete Systeme verfügen, die es ermöglichen, HQLA jederzeit verkaufen oder im Rahmen von einfachen Repo-Geschäften verwerten zu können. Aus ihrem Bestand müssen sie diejenigen HQLA ausschliessen, bei denen sie operativ nicht in der Lage sind, sie in einem Liquiditätsstress innerhalb von 30 Kalendertagen zu liquidieren.

Die Banken müssen für den Bestand ihrer HQLA sicherstellen, dass:

  1. die HQLA unter der Kontrolle der für die Liquiditätssteuerung zuständigen Funktionseinheit stehen;

  2. die HQLA nicht einem der folgenden Zwecke dienen:

    1. Absicherungs- und Handelsstrategien,

    2. Bonitätsverbesserung bei strukturierten Geschäften,

    3. Deckung von Betriebskosten;

  3. sie über eine aktuelle Übersicht verfügen, in welchen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen, Standorten, Währungen, Kategorien und Depots oder Konten die HQLA gehalten werden.

Sie müssen prüfen, ob für HQLA, die in Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen gehalten werden, keine Transferbeschränkungen aus regulatorischen, rechtlichen, steuerlichen, buchhalterischen oder anderen Gründen bestehen.

HQLA, die in Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen gehalten werden, dürfen nicht zum Bestand auf konsolidierter Stufe gezählt werden, wenn sie:

  1. über den auf konsolidierter Ebene angerechneten Nettomittelabfluss dieser konsolidierten Einheit hinausgehen und im Liquiditätsstress auf konsolidierter Stufe nicht zur freien Verfügung stehen; oder

  2. von einer zu konsolidierenden Einheit ohne Marktzugang gehalten werden, es sei denn, die HQLA können im Liquiditätsstress ohne Weiteres auf andere Konzerngesellschaften übertragen werden.

Eine Bank darf Aktiva als Teil des Bestands der HQLA erfassen, die:

  1. in Reverse-Repo-, Wertpapierfinanzierungs- und Sicherheiten-Swap-Geschäften entgegengenommen und nicht weiterverpfändet wurden und die der Bank rechtlich und vertraglich zur freien Verfügung stehen;

  2. bei Zentralbanken, einer zentralen Gegenpartei oder einer sonstigen öffentlichen Stelle vorsorglich platziert, hinterlegt oder an sie verpfändet wurden, aber aus Tagesendsicht nicht erforderlich sind, um Liquidität zu generieren; oder

  3. als Sicherheit für Derivatgeschäfte entgegengenommen wurden, nicht gesondert verwahrt sind und rechtlich weiterverpfändet werden dürfen.

5. Abschnitt Vorgaben für eine angemessene Diversifizierung der HQLA

(Art. 15d Bst c LiqV)

Art. 29

Der Bestand an HQLA ist in Bezug auf Vermögenswert-, Emissions- und Emittententyp sowie Laufzeiten angemessen zu diversifizieren und die Angemessenheit der Diversifizierung ist regelmässig zu überprüfen.

Die Diversifizierung muss sich nach Grösse und Komplexität der Bank sowie dem gehaltenen Portfolio liquider Aktiva richten.

Bei der Diversifizierung müssen Bundesobligationen, Zentralbankguthaben, Schuldverschreibungen von Zentralbanken sowie Münzen und Banknoten nicht berücksichtigt werden.

Banken, bei denen Hypotheken des Schweizer Hypothekarmarkts einen wesentlichen Teil der Aktiva ausmachen und deren Aktiva gleichzeitig zu einem wesentlichen Teil aus Schweizer Pfandbriefen bestehen, müssen im Rahmen ihrer Risikokontrolle eine Risikoeinschätzung hinsichtlich des Korrelationsrisikos (Wrong-Way-Risiko) zwischen ihren Hypothekarforderungen und ihrem Bestand an HQLA vornehmen.

6. Abschnitt Glattstellung

(Art. 15e LiqV)

Art. 30

Aufgrund der Glattstellung ist für die Berechnung der LCR der Bestand an Aktiva der Kategorien 1 und 2a nach Ablauf des besicherten Finanzierungsgeschäfts massgebend.

Transaktionen der Banken mit der SNB, die eine Restlaufzeit von mehr als 30 Kalendertagen und eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit innerhalb einer Frist von weniger als 30 Kalendertagen aufweisen, sind glattzustellen, wenn es sich dabei um besicherte Finanzierungsgeschäfte, die den Austausch von HQLA nach Artikel 15e Absatz 4 LiqV beinhalten, oder Devisenswaps handelt.

Die Abfluss- und die Zuflussgewichtung von Finanztransaktionen richten sich nach Anhang 1. Erfolgt der Liquiditätszu- oder -abfluss bei Finanztransaktionen in einer Fremdwährung, so ist die Glattstellung auch dann gegen das Zentralbankguthaben der jeweiligen Währung vorzunehmen, wenn die Bank kein Zentralbankkonto in dieser Währung besitzt.

7. Abschnitt Erfüllung der LCR in Franken

(Art. 17 LiqV)

Art. 31 Allgemeine Anforderungen

Nettomittelabflüsse in Franken sind durch HQLA in Franken zu decken.

Zur Deckung des Nettomittelabflusses in Franken dürfen HQLA entweder nach Artikel 32 oder nach Artikel 33 angerechnet werden.

Die Anrechnung von HQLA der Kategorie 2a in Franken nach Artikel 33 ist auf Banken beschränkt, die aufgrund ihres Geschäftsmodells Verbindlichkeiten in der Summe aller Fremdwährungen von weniger als 5 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten eingehen und, im Fall von Kreditbanken, einen Anteil der Inlandkredite von mehr als 50 Prozent der Bilanzsumme aufweisen oder über keine angemessene Aufbau- und Ablauforganisation zur Messung, Steuerung und Kontrolle von Fremdwährungsrisiken verfügen.

Für den vergangenheitsbezogenen Ansatz nach Anhang 2 Ziffer 5.6 LiqV ist der grösste absolute Nettomittelfluss separat von jenem über alle Währungen zu bestimmen.

Art. 32 Anrechnung von HQLA in Fremdwährungen

Die Anrechnung von HQLA in Fremdwährungen zur Deckung des Nettomittelabflusses in Franken ist auf Wertpapiere beschränkt, die in den vier Hauptfremdwährungen britische Pfund, Euro, japanischer Yen und US-Dollar und in den Nebenfremdwährungen dänische Kronen, norwegische Kronen, schwedische Kronen und Singapur-Dollar denominiert sind.

Für die Anrechnung von HQLA in Fremdwährungen nach Absatz 1 muss die Bank:

  1. über eine angemessene Aufbau- und Ablauforganisation zur Messung, Steuerung und Kontrolle von Fremdwährungsrisiken verfügen; und

  2. bei der Festlegung der anrechenbaren Fremdwährungs-HQLA berücksichtigen, dass die Fähigkeit, Währungen zu tauschen, und der Zugang zu den entsprechenden Devisenmärkten unter Stresssituationen rasch schwinden kann und dass abrupte Wechselkursbewegungen bestehende Inkongruenzen erheblich vergrössern können.

HQLA in Fremdwährungen sind folgendermassen anzurechnen:

  1. Auf HQLA in Fremdwährungen zur Deckung des Nettomittelabflusses in Franken, die einen Schwellenwert von 25 Prozent gemessen am Nettomittelabfluss in Franken übersteigen, ist ein Wertabschlag auf die Aktivakategorie sowie ein Wertabschlag für Fremdwährungsrisiken vorzunehmen; dabei sind zuerst Aktiva der Kategorie 1 denominiert in den Hauptfremdwährungen und danach denominiert in allen Nebenfremdwährungen und im Anschluss Aktiva der Kategorie 2a in gleicher Reihenfolge anzurechnen; der Wertabschlag für Fremdwährungsrisiken ist wie folgt definiert:

    1. in den Hauptfremdwährungen nach Absatz 1 denominierte HQLA erhalten einen Wertabschlag von 8 Prozent und somit im Fall von Aktiva der Kategorie 2a einen Gesamtwertabschlag von 21,8 Prozent;

    2. in den Nebenfremdwährungen nach Absatz 1 denominierte HQLA erhalten einen Wertabschlag von 10 Prozent und somit im Fall von Aktiva der Kategorie 2a einen Gesamtwertabschlag von 23,5 Prozent.

  2. HQLA in Fremdwährungen, die zur Deckung des Nettomittelabflusses in Franken verwendet werden, dürfen bis zu einer Obergrenze von 40 Prozent des Nettomittelabflusses in Franken angerechnet werden.

  3. Es dürfen ausschliesslich HQLA in Fremdwährungen der Kategorien 1 und 2a angerechnet werden.

  4. HQLA in Fremdwährungen, die zur Deckung des Nettomittelabflusses in Franken angerechnet werden, sind bei der Berechnung der Obergrenze für Aktiva der Kategorien 2a und 2b zusammen nach Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe c LiqV innerhalb der betreffenden Aktivakategorie in Franken anzurechnen.

Ist die LCR in einer wesentlichen Fremdwährung nach Artikel 34 Absatz 3 negativ, so dürfen die Aktiva der entsprechenden Fremdwährung nicht bei der Berechnung der LCR in Franken angerechnet werden.

Art. 33 Anrechnung von über die Obergrenze von 40 Prozent hinaus gehaltenen HQLA der Kategorie 2a in Franken

Bei der Anwendung der Ausnahmeregelung für die Anrechnung zusätzlicher Aktiva der Kategorie 2a in Franken muss die Bank in der Lage sein, die mit dem Halten dieser zusätzlichen Aktiva der Kategorie 2a verbundenen Konzentrations-, Preis- und Monetisierungsrisiken angemessen zu messen, zu überwachen und zu begrenzen.

Für die Anrechenbarkeit von zusätzlichen HQLA der Kategorie 2a in Franken gilt:

  1. die über die Obergrenze von 40 Prozent nach Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe c LiqV hinaus gehaltenen Aktiva der Kategorie 2a unterliegen einem zusätzlichen Wertabschlag von 5 Prozent, somit einem Gesamtwertabschlag von 20 Prozent;

  2. Aktiva der Kategorie 2a sind unter Berücksichtigung der zusätzlich zulässigen Aktiva bis zu einer Obergrenze von 60 Prozent des Gesamtbestandes der HQLA zulässig;

  3. die zusätzlichen Aktiva der Kategorie 2a, die über die Obergrenze von 40 Prozent hinaus angerechnet werden, müssen ein Mindest-Rating von AA haben und anerkannte Sicherheiten für die gewöhnlichen geldpolitischen Operationen mit der SNB sein; und

  4. Aktiva der Kategorie 2b sind auf 15 Prozent des Gesamtbestandes der HQLA vor Anrechnung zusätzlicher HQLA der Kategorie 2a in Franken beschränkt.

Aktiva nach Absatz 2 Buchstabe c können bei der Berechnung der LCR über sämtliche Währungen erfasst werden.

8. Abschnitt LCR in wesentlichen Fremdwährungen

(Art. 17a Abs. 1 und Abs. 3 LiqV)

Art. 34

Die Überwachung der LCR in wesentlichen Fremdwährungen beinhaltet zumindest:

  1. die regelmässige interne Berichterstattung an die Geschäftsleitung oder einen ihr direkt unterstellten Ausschuss; und

  2. die transparente Darstellung der Unterschiede zwischen den Ergebnissen interner Stressmodelle zum Fremdwährungsmanagement und den Ergebnissen der LCR in wesentlichen Fremdwährungen.

Die Pflicht, die LCR in wesentlichen Fremdwährungen zu ermitteln, gilt für die oberste Konsolidierungsebene. Banken ohne Gruppenstruktur ermitteln die LCR in wesentlichen Fremdwährungen auf Stufe Einzelinstitut.

Eine Fremdwährung gilt als wesentlich, wenn in dieser Währung bedeutende Liquiditätsrisiken bestehen. Bedeutende Liquiditätsrisiken in einer einzelnen Währung bestehen dann, wenn die Verbindlichkeiten in allen Fälligkeiten in der jeweiligen Währung mehr als 5 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten ausmachen.

9. Abschnitt Unterschreiten der LCR

(Art. 17b LiqV)

Art. 35 Definition

Ein Unterschreiten der LCR gilt als vorübergehend nach Artikel 17b Absatz 1 LiqV, wenn der geforderte Erfüllungsgrad nur während der Dauer der ausserordentlichen Umstände unterschritten wird.

Art. 36 Massnahmen beim Unterschreiten der LCR

Ist der bei einem Unterschreiten der LCR von der Bank vorgelegte Massnahmenplan zur Wiedereinhaltung des geforderten Erfüllungsgrades ungenügend, so kann die FINMA nach Artikel 17b Absatz 4 LiqV insbesondere verlangen, dass die Bank ihre eingegangenen Liquiditätsrisiken vermindert, zusätzliche HQLA aufbaut und die Liquiditätsrisikosteuerung verstärkt.

Die FINMA legt die untermonatigen Meldungen der LCR und zusätzliche Meldungen zur Liquiditätssituation nach Artikel 17b Absatz 5 LiqV basierend auf einer Risikoeinschätzung fest.

10. Abschnitt Liquiditätsnachweis

(Art. 17c LiqV)

Art. 37 Inhalt und Form des Liquiditätsnachweises

Der Liquiditätsnachweis muss eine detaillierte Auflistung der HQLA, der Zusammensetzung der Nettomittelabflüsse, der Sicherheitenswaps und der sich daraus ergebenden Berechnung der LCR enthalten.

Für den Liquiditätsnachweis muss das von der SNB veröffentlichte Formular verwendet werden.

Art. 38 Ausfüllen des Liquiditätsnachweises

Für die Erfassung der abgeschlossenen, aber noch nicht erfüllten Kassageschäfte im Liquiditätsnachweis kann nach Artikel 6 Absatz 2 RelV-FINMA13 zwischen Abschlusstagsprinzip und Erfüllungstagsprinzip gewählt werden. Berechnet eine Bank die LCR nach dem Abschlusstagprinzip, so muss sie auf Verlangen der FINMA die wesentlichen Unterschiede zur LCR nach dem Erfüllungstagprinzip darlegen.

Die Bewertung aller Positionen zur Berechnung der LCR erfolgt nach dem 1. Kapitel 3. Abschnitt der RelV-FINMA.

Ausgenommen von der Berechnung nach Absatz 2 sind HQLA, die zu Marktwerten zu bewerten sind (Art. 15a Abs. 3 und Art. 15b Abs. 4 und 6 LiqV). Die Bewertung zu Marktwerten muss allfällige Marchzinsen enthalten.

Anstatt der Bewertung zu Marktwerten nach Absatz 3 darf für die Bewertung der HQLA das Niederstwertprinzip gewählt werden.

Für Geschäfte mit der SNB, die eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit enthalten, ist zur Bestimmung der Restlaufzeit die Kündigungsfrist massgeblich.

Art. 39 Anforderungen und Erleichterungen in Zusammenhang mit dem Liquiditätsnachweis

Der Liquiditätsnachweis ist auf Stufe Finanzgruppe und Einzelinstitut einzureichen.

Der Liquiditätsnachweis muss nur auf Stufe Finanzgruppe eingereicht werden, wenn die nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200714 beauftragte Prüfgesellschaft der FINMA im Rahmen der Aufsichtsprüfung bestätigt:

  1. dass zwischen der Finanzgruppe und dem Einzelinstitut keine massgeblichen Abhängigkeiten in Bezug auf die Liquidität bestehen; und

  2. dass sich das Einzelinstitut vertraglich verpflichtet hat oder entsprechend dokumentiert hat, dass Reputationsgründe es im Falle einer Liquiditätskrise verpflichten, die übrigen Tochtergesellschaften der Finanzgruppe vollumfänglich mit Liquidität zu versorgen.

Die Bestätigung der Prüfgesellschaft gilt längstens für ein Jahr.

Unwesentliche Tochtergesellschaften müssen für die Berechnung der LCR auf Stufe Finanzgruppe nicht in die Konsolidierung einbezogen werden. Tochtergesellschaften sind für die Zwecke der LCR unwesentlich, wenn:

  1. der Anteil der HQLA aller Tochtergesellschaften, die als unwesentlich kategorisiert werden sollen, an den HQLA der Finanzgruppe gesamthaft weniger als 5 Prozent beträgt; und

  2. der Anteil der Nettomittelabflüsse aller Tochtergesellschaften, die als unwesentlich kategorisiert werden sollen, an den Nettomittelabflüssen der Finanzgruppe gesamthaft weniger als 5 Prozent beträgt.

Bei Fremdwährungspositionen, die nicht nach Artikel 34 Absatz 3 wesentlich sind, muss die LCR nicht nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b LiqV berechnet werden.

Art. 40 Erleichterungen für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV15 dürfen beim Ausfüllen des Liquiditätsnachweises die Erleichterungen nach Anhang 2 Ziffern 1–10 anwenden.

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV, die ausschliesslich besicherte Finanzierungsgeschäfte tätigen, die glattgestellt werden, können beim Ausfüllen des Liquiditätsnachweises darüber hinaus die Erleichterungen nach Anhang 2 Ziffer 11 anwenden.

Können Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV nicht zwischen stabilen Einlagen nach Artikel 46 und weniger stabilen Einlagen unterscheiden, so müssen sie die stabilen Einlagen als weniger stabile Einlagen erfassen.

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV müssen im Liquiditätsnachweis die zusätzlichen Informationen für Derivatabflüsse nach Anhang 2 Ziffer 5 LiqV mit Ausnahme von Ziffer 5.6 LiqV nicht ausfüllen, wenn sie anhand relevanter Kriterien begründen und nachvollziehbar darlegen, dass diesbezüglich keine Abflüsse zu erwarten sind.

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV dürfen alle Kredit- und Liquiditätsfazilitäten nach Anhang 2 Ziffer 8 LiqV als Kreditfazilitäten erfassen.

Die FINMA kann Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV im Einzelfall zusätzliche Erleichterungen gewähren, wenn eine Ziffer des Liquiditätsnachweises für die Beurteilung des Liquiditätsrisikos unwesentlich ist, oder Verschärfungen gegenüber den Erleichterungen dieses Artikels anordnen, wenn dies für die Beurteilung des Liquiditätsrisikos wesentlich ist.

11. Abschnitt Festlegung von Abfluss- und Zuflussraten für gruppeninterne Liquiditätsflüsse

(Art. 17d LiqV)

Art. 41 Anwendungsbereich

Die von den Anhängen 2 und 3 LiqV abweichenden Mittelab- und -zuflussraten zwischen einer Muttergesellschaft und allen direkt und indirekt gehaltenen Tochtergesellschaften derselben Finanzgruppe dürfen nur für die Berechnung der LCR der Muttergesellschaft auf Einzelinstitutsbasis sowie die Berechnung der LCR ausländischer Banken nach Artikel 1 der Auslandbankenverordnung-FINMA vom 21. Oktober 199616 angewendet werden.

Art. 42 Abweichende Mittelab- und -zuflüsse

Für gruppeninterne Mittelab- und -zuflüsse gilt in Abweichung von den Anhängen 2 Ziffer 15 und 3 Ziffer 7 LiqV Folgendes:

  1. Für Back-to-Back-Geschäfte darf ein Look-Through-Ansatz gewählt werden und die Muttergesellschaft darf die kundenspezifischen Ab- und Zuflussraten nach den Anhängen 2 und 3 LiqV anwenden; Voraussetzung ist, dass der Liquiditätsfluss bei der Muttergesellschaft aufgrund der Garantie oder der Kredit- oder Liquiditätsfazilität an die Tochtergesellschaft ausschliesslich dann ausgelöst wird, wenn ein eindeutig zuordenbares Grundgeschäft der Tochtergesellschaft gegenüber einer aussenstehenden Drittpartei diesen Liquiditätsabfluss verursacht.

  2. Garantien, die nur im Fall des Konkurses einer Gruppengesellschaft zur Auszahlung kommen (Ausfallgarantien), können mit einer Ab- und Zuflussrate von 0 Prozent behandelt werden.

  3. Garantien und Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die nicht von Buchstabe a oder b erfasst werden, dürfen nur dann abweichend behandelt werden, wenn dies von der FINMA individuell bewilligt wurde; die Bewilligung wird erteilt, wenn der Mittelabfluss nicht szenariokonsistent ist und bei der internen Gegenpartei in keiner regulatorischen oder internen Liquiditätskennzahl als Mittelzufluss angerechnet wird sowie wenn die Garantie oder die Kredit- oder Liquiditätsfazilität jederzeit widerrufbar ist.

Verhängt eine ausländische Behörde Mittelabflussbeschränkungen für die Tochtergesellschaft oder die Zweigniederlassung einer Schweizer Bank oder die Schweizer Tochtergesellschaft oder die Zweigniederlassung einer ausländischen Bank (Ring Fencing) oder droht eine solche, so kann die FINMA die gruppeninternen Mittelzuflüsse nach Massgabe der Mittelabflussbeschränkungen der ausländischen Behörde bis auf 0 Prozent reduzieren.

12. Abschnitt Mittelabflüsse nach Anhang 2 LiqV durch den Abzug von Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden

(Anhang 2 Ziff. 1 LiqV)

Art. 43 Allgemeine Anforderungen

Sichteinlagen und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdende Termineinlagen, die über 30 Kalendertage hinaus unwiderruflich an die Bank verpfändet sind oder deren Abzug aufgrund regulatorischer Vorgaben wie Sanktionen nicht möglich ist, müssen für die Ermittlung der Mittelabflüsse nicht angerechnet werden.

Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften sind explizit von den Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden ausgenommen.

Art. 44 Gekündigte Einlagen

Gekündigte Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig sind, sind als sonstige vertragliche Mittelabflüsse nach Anhang 2 Ziffer 13 LiqV zu erfassen.

Wenn die Bank der Prüfgesellschaft nachweist, dass in der Vergangenheit die Kundinnen und Kunden gekündigte Einlagen nur zu einem geringen Teil abgezogen haben und mit den Kundinnen und Kunden keine Auszahlung an eine andere Bank vereinbart ist, so kann die Bank gekündigte Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden der gleichen Kategorie wie innert 30 Kalendertagen fällige Termineinlagen nach Anhang 2 LiqV zuordnen.

Art. 45 Strukturierte Produkte

Strukturierte Produkte können in Abweichung von Anhang 2 Ziffer 2.6 LiqV als Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden behandelt werden, wenn:

  1. sie ausschliesslich Privatkundinnen und Privatkunden zum Verkauf angeboten werden und in Depots von Privatkundinnen und Privatkunden gehalten werden; und

  2. der beizulegende Zeitwert (Fair Value) des strukturierten Produktes zur Berechnung des Abflusses herangezogen wird.

Art. 46 Stabile Einlagen

Eine Kundenbeziehung gilt als etabliert nach Artikel 16 Absatz 3ter LiqV, wenn die Einlegerin oder der Einleger:

  1. seit mindestens 24 Monaten ein aktives Vertragsverhältnis mit der Bank hat;

  2. eine langfristige Kreditbeziehung mit der Bank eingegangen ist; oder

  3. ausser Krediten mindestens drei weitere Produkte bei der Bank hat.

Die schweizerische Einlagensicherung kann bis zur Höhe von 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen oder bis 6 Milliarden Franken pro Institut zur Bestimmung der stabilen Einlagen angerechnet werden.

Überschreitet die Summe aller gesicherten Einlagen der Bank die Obergrenze nach Absatz 2, so ist die Einlagensicherung in nachfolgender Reihenfolge anzurechnen:

  1. Zuerst sind die stabilen Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden einschliesslich der Einlagen von Kleinunternehmen wie folgt anzurechnen:

    1. Innerhalb der Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden und Kleinunternehmen ist bei Kundinnen und Kunden, die sowohl Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Kalendertagen wie auch solche von weniger als 30 Kalendertagen aufweisen, die Einlagensicherung zuerst den Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Kalendertagen zuzurechnen.

    2. Danach können bis zur Obergrenze Einlagen mit einer Laufzeit von weniger als 30 Kalendertagen zugerechnet werden.

  2. Anschliessend können bis zur Obergrenze Einlagen von anderen Geschäfts- und Grosskunden angerechnet werden.

Unterstehen Einlagen bei einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung im Ausland einem besonders sicheren Einlagensicherungssystem, so gilt für diese Einlagen die Abflussrate, die die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde in ihrer LCR-Umsetzung vorsieht. Die Einlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Das Einlagensicherungssystem ist durch den regelmässigen Einzug von Beiträgen der Banken mit versicherten Einlagen vorfinanziert.

  2. Die Einlagensicherung verfügt über angemessene Mittel.

  3. Der Zugriff auf versicherte Einlagen wird den Einlegerinnen und Einlegern innerhalb kurzer Zeit, nachdem die Einlagensicherung ausgelöst wurde, gewährt.

Art. 47 Einlagen mit vertraglicher Restlaufzeit von über 30 Kalendertagen oder unbestimmter Laufzeit

Einlagen mit einer vertraglichen Restlaufzeit von über 30 Kalendertagen oder unbestimmter Laufzeit, die aufgrund expliziter oder impliziter Sonderkündigungsrechte und Kündigungsoptionen innerhalb von 30 Kalendertagen abgezogen werden können, sind nicht als innerhalb von 30 Kalendertagen fällige Einlagen zu betrachten, wenn der Kundin oder dem Kunden:

  1. für den Abzug der Einlage eine Strafzahlung an die Bank droht, die einen Abzug hinreichend unwahrscheinlich macht; und

  2. der Zins auf die Einlage ausschliesslich bis zum Datum des Abzugs der Einlage angerechnet wird.

Als Strafzahlung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt eine Zahlung, die sich zusammensetzt aus:

  1. einer Entschädigung für den Zinsverschlechterungsschaden aufgrund des gegenüber der vertraglichen Restlaufzeit frühzeitigen Abzugs der Einlage; und

  2. mindestens 200 Basispunkten auf die Einlage.

Kann ein Teil einer Einlage abgezogen werden, ohne dass eine Strafzahlung nach den Absätzen 1 und 2 anfällt, so muss nur dieser Teil wie eine innerhalb von 30 Kalendertagen fällige Einlage betrachtet werden.

Nicht von der Strafzahlung nach den Absätzen 1 und 2 betroffen sind Abzüge von Einlagen für:

  1. Gebühren- und Zinszahlungen bei der Bank, bei der die Einlage verbucht ist;

  2. ordentliche und ausserordentliche Amortisationen sowie Rückzahlungen von Verbindlichkeiten bei der Bank, bei der die Einlage verbucht ist;

  3. ein Übertrag in ein Passivprodukt bei der Bank, bei der die Einlage mit einer vergleichbar bindenden Rückzugsbeschränkung und Laufzeit verbucht ist.

Art. 48 Vorzeitiger Abzug von Einlagen

Erlaubt eine Bank den vorzeitigen Abzug von Einlagen trotz Vertragsklauseln, die der Einlegerin oder dem Einleger dieses Recht nicht zugestehen, so ist die gesamte Kategorie dieser Einlagen als Sichteinlage und nicht entsprechend der vereinbarten Laufzeit zu betrachten.

Gewährt die Bank den vorzeitigen Abzug nur in Härtefällen, so muss sie nicht von der vereinbarten Laufzeit abweichen.

Art. 49 Edelmetallkonten

Edelmetallkonten sind wie Spar- oder Sichteinlagen zu behandeln. Sie können von den innert 30 Kalendertagen fälligen Einlagen ausgeschlossen werden, wenn:

  1. die Abwicklung physisch erfolgt; oder

  2. die Kundin oder der Kunde:

    1. eine Barauszahlung oder Gutschrift auf einem Verrechnungskonto zum erzielten Kurs vertraglich erst erhält, nachdem die Bank die Edelmetallposition oder das von ihr vorgenommene Absicherungsgeschäft verkauft hat, und

    2. keinen vertraglichen Anspruch auf Barauszahlung zum festgelegten Edelmetallkurs hat.

Art. 50 1,5 Millionen Franken überschreitende Einlagen

Für Einlagen, die grösser als 1,5 Millionen Franken nach Anhang 2 Ziffer 1.2 LiqV sind, gilt:

  1. Einlagen bis 100 000 Franken können als stabile Einlagen erfasst werden, solange die Obergrenze von 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen oder 6 Milliarden Franken (vgl. Art. 46 Abs. 3) eingehalten ist.

  2. Weitere 1,4 Millionen Franken können als weniger stabile Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden erfasst werden.

  3. Weitere Einlagen über 1,5 Millionen Franken sowie ausländische einlagengesicherte Einlagen über 1,5 Millionen Franken müssen unter grossvolumige Einlagen nach Anhang 2 Ziffer 1.2 LiqV im Liquiditätsnachweis erfasst werden.

Art. 51 Kassenobligationen und andere Schuldverschreibungen

Kassenobligationen und andere Schuldverschreibungen mit einer Restlaufzeit von bis zu 30 Kalendertagen können als Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden nach Anhang 2 Ziffer 1.1.2 oder 1.2 LiqV erfasst werden, wenn:

  1. diese ausschliesslich an Privatkundinnen und Privatkunden verkauft wurden und in Depots von Privatkundinnen und Privatkunden gehalten werden; und

  2. sichergestellt ist, dass diese nicht von anderen Parteien als Privatkundinnen und Privatkunden gekauft und gehalten werden können.

13. Abschnitt Mittelabflüsse nach Anhang 2 LiqV durch unbesicherte, von Geschäfts- oder Grosskunden bereitgestellte Finanzmittel

(Anhang 2 Ziff. 2 LiqV)

Art. 52 Anwendung der Bestimmungen betreffend Privatkundinnen und Privatkunden auf Geschäfts- und Grosskunden

Die Artikel 43–49 und 51 gelten für Geschäfts- und Grosskunden sinngemäss.

Art. 53 Allgemeine Anforderungen

Als unbesicherte, von Geschäfts- oder Grosskunden bereitgestellte Finanzmittel nach Anhang 2 Ziffer 2 LiqV gelten:

  1. Einlagen, die innerhalb von 30 Kalendertagen abgezogen werden können oder deren frühestmöglicher vertraglicher Fälligkeitstermin in diesen Zeithorizont fällt; und

  2. Einlagen ohne festen Fälligkeitstermin einschliesslich Einlagen, die ohne eine Strafzahlung nach Artikel 47 Absätze 1 und 2 nach Ermessen der Kundin oder des Kunden kündbar sind und zu einer Rückzahlung innerhalb des Zeitraumes von 30 Kalendertagen führen.

Bei Finanzmitteln, für welche die Bank eine Kündigungsoption besitzt, muss die Kündigungsoption als laufzeitverkürzend berücksichtigt werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Verlängerung keine negative Auswirkung auf die Reputation der Bank hat.

Art. 54 Kleinunternehmen

Als Kleinunternehmen nach Anhang 2 Ziffer 2.1 LiqV gelten juristische Personen oder Personengesellschaften schweizerischen oder ausländischen Rechts des Nicht-Finanzsektors:

  1. mit einem Kreditvolumen, gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene, von weniger als 1,5 Millionen Franken; und

  2. mit einer Gesamthöhe der Einlagen, gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene, von weniger als 1,5 Millionen Franken.

Die Einlagen von Kleinunternehmen können von der Bank wie Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden geführt werden, wenn sie ähnliche Merkmale wie Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden aufweisen.

Art. 55 Einlagen von Vereinen, Stiftungen und Personengesellschaften

Einlagen von Vereinen nach Artikel 60 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)17, Stiftungen nach Artikel 80 ZGB, die gemeinnützig sind, oder Personengesellschaften nach den Artikeln 530, 552 und 594 des Obligationenrechts18 oder juristischen Personen oder Personengesellschaften nach ausländischem Recht, die den Vereinen, Stiftungen und Personengesellschaften nach schweizerischem Recht entsprechen, können wie Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden behandelt werden, wenn der Verein, die gemeinnützige Stiftung oder die Personengesellschaft die Anforderungen an Kleinunternehmen nach Artikel 54 erfüllt.

Art. 56 Operative und nicht-operative Einlagen

Als operative Einlagen nach Anhang 2 Ziffer 2.2 LiqV gelten Einlagen von Geschäfts- oder Grosskunden, die aus Clearing-Beziehungen, Depotbank- oder Cash-Management-Dienstleistungen resultieren, und die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Die Einlagen werden im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung erbracht, von der die Einlegerin oder der Einleger in wesentlichem Masse abhängig ist.

  2. Die Einlagen bestehen nicht aus Prime-Brokerage- oder Korrespondenzbankdienstleistungen.

  3. Die Einlegerin oder der Einleger hat keine Möglichkeit, rechtlich fällige Beträge innerhalb von 30 Kalendertagen ohne Beeinträchtigung ihres oder seines Geschäftsbetriebs abzuheben.

  4. Die Dienstleistungen werden unter einer rechtsverbindlichen Vereinbarung erbracht.

  5. Die Einlagen werden in speziell gekennzeichneten Konten gehalten und so verzinst, dass sie der Einlegerin oder dem Einleger keinen ökonomischen Anreiz bieten, überschüssige Einlagen auf diesen Konten zu halten.

Einlagen anderer Schweizer Banken gelten als operativ, wenn beide Banken vertraglich vereinbart haben, dass die Einlagen als operativ zu kategorisieren sind.

Banken der Kategorien 1, 2 und 3 nach Anhang 3 BankV19 müssen für den Anteil der Einlagen, die für Clearing-, Depot- und Cash-Management-Zwecke als operativ gelten, mittels eines internen Modells den für die Aufrechterhaltung der Aktivität durch die Einlegerin oder den Einleger mindestens zu haltenden Bestand begründet und nachvollziehbar quantifizieren. Finanzinstitute, die Dienstleistungen nach Anhang 1a Buchstabe A Ziffer 2 LiqV erbringen, müssen Sichteinlagen von anderen inländischen Banken oder von ausländischen Banken aus Staaten, die die LCR entsprechend den Vorgaben des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht eingeführt haben, bei der Ermittlung der operativen Einlagen als nicht-operativ erfassen.

Das interne Modell ist der FINMA vorgängig zur Bewilligung vorzulegen. Bewilligt die FINMA das interne Modell nicht, so müssen Banken der Kategorien 1, 2 und 3 nach Anhang 3 BankV alle betroffenen Einlagen als nicht-operativ erfassen.

Für eine Bewilligung des internen Modells müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Sowohl die Handelsabteilung als auch das Back-Office und die Risikokontrolle der Bank verfügen über eine hinreichende Informatik-Infrastruktur.

  2. Das interne Modell und die entsprechenden Risikomanagementsysteme:

    1. beruhen auf einem soliden Konzept;

    2. sind korrekt implementiert;

    3. berücksichtigen die spezifischen Aktivitäten der Bank; und

    4. wurden intern validiert.

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV müssen, je nach Gegenpartei, folgende Anteile der Einlagen als nicht-operativ erfassen:

  1. 80 Prozent der Einlagen bei Nicht-Finanzinstituten, Zentralregierungen, Zentralbanken, untergeordneten Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und multilateralen Entwicklungsbanken sowie der nach Artikel 60 Absatz 2 dieser Kategorie zugeordneten Einlagen;

  2. 90 Prozent der Einlagen bei Finanzinstituten, die Nicht-Banken sind, und der Einlagen bei allen anderen juristischen Personen und Geschäftskunden;

  3. 100 Prozent der Einlagen bei Finanzinstituten, die Dienstleistungen nach Anhang 1a Ziffer 2 LiqV erbringen, ausgenommen die Einlagen, bei denen nach Absatz 2 vertraglich vereinbart wurde, dass diese beidseitig als operativ gelten.

In Abweichung von Absatz 6 dürfen Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV den Anteil der operativen Einlagen mittels eines internen Modells bestimmen, wenn sie nachweisen können, dass sie in der Lage sind, ein solches Modell zu bewirtschaften. In diesem Fall gilt Absatz 1 Buchstaben a, c und d sinngemäss.

Art. 57 Einlagen von Mitgliedern eines Finanzverbunds

Von Einlagen von Mitgliedern eines Finanzverbunds kann nur derjenige Betrag mit einer Abflussrate von 25 Prozent nach Anhang 2 Ziffer 2.3 LiqV angerechnet werden, der:

  1. aufgrund von statutarischen Mindestanforderungen, die bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, platziert ist;

  2. dem statutarisch festgelegten Schutzsystem gegen Insolvenz- oder Illiquidität des Finanzverbunds dient; oder

  3. nach Artikel 56 Absatz 1 als operative Einlage gilt.

Kassenobligationen und andere Schuldverschreibungen mit einer Restlaufzeit von bis zu 30 Kalendertagen können als Einlagen von Nicht-Finanzinstituten nach Anhang 2 Ziffer 2.4.2 LiqV erfasst werden, wenn sichergestellt ist, dass diese nicht von Finanzinstituten einschliesslich mit ihnen verbundener Unternehmen und anderer juristischer Personen gehalten werden können.

Art. 58 Einlagen aus Freizügigkeitskonten und der gebundenen Selbstvorsorge

Für Einlagen aus Freizügigkeitskonten und Einlagen aus der gebundenen Selbstvorsorge kann die Abflussrate für weniger stabile Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden nach Anhang 2 Ziffer 1.1.2 LiqV angewendet werden, wenn die Einlagen:

  1. durch die Privatkundinnen und Privatkunden, nicht aber durch die Freizügigkeits- oder Bankstiftung innerhalb von 30 Kalendertagen abgezogen werden können; und

  2. der Privatkundin oder dem Privatkunden eindeutig zugeordnet werden können.

Die Einlagen müssen zur Ermittlung, ob eine Privatkundin oder ein Privatkunde die Obergrenze von 1,5 Millionen Franken nach Anhang 2 Ziffer 1.2 LiqV überschreitet, nicht mit anderen Einlagen aggregiert werden.

Art. 59 Verpfändete Einlagen

Verpfändete Einlagen der gebundenen Selbstvorsorge und weitere verpfändete Einlagen sind nicht als Abfluss zu erfassen, wenn sie durch das der Verpfändung zugrunde liegende Geschäft für mehr als 30 Kalendertage gebunden sind.

Art. 60 Einlagen von anderen juristischen Personen

Für die Kategorisierung von Einlagen als Einlagen aller anderen juristischen Personen nach Anhang 2 Ziffer 2.5 LiqV ist die wirtschaftlich an den Einlagen berechtigte Person massgebend.

Die Einlagen können als Einlagen von Nicht-Finanzinstituten nach Anhang 2 Ziffern 2.4.1 oder 2.4.2 LiqV erfasst werden, wenn:

  1. eine genau individualisierbare natürliche Person oder mehrere in verwandtschaftlicher Beziehung zueinanderstehende natürliche Personen wirtschaftlich berechtigt sind;

  2. die wirtschaftlich berechtigte Person Eigentümerin der Einlage ist;

  3. die juristische Person:

    1. nicht den Zweck der kollektiven Kapitalanlage hat,

    2. keine Zweckgesellschaft einer Bank ist, und

    3. keine mit einer Bank verbundene Gesellschaft ist.

Sind Finanzinstrumente zum gleichzeitigen Sparen und Anlegen (Unit-Linked-Produkte) von anderen Vermögenswerten segregiert, so können die entsprechenden Aktiva und Passiva verrechnet werden (Netting). Ein allfälliger Aktiven-Überschuss ist als Abfluss durch «Einlagen aller anderen juristischer Personen» zu erfassen.

Art. 61 Einlagen von verbundenen Gesellschaften

Abflüsse durch Einlagen von verbundenen Gesellschaften nach Anhang 2 Ziffer 2.5 LiqV sind unter «andere juristische Personen» zu erfassen, es sei denn, die bereitgestellten Finanzmittel sind:

  1. Teil einer operativen Geschäftsbeziehung nach Artikel 56 Absätze 1 und 2;

  2. eine Einlage bei einem Finanzverbund nach Artikel 57 Absatz 1; oder

  3. von verbundenen Gesellschaften, die Nicht-Finanzinstitute sind.

Art. 62 Unbesicherte Schuldverschreibungen

Unbesicherte Schuldverschreibungen nach Anhang 2 Ziffer 2.6 LiqV umfassen alle von der Bank ausgegebenen und innerhalb von 30 Kalendertagen fälligen Schuldpapiere, ausgenommen Kassenobligationen und Schuldverschreibungen, die ausschliesslich an Privatkundinnen und Privatkunden verkauft wurden und die Kriterien nach Artikel 51 erfüllen.

Unbesicherte Schuldverschreibungen müssen nicht als Mittelabfluss erfasst werden, wenn sie keinen Liquiditätsabfluss bei der Bank generieren und so reduziert werden können, dass der Bestand an HQLA unverändert bleibt.

Art. 63 Prime Brokerage

Sichtguthaben, die aus dem Anbieten von Prime-Brokerage-Dienstleistungen entstehen, einschliesslich jener Guthaben, die aus Aktivitäten entstehen, welche die Anforderungen an operative Einlagen nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 erfüllen, sind separat von aufgrund von Anforderungen des nationalen Kundenschutzes segregierten Beständen zu behandeln. Sie sind nicht gegenüber anderen Kundenpositionen zu verrechnen (Netting), die im Rahmen der Ermittlung der LCR angerechnet werden.

Die nicht zu verrechnenden segregierten Bestände sind als Zuflüsse entsprechend Artikel 86 Absatz 1 zu berücksichtigen und von den HQLA auszuschliessen.

14. Abschnitt Mittelabflüsse nach Anhang 2 LiqV durch Derivate und andere Transaktionen

(Anhang 2 Ziff. 5 LiqV)

Art. 64 Berechnung des Nettomittelabflusses aus Derivatgeschäften

Der Nettomittelabfluss durch Derivatgeschäfte nach Anhang 2 Ziffer 5.1 LiqV berechnet sich aus den erwarteten vertraglichen Mittelzuflüssen und Mittelabflüssen.

Bei der Berechnung ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Mittelzu- und -abflüsse pro Gegenpartei dürfen verrechnet werden (Netting), wenn:

    1. eine gültige Netting-Rahmenvereinbarung vorhanden ist;

    2. es sich um Fremdwährungsderivate handelt, die den gleichzeitigen Austausch des Nominalwerts vorsehen; oder

    3. im Fall von LCR in Franken die Zu- und Abflüsse am gleichen Tag abgewickelt werden und der gleichzeitige Austausch des Nominalwerts vorgesehen ist.

  2. Bei Optionen ist die Annahme zugrunde zu legen, dass diese ausgeübt werden, wenn sie für die Käuferin oder den Käufer einen positiven Wiederbeschaffungswert aufweisen und die Möglichkeit zur Ausübung vertraglich vereinbart ist.

  3. Bei der Berechnung sind Abflüsse aufgrund von Marktwertänderungen des Derivates und Abflüsse aufgrund von Bewertungsänderungen bei Sicherheiten nach Artikel 68 auszuschliessen.

  4. Bei mit HQLA besicherten Derivaten sind die Mittelabflüsse um entsprechende Barmittel- oder Sicherheitenzuflüsse bereinigt zu berechnen.

Als andere Transaktionen nach Anhang 2 Ziffern 5.2–5.7 LiqV gelten Transaktionen im Zusammenhang mit derivatähnlichen Strukturen, insbesondere strukturierten Produkten. Nicht darunter fallen besicherte Refinanzierungsgeschäfte inklusive Wertpapierleihgeschäften.

Art. 65 Sicherheitenhinterlegung bei Rating-Herabstufung

Ist eine Bank bei Finanzierungsgeschäften, Derivaten und anderen Transaktionen vertraglich verpflichtet, im Fall einer Herabstufung ihres langfristigen Ratings bis einschliesslich drei Ratingstufen entsprechend der nach Artikel 6 Absatz 2 ERV20 veröffentlichten Konkordanztabelle zusätzliche Sicherheiten zu hinterlegen (Anhang 2 Ziff. 5.2 LiqV), so muss sie den Gesamtbetrag dieser Sicherheiten vollständig als Liquiditätsabfluss erfassen.

Ist die Hinterlegung zusätzlicher Sicherheiten, die vorzeitige Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten oder die Beanspruchung einer Eventualverbindlichkeit an das kurzfristige Rating der Bank gekoppelt und kann die Gegenpartei bei einer Herabstufung des langfristigen Ratings der Bank bis einschliesslich drei Ratingstufen von der Bank verlangen, zusätzliche Sicherheiten zu hinterlegen, die bestehenden Verbindlichkeiten vorzeitig zu tilgen oder eine Eventualverbindlichkeit zu beanspruchen, so muss die Bank den Gesamtbetrag dieser Sicherheiten als Liquiditätsabfluss erfassen.

Bei einer Herabstufung muss die Bank die Auswirkungen auf alle Arten von hinterlegten Sicherheiten und vertraglichen Auslösern berücksichtigen, die die Weiterverpfändungsrechte an nicht getrennt gehaltenen Sicherheiten verändern.

Art. 66 Internes Modell

Die FINMA kann den Banken bewilligen, zur Quantifizierung des Nettomittelflusses aus Derivaten oder anderen Transaktionen aufgrund von Marktwertveränderungen anstatt eines vergangenheitsbezogenen Ansatzes ein internes Modell anzuwenden.

Für die Bewilligung des internen Modells sind die Voraussetzungen nach Artikel 56 Absatz 5 zu erfüllen.

Bei Anwendung eines internen Modells sind die folgenden Kriterien einzuhalten:

  1. Bei der Anwendung eines szenariobasierten Ansatzes sind Stressannahmen zu treffen, die mindestens der Tragweite des LCR-Szenarios entsprechen.

  2. Bei der Anwendung eines Value-at-Risk-Modellansatzes müssen ein Konfidenzniveau von mindestens 98 Prozent sowie eine Haltedauer von 30 Kalendertagen unterstellt werden.

  3. Bei Modellparametrisierungen über historische Daten ist eine Datenhistorie von mindestens 24 Monaten zugrunde zu legen.

  4. Liegt keine Datenhistorie nach Buchstabe c vor oder wird ein alternativer Ansatz gewählt, so ist eine der Tragweite des LCR-Szenarios entsprechende konservative Schätzung vorzunehmen.

Bewilligt die FINMA das interne Modell nicht, so ist der vergangenheitsbezogene Ansatz zu verwenden.

Art. 67 Ausgleichszahlungen von Settled-to-Market-Transaktionen

Dem Nettomittelfluss (Anhang 2 Ziff. 5.6 LiqV) sind erhaltene und geleistete Ausgleichszahlungen von Settled-to-Market-Transaktionen anzurechnen.

Art. 68 Gestellte Sicherheiten

Stellt und erhält eine Bank für Derivatgeschäfte und andere Transaktionen mit derselben Gegenpartei Sicherheiten, die nicht Aktiva der Kategorie 1 sind (Anhang 2 Ziff. 5.7 LiqV), so müssen 20 Prozent des Werts der gestellten Sicherheiten abzüglich der erhaltenen Sicherheiten auf Gegenparteibasis als Abfluss erfasst werden, um potenzielle Bewertungsänderungen zu decken.

Bei der Berechnung des Abflusses sind folgende Vorgaben einzuhalten:

  1. Die erhaltenen Sicherheiten dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sie keinen Einschränkungen in Bezug auf die Weiterverwendung unterliegen.

  2. Die Abflussrate von 20 Prozent ist anzuwenden auf den Nominalwert der zu stellenden Sicherheiten, nach Anwendung etwaiger Wertabschläge, die für die betreffende Sicherheitenkategorie gelten.

  3. Die Sicherheiten, die in einem abgesonderten Margen-Konto gehalten werden, dürfen nur dann zum Ausgleich von Abflüssen verwendet werden, wenn sie mit ausgleichsfähigen Zahlungen desselben Kontos verbunden sind.

15. Abschnitt Weitere Mittelabflüsse nach Anhang 2 LiqV

Art. 69 Kredit- und Liquiditätsfazilitäten: Allgemeine Bestimmungen

Kredit- und Liquiditätsfazilitäten nach Anhang 2 Ziffer 8.1 LiqV umfassen vertragliche Vereinbarungen, die sowohl unwiderrufliche als auch unter bestimmten Voraussetzungen widerrufliche oder einseitig kündbare Mittelbereitstellungen vorsehen.

Der nicht beanspruchte Teil von Kredit- und Liquiditätsfazilitäten kann abzüglich der um Wertabschläge korrigierten HQLA berechnet werden, die von der Gegenpartei bereits als Sicherheiten für die Kredit- oder Liquiditätsfazilität gestellt wurden oder welche die Gegenpartei aufgrund vertraglicher Verpflichtungen stellen muss, sobald sie die Fazilität zieht.

Für den Abzug der um Wertabschläge korrigierten HQLA muss die Bank rechtlich befugt und operativ in der Lage sein, die Sicherheiten für neue Mittelaufnahmen einzusetzen, wenn die Kredit- oder Liquiditätsfazilität gezogen ist, und es darf keine nennenswerte Korrelation zwischen der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Kredit- oder Liquiditätsfazilität und dem Marktwert der Sicherheiten bestehen.

Bei einer mit anderen Kreditgebern vertraglich vereinbarten Verteilung des Kreditbetrags (Syndizierung) ist der Gesamtbetrag der Syndizierung zu erfassen, ausser es liegt eine unwiderrufliche Syndizierungszusage der übrigen Kreditgeber vor, die analog nach den anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften zu einer Nichtbilanzierung des von den übrigen Kreditgebern zugesagten Teils führen würde. In diesem Fall muss nur der vertraglich vereinbarte Anteil der Bank als Kredit- oder Liquiditätsfazilität erfasst werden.

Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gegenüber anderen juristischen Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllen, können wie Fazilitäten gegenüber Nicht-Finanzinstituten behandelt werden.

Art. 70 Kreditfazilitäten

Allgemeine Fazilitäten für die Finanzierung des Geschäftsbetriebs und für Betriebskapital für Geschäftskunden gelten als Kreditfazilitäten.

Die Nachschusspflicht gegenüber den gesetzlichen Pfandbriefzentralen ist als Kreditfazilität zu erfassen (Anhang 2 Ziff. 8.1.3 LiqV)

Bei einer Anschlussfinanzierungsfazilität ist der Teil, der Schuldtitel deckt, die nicht innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, als Kreditfazilität zu erfassen, sofern die Fazilität für andere Zwecke als die Deckung emittierter Schulden verwendet werden kann.

Eine Fazilität an eine Finanzierungszweckgesellschaft, die nicht dazu verwendet wird, eine Finanzierung an den Finanzmärkten zu ersetzen, kann als Kreditfazilität erfasst werden, wenn:

  1. die Finanzierungszweckgesellschaft von einem Nicht-Finanzinstitut garantiert wird; oder

  2. die Finanzierungszweckgesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung eines Nicht-Finanzinstituts ist, von diesem Nicht-Finanzinstitut kontrolliert wird und mit dem ausschliesslichen Zweck gegründet wurde, Aktivitäten dieses Nicht-Finanzinstituts zu finanzieren.

Art. 71 Liquiditätsfazilitäten

Eine Liquiditätsfazilität ist für die Zwecke der LCR eine fest zugesagte, noch nicht beanspruchte Deckungsfazilität (Back-Up-Fazilität), die von der Kundin oder dem Kunden:

  1. für die Finanzierung von fällig werdenden, am Kapitalmarkt emittierten Schuldtiteln (Anschlussfinanzierungsfazilität) in Anspruch genommen werden kann;

  2. für die Finanzierung von geplanten Kapitalmarkttransaktionen im Zusammenhang mit Unternehmensakquisitionen (Übernahmefazilität), welche über den Markt finanziert werden sollen, gezogen werden kann; oder

  3. für die Finanzierung von geplanten Neuemissionen, die am Markt platziert werden sollen (Neufinanzierungsfazilität), gezogen werden kann.

Bei einer Anschlussfinanzierungsfazilität ist nur derjenige Betrag als Liquiditätsfazilität anzusetzen, welcher der Höhe der ausstehenden Schuldtitel der Kundin oder des Kunden entspricht, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, und der durch die Anschlussfinanzierungsfazilität gedeckt ist.

Jede Fazilität an Hedge Funds, Geldmarktfonds und Zweckgesellschaften ist ungeachtet der Absätze 1 und 2 und von Artikel 70 Absätze 1 und 3 vollständig als Liquiditätsfazilität zu erfassen.

Art. 72 Sonstige Eventualverpflichtungen zur Mittelbereitstellung

Mittelabflüsse aus strukturierten Produkten sowie vergleichbaren konstruierten Produkten mit besonderen Liquiditätsanforderungen, bei welchen die Bank zusagt, für gute Marktgängigkeit zu sorgen (Anhang 2 Ziff. 9.3.4 LiqV), müssen im Fall von vertraglich bindenden Vereinbarungen und im Fall einer bedingten Absichtserklärung erfasst werden.

Mittelabflüsse aus von der Bank herausgegebenen verwalteten Geldmarktfonds, die mit dem Ziel bewirtschaftet werden, einen stabilen Wert beizubehalten (Anhang 2 Ziff. 9.3.5 LiqV), müssen nicht erfasst werden, wenn die Fondsgesetzgebung im Land, in dem die Fonds errichtet sind:

  1. eine Unterstützung durch die Bank über gesetzlich vorgeschriebene Mindestreserven hinaus ausschliesst; oder

  2. das Risiko einer Unterstützung hinreichend einschränkt, indem sie Standards im Hinblick auf die Kreditqualität der zulässigen Vermögenswerte vorschreibt und angemessene Instrumente zum Management einer angespannten Marktlage zur Verfügung stellt.

Art. 73 Sonstige vertragliche Mittelabflüsse innert 30 Tagen

Als sonstige vertragliche Mittelabflüsse (Anhang 2 Ziff. 13 LiqV) sind alle nicht bereits in den Ziffern 1–12 erfassten vertraglichen Abflüsse der nächsten 30 Kalendertage zu erfassen. Bei Beträgen von über 1 Prozent der Nettomittelabflüsse, die für die Bank eine relevante Auswirkung auf die LCR haben, ist der FINMA zu melden, welche Positionen als «sonstiger vertraglicher Mittelabfluss» erfasst wurden. Es sind nur relevante Änderungen der Positionen gegenüber dem Vormonat zu melden.

Noch nicht abgewickelte Aufträge zum Kauf von Wertschriften, die nicht HQLA der Kategorien 1 und 2a sein werden, sowie zum Verkauf von Wertschriften, die nicht HQLA der Kategorien 1 und 2a betreffen, können verrechnet werden, wenn sie am selben Tag und am gleichen Handelsplatz abgewickelt werden.

Mittelabflüsse durch marktbasierte Auslöser (Market-based Trigger) sind der entsprechenden Abflusskategorie nach Anhang 2 LiqV zuzuordnen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfassen.

Tritt der marktbasierte Auslöser mit einer Wahrscheinlichkeit von weniger als 1 Prozent ein, so muss kein Mittelabfluss erfasst werden. Ansonsten gilt die Abflussrate für «sonstige vertragliche Mittelabflüsse».

Für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass ein marktbasierter Auslöser eintritt, ist ein von der FINMA bewilligtes Bewertungsmodell zu verwenden, wobei eine Haltedauer von 30 Kalendertagen zu unterstellen ist. Für die Bewilligung des internen Modells sind die Voraussetzungen nach Artikel 56 Absatz 5 zu erfüllen.

16. Abschnitt Mittelzuflüsse nach Anhang 3 LiqV

Art. 74 Allgemeine Anforderungen

Ein vertraglicher Zufluss der nächsten 30 Kalendertage aus einer ausstehenden Forderung einschliesslich Zinszahlungen darf als Mittelzufluss nach Anhang 3 LiqV erfasst werden, wenn:

  1. im Zusammenhang mit ihr weder ein Zahlungsverzug noch eine Wertberichtigung besteht;

  2. für sie innerhalb der nächsten 30 Kalendertage weder ein Zahlungsausfall noch eine Wertberichtigung für Ausfallrisiken auf gefährdeten Forderungen nach Artikel 24 RelV-FINMA21 zu erwarten ist; und

  3. es sich nicht um einen an eine Nebenbedingung geknüpften Mittelzufluss handelt.

Fest zugesagte unwiderrufliche Zuflüsse der nächsten 30 Kalendertage aus in der Zukunft terminierten Transaktionen (Forward Starting Transactions) gelten als ausstehende Forderungen.

Art. 75 Verliehene HQLA

Verliehene HQLA, denen keine ausgleichende Transaktion durch ein Repo-Geschäft oder einen Sicherheitenswap gegenübersteht und die die Bank in den kommenden 30 Kalendertagen zurückerhält oder zurückfordern kann, können als sonstige vertragliche Mittelzuflüsse nach Anhang 3 Ziffer 6 LiqV erfasst werden. Bei HQLA der Kategorie 2 sind hierbei die Wertabschläge nach Artikel 15b Absätze 4 und 6 LiqV zu berücksichtigen.

Art. 76 Wertberichtigung für Ausfallsrisiken

Besteht für ein Kreditportfolio eine Wertberichtigung für Ausfallrisiken auf nicht gefährdeten Forderungen in Höhe von X Prozent, so dürfen von den innerhalb der nächsten 30 Kalendertage vertraglich fälligen Zuflüssen aus diesem Kreditportfolio lediglich 100 minus X Prozent als Zufluss erfasst werden.

Art. 77 Sichteinlagen bei anderen Banken

Sichteinlagen bei anderen inländischen Banken oder bei ausländischen Banken in Staaten, die die LCR entsprechend den Vorgaben des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht eingeführt haben, können als Mittelzuflüsse erfasst werden, wenn für diese Forderungen innerhalb der nächsten 30 Kalendertage weder ein Zahlungsausfall noch eine Wertberichtigung zu erwarten ist.

Art. 78 Erfassung der Mittelzuflüsse

Mittelzuflüsse sind, unter Berücksichtigung der vertraglichen Rechte der Vertragsparteien, zum letztmöglichen Termin zu erfassen. Es dürfen keine Annahmen hinsichtlich einer Fälligkeit (Ablauffiktionen) getroffen werden.

Mittelzuflüsse aus innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden Krediten dürfen nicht erfasst werden, wenn:

  1. sie im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung oder Verpflichtung gewährt wurden, in der Konditionen wie Zinssatz oder bei von einem Referenzzins abhängigen Produkten die Marge sowie Höhe und Laufzeit explizit festlegt sind;

  2. ihre Verlängerung durch die Bank geschäftsüblich ist; und

  3. die zugrundeliegende vertragliche Vereinbarung oder Verpflichtung nicht fällig ist.

Art. 79 Überziehungen

Überziehungen gewährter Kontokorrentfazilitäten sowie andere nicht explizit gewährte Kontoüberziehungen, die einen temporären Charakter aufweisen, können als Zuflüsse erfasst werden.

Art. 80 Kredite ohne bestimmte Fälligkeit

Mittelzuflüsse aus Krediten ohne bestimmte Fälligkeit dürfen nicht erfasst werden. Vertraglich vereinbarte Mindestrückzahlungen, Zinsen oder Gebühren dürfen erfasst werden, wenn sie in den folgenden 30 Kalendertagen fällig werden und die jeweiligen Zuflussraten nach Anhang 3 Ziffern 5.1–5.3 LiqV erfasst werden.

Art. 81 Zinsen und Ratenzahlungen

Zinsen und Ratenzahlungen aller nicht gefährdeten Kredite sowie vollständige Kredittilgungen, die die Voraussetzungen nach Artikel 78 Absatz 2 nicht erfüllen, können als Mittelzuflüsse erfasst werden.

Art. 82 Nicht-Finanzerträge

Zuflüsse aus Erträgen, die keine Finanzerträge darstellen, dürfen nicht als sonstige vertragliche Mittelzuflüsse erfasst werden.

Art. 83 Margenkredit

Als Margenkredit nach Anhang 3 Ziffer 2 LiqV gilt eine besicherte Ausleihung, die einer Kundin oder einem Kunden gewährt wird, damit diese oder dieser Handelspositionen eingehen kann, und bei welcher der Besitz und das Weiterverpfändungsrecht der Sicherheiten an die Bank übergeht.

Art. 84 Operative Einlagen bei anderen Finanzinstituten und Einlagen beim Zentralinstitut eines Finanzverbundes

Korrespondenzbankguthaben und Einlagen beim Zentralinstitut eines Finanzverbundes nach Anhang 3 Ziffer 4 LiqV gelten als operative Einlagen bei anderen Finanzinstituten.

Für Banken der Kategorien 1, 2 und 3 nach Anhang 3 BankV22 gelten Einlagen anderer Schweizer Banken als operativ, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV können alle Einlagen bei Finanzinstituten als nicht operative Einlagen erfassen. Ausgenommen von der Erfassung als nicht operative Einlagen sind Korrespondenzbankguthaben sowie Einlagen, bei denen vertraglich vereinbart wurde, dass diese als operativ gelten.

In Abweichung von Absatz 3 dürfen Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV den Anteil der operativen Einlagen mittels eines internen Modells bestimmen, wenn sie nachweisen können, dass sie in der Lage sind, ein solches Modell zu bewirtschaften. In diesem Fall gilt Artikel 56 Absatz 2 sinngemäss.

Einlagen bei der SIX SIS sind wie folgt in operativ und nicht-operativ aufzuteilen:

  1. Als operativ zu erfassen sind alle Einlagen auf Collateral-Konten.

  2. Als nicht-operativ können alle übrigen Einlagen erfasst werden, sofern sie vertraglich innert 30 Kalendertagen fällig werden oder ohne eine Strafzahlung nach Artikel 47 Absätze 1 und 2 abgezogen werden können und nicht als SNB-Guthaben erfasst sind.

Art. 85 Derivatgeschäfte

Artikel 64 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b gilt für die Berechnung des Nettomittelzuflusses aus Derivatgeschäften sinngemäss (Anhang 3 Ziff. 6.1 LiqV).

Sind Derivatgeschäfte und andere Transaktionen mit HQLA besichert, so sind die Mittelzuflüsse um die Barmittel- oder Sicherheitenabflüsse bereinigt zu berechnen, die sich bei sonst unveränderten Bedingungen aus vertraglichen Verpflichtungen der Bank, Barmittel oder Sicherheiten zu stellen, ergäben.

Art. 86 Innert 30 Kalendertagen fällig werdende Wertpapiere

Unter Anhang 3 Ziffer 6.2 LiqV fallen Zuflüsse aus der Freigabe von Einlagen oder Wertpapierbeständen, die entsprechend regulatorischen Vorschriften zum Schutz von Handelsbeständen von Kundinnen und Kunden auf segregierten Konten gehalten werden, vorausgesetzt diese segregierten Bestände erfüllen die Anforderungen an HQLA.

Aktiva der Kategorien 1 und 2, die innert 30 Tagen fällig werden, sind in den Bestand der HQLA einzuschliessen und nicht als Zufluss zu erfassen, vorausgesetzt, sie erfüllen alle operativen Anforderungen an die Bewirtschaftung von HQLA nach Artikel 28.

4. Kapitel Quantitative Anforderungen: Finanzierungsquote

1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen

Art. 87 Begriff des Finanzinstituts

Abweichend von Artikel 1 Buchstabe b gelten als Finanzinstitute im Sinne der NSFR:

  1. Banken;

  2. nicht kontoführende Wertpapierhäuser;

  3. Versicherungsgesellschaften;

  4. Treuhandfirmen;

  5. Begünstigte.

Art. 88 Anwendung der Bestimmungen zur LCR

Wenn nichts anderes angegeben ist, sind die Bestimmungen zur LCR nach den Artikeln 17–86 sinngemäss auf die NSFR anzuwenden.

Art. 89 Erleichterungen

Die FINMA erlaubt einer Bank auf Antrag eine Erleichterung nach Artikel 17h Absatz 3 LiqV.

Die Bank muss dafür darlegen, unter Berücksichtigung welcher anderen in der Schweiz domizilierten Einzelinstitute der gleichen Finanzgruppe die Beurteilung der ausreichenden stabilen Finanzierung erfolgen soll.

Die offenzulegende NSFR bleibt von der Erleichterung unberührt.

2. Abschnitt Belastete Aktiva

(Art. 17i LiqV)

Art. 90

Aktiva gelten nach Artikel 17i Absatz 2 LiqV als belastet, wenn sie als Sicherheit für eine bestehende Verbindlichkeit verpfändet wurden oder anderweitig nicht mehr zur Absicherung zusätzlicher Finanzierungsquellen eingesetzt, verkauft oder übertragen werden können.

Ist bei belasteten Wertpapieren, die als Sicherheit in besicherten Finanzierungsgeschäften verwendet werden, die Restlaufzeit kürzer als die Laufzeit des Finanzierungsgeschäfts selbst, werden diese Wertpapiere für die gesamte Laufzeit des besicherten Finanzierungsgeschäfts als belastet erfasst.

Bei teilweise besicherten Finanzierungsgeschäften sind die spezifischen Charakteristika der einzelnen Tranchen solcher Geschäfte zu berücksichtigen. Der besicherte und der unbesicherte Teil des Geschäfts sind getrennt voneinander der jeweiligen Kategorie der erforderlichen stabilen Finanzierung (Required Stable Funding, RSF) zuzuordnen. Lässt sich das Geschäft nicht in einen besicherten und unbesicherten Teil aufteilen, so ist der höhere RSF-Faktor auf das ganze Geschäft anzuwenden.

Bei Reverse-Repo-Geschäften ohne Laufzeitbeschränkung (Non-maturity / Open Reverse Repos) ist anzunehmen, dass die Laufzeit länger als ein Jahr ist. Kann die Bank anhand einer quantitativen und qualitativen Analyse begründet und nachvollziehbar darlegen, dass das Geschäft ohne Laufzeitbeschränkung geschäftsüblich einen kurzfristigen Charakter aufweist, so ist eine Erfassung mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr möglich. Diese Analyse muss jährlich erfolgen und ist von der Prüfgesellschaft im Rahmen der Aufsichtsprüfung gegenüber der FINMA zu bestätigen.

Für verliehene Wertpapiere, die zuvor als Sicherheiten erhalten wurden, aber nicht auf der Bilanz der Bank erscheinen, gilt die Forderung bezogen auf das Wertpapierfinanzierungsgeschäft für die Dauer der Verleihung als belastet.

3. Abschnitt Verbindlichkeiten und Forderungen aus Derivatgeschäften

(Art. 17j LiqV)

Art. 91

Wird bei Derivatgeschäften ein Aktivum in Zusammenhang mit hinterlegten Sicherheiten in Form von Nachschusszahlungen, welches aufgrund von Verrechnungsvereinbarungen nach Artikel 17j Absatz 3 LiqV für die Zwecke der NSFR von den negativen Wiederbeschaffungswerten abgezogen wird, nach den Rechnungslegungsvorschriften bilanziert, so ist dieses Aktivum zur Vermeidung einer Doppelerfassung bei der Berechnung des RSF nicht einzubeziehen.

Für Derivatgeschäfte, bei denen eine Untergrenze des Sicherheitenbetrags, der täglich ausgetauscht werden muss, festgelegt wurde, ist der Abzug des unter der Untergrenze liegenden Sicherheitenbetrags vom Betrag der positiven Wiederbeschaffungswerte erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung der FINMA vom 6. März 202423 über die Leverage Ratio und die operationellen Risiken der Banken und Wertpapierhäuser erfüllt sind.

Sind Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen nicht getrennt, so ist die Ersteinschusszahlung (Anhang 4 Ziff. 6.5 und Anhang 5 Ziff. 6.1 LiqV) wie folgt zu berechnen:

  1. Bei Over-the-Counter--Derivatgeschäften ist der gesamte Betrag, den eine Bank am Ausführungszeitpunkt des Derivatgeschäfts an die Gegenpartei zahlen muss, als Ersteinschusszahlung zu erfassen; eine Aufrechnung zwischen Ersteinschuss- und Nachschusszahlung ist nicht erlaubt.

  2. Wird die Ersteinschusszahlung auf Portfoliostufe berechnet, so gilt der per Stichtag der NSFR so berechnete Betrag als Ersteinschusszahlung.

  3. Für Derivatgeschäfte, die über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, entspricht die Ersteinschusszahlung der gesamten an die zentrale Gegenpartei geleisteten Zahlung abzüglich von Marktwertverlusten auf das entsprechende Portfolio der abgerechneten Derivatgeschäfte.

Wird bei Derivatgeschäften ein Aktivum in Zusammenhang mit hinterlegten Sicherheiten in Form von Ersteinschusszahlungen aufgrund der Rechnungslegungsvorschriften bilanziert, so ist dieses Aktivum bei der Berechnung des RSF nicht als belastetes Aktivum zu erfassen.

Für die Berechnung der Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften (Anhang 5 Ziff. 7.3 LiqV) sind geleistete und erhaltene Ausgleichszahlungen von Settled-to-Market-Transaktionen bei der Ermittlung des Marktwertes auszuschliessen.

4. Abschnitt Berechnung der verfügbaren stabilen Finanzierung und Bestimmung der Restlaufzeit von Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten

(Art. 17k und 17l LiqV)

Art. 92 ASF-Faktor für Freizügigkeitskonten und Konten der gebundenen Selbstvorsorge

Für Einlagen aus Freizügigkeitskonten und Konten der gebundenen Selbstvorsorge kann ein Faktor von 90 Prozent der verfügbaren stabilen Finanzierung (Available Stable Funding, ASF) gewählt werden, wenn:

  1. diese Gelder nur durch die natürliche Person innerhalb eines Jahres abgezogen werden können;

  2. diese Gelder von der Freizügigkeits- oder Bankstiftung selbst nur im Fall einer substanziellen Rating-Verschlechterung der Bank abgezogen werden können; und

  3. die Einlagen der natürlichen Person eindeutig zugeordnet werden können.

Art. 93 ASF-Faktor für Finanzierungen innerhalb derselben Finanzgruppe

Entsprechend Artikel 17r LiqV gilt abweichend von Anhang 4 LiqV für Finanzierungen innerhalb derselben Finanzgruppe ein ASF-Faktor von 0 Prozent, wenn die Finanzierung von einer gruppeninternen Gegenpartei stammt, die:

  1. selbst die für sie geltende regulatorische Anforderung an die stabile Finanzierung nicht erfüllt; oder

  2. keine regulatorischen Anforderungen an die stabile Finanzierung erfüllen muss und nicht über ein von der FINMA bewilligtes internes Modell nachweisen kann, dass sie für den Zeithorizont von einem Jahr über eine ausreichende stabile Finanzierung verfügt; für die Bewilligung des internen Modells sind die Voraussetzungen nach Artikel 56 Absatz 5 zu erfüllen.

Art. 94 Bestimmung der Restlaufzeit der Eigenkapitalinstrumente und Verbindlichkeiten

Für Mittelabflüsse, wie Tilgungen und Zinszahlungen, mit Fälligkeitsterminen von unter einem Jahr, die jedoch aus Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von einem Jahr oder mehr nach Anhang 4 Ziffer 1.3 LiqV entstehen, werden die Restlaufzeit und der sich daraus ergebende ASF-Faktor anhand des Fälligkeitstermins des Mittelabflusses und der Gegenpartei bestimmt.

Short-Positionen und Positionen mit offener Laufzeit gelten als Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit nach Anhang 4 Ziffer 6.2 LiqV.

Operative Einlagen nach Anhang 2 Ziffer 2.2 LiqV sind in der NSFR mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten zu erfassen.

Für die Bestimmung der Laufzeit von Finanzierungsinstrumenten, deren Rückzahlung von marktbasierten Auslösern abhängig ist, ist der frühestmögliche Zeitpunkt der Rückzahlung zu berücksichtigen. Die Banken können davon abweichen, indem sie die Laufzeit mit einem von der FINMA bewilligten internen Modell bestimmen. Das interne Modell hat hierbei das Risiko einer Laufzeitverkürzung durch den marktbasierten Auslöser angemessen zu berücksichtigen.

Für die Bewilligung des internen Modells sind die Voraussetzungen nach Artikel 56 Absatz 5 zu erfüllen.

5. Abschnitt Berechnung der RSF

(Art. 17m LiqV)

Art. 95 Buchwert von Aktiva

Der Buchwert (Carrying Value) eines Aktivums richtet sich nach dem in der Bilanz ausgewiesenen Wert (Accounting Value) nach Abzug von Einzelwertberichtigungen nach Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe a ERV24.

Art. 96 Pfandbriefdarlehen

Die Banken müssen der Belastung von Hypothekarforderungen durch die Sicherstellung von Pfandbriefdarlehen nach Artikel 11 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 193025 wie folgt mittels Pool-Ansatz Rechnung tragen:

  1. Der Abzug des Buchwerts der belasteten Hypothekarforderung erfolgt bei den Hypothekarforderungen für Wohnliegenschaften mit einem RSF-Faktor von 65 Prozent nach Anhang 5 Ziffern 5.1, 5.1a und 5.3 LiqV.

  2. Abzuziehen ist das Produkt aus der Summe der Buchwerte der Pfandbriefdarlehen eines spezifischen Laufzeitbands multipliziert mit dem reglementarischen Mindestdeckungsgrad der jeweiligen Pfandbriefzentrale; dieses Produkt ist von den lastenfreien Wohnbauhypotheken mit den gleichen Restlaufzeiten abzuziehen und dafür zu den belasteten Wohnbauhypotheken zu addieren.

  3. Die Dauer der Belastung entspricht der Restlaufzeit der Pfandbriefdarlehen; für die Restlaufzeiten sämtlicher für ein Pfandbriefdarlehen belasteten Wohnbauhypotheken ist die gleiche Laufzeit anzunehmen.

Art. 97 Überbesicherung

Aktiva, deren Hinterlegung für den Deckungsstock einer besicherten Anleihe zu einer Überbesicherung führen, gelten als belastet. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen eine Bank diese Aktiva entweder veräussern oder zur Emission weiterer besicherter Anleihen nutzen kann.

Der Nutzung oder dem Abzug der zur Überbesicherung führenden Aktiva dürfen weder Reputationsgründe noch vertragliche, regulatorische oder operative Hindernisse im Wege stehen. Insbesondere sind von Ratingagenturen für ein Mindestrating geforderte Überbesicherungen bei der Beurteilung der Belastung zu berücksichtigen.

Art. 98 Bestimmung von HQLA in der NSFR

Für die Bestimmung der HQLA in der NSFR sind die operativen Anforderungen nach Artikel 28 und die Obergrenzen nach Artikel 15c Absatz 1 Buchstaben b und c LiqV nicht zu beachten.

Anleihen der Eidgenossenschaft oder der SNB in Fremdwährung gelten im Rahmen der NSFR unabhängig von Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe e LiqV als HQLA der Kategorie 1.

Art. 99 Forderungen gegenüber Finanzinstituten

Nicht operative Einlagen einer Bank bei anderen Finanzinstituten sind wie alle anderen Einlagen als Ausleihungen an Finanzinstitute zu behandeln. Je nach Restlaufzeit sind sie Anhang 5 Ziffer 2, 3.4, 4.3 oder 7.4 LiqV zuzuordnen.

Kredite mit vertraglicher Laufzeit aus Prime-Brokerage-Dienstleistungen, bei welchen die Gegenpartei ein Finanzinstitut ist, sind ebenfalls je nach Restlaufzeit Anhang 5 Ziffer 2, 3.4, 4.3 oder 7.4 LiqV zuzuordnen.

Bei durch eine Zentralregierung vertraglich garantierten Forderungen gegenüber Finanzinstituten kann das Risikogewicht des Garantiegebers angewandt werden, wenn die Forderung:

  1. die Voraussetzungen nach Artikel 68 Absatz 1 KreV-FINMA26 erfüllt;

  2. vollumfänglich garantiert und marktgängig ist.

Art. 100 Ersteinschusszahlungen

Wird die Ersteinschusszahlung nach Anhang 5 Ziffer 6.1 LiqV in der Bilanz erfasst, so ist eine Doppelerfassung zu vermeiden.

Von der Ersteinschusszahlung nach Anhang 5 Ziffer 6.1 LiqV ausgenommen ist die im Auftrag einer Kundin oder eines Kunden einbezahlte Ersteinschusszahlung, wenn die Bank den Ausfall der Gegenpartei des Derivatgeschäfts der Kundin oder des Kunden nicht garantiert.

Art. 101 Nicht notleidende Einlagen sowie Ausleihungen an Gegenparteien

Als nicht notleidende Einlagen sowie Ausleihungen (Anhang 5 Ziff. 6.2 LiqV) gelten Einlagen und Ausleihungen, die nicht mehr als 90 Tage im Zahlungsverzug sind.

Art. 102 Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften

Als Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften nach Anhang 5 Ziffer 7.3 LiqV gelten alle Derivattransaktionen einschliesslich der Over-the-Counter-abgewickelten Transaktionen und börsennotierten Derivatgeschäfte.

Art. 103 RSF-Faktor für Finanzierungen innerhalb derselben Finanzgruppe

Für Finanzierungen innerhalb derselben Finanzgruppe gilt abweichend von Anhang 5 LiqV ein RSF-Faktor von 100 Prozent, wenn die Finanzierung einer gruppeninternen Gegenpartei gewährt wird, die:

  1. selbst die für sie geltende regulatorische Anforderung an die stabile Finanzierung nicht erfüllt; oder

  2. keine regulatorischen Anforderungen an die stabile Finanzierung erfüllen muss und nicht über ein von der FINMA bewilligtes internes Modell nachweisen kann, dass sie für den Zeithorizont von einem Jahr über eine ausreichende stabile Finanzierung verfügt; für die Bewilligung des internen Modells sind die Voraussetzungen nach Artikel 56 Absatz 5 zu erfüllen.

Finanzierungen mit einer Laufzeit bis 6 Monate, die bankinternen Gegenparteien gewährt werden und welche die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, können abweichend von Anhang 5 Ziffer 3.4 LiqV und gestützt auf Artikel 17r Buchstabe b LiqV mit einem RSF-Faktor von 0 Prozent erfasst werden.

Ausfallgarantien können abweichend von Anhang 5 Ziffer 9.2 LiqV und gestützt auf Artikel 17r Buchstabe c LiqV mit einem RSF-Faktor von 0 Prozent erfasst werden.

Operative Einlagen nach Anhang 3 Ziffer 4 LiqV sind in der NSFR mit einer Laufzeit bis 6 Monate zu erfassen.

Art. 104 Bestimmung der Restlaufzeit der Aktiva und Ausserbilanzpositionen

Bei Krediten oder Fazilitäten ohne Laufzeitbeschränkung (Non-maturity Loans / Facilities) mit ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung, dass eine Verlängerung zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft wird, darf dieser Überprüfungszeitpunkt im Fall von Krediten oder Fazilitäten an Finanzinstitute nur dann als Fälligkeitsdatum gewählt werden, wenn sichergestellt ist, dass für die Bank die Option besteht, den Kredit oder die Fazilität aus Reputationsgründen nicht verlängern zu müssen (Art. 17n Abs. 4 LiqV).

Bei Krediten oder Fazilitäten an Privatkundinnen und Privatkunden, Kleinunternehmen, Nicht-Finanzinstitute, Zentralregierungen, Zentralbanken, untergeordnete Gebietskörperschaften, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, multilaterale Entwicklungsbanken und andere juristische Personen und Geschäftskunden ist anzunehmen, dass diese immer über den Überprüfungszeitpunkt hinaus verlängert werden.

6. Abschnitt Voneinander abhängige Aktiva und Passiva

(Art. 17p LiqV)

Art. 105

Als voneinander abhängige Aktiva und Passiva nach Artikel 17p Absatz 1 LiqV gelten folgende Bilanzpositionen, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 17p Absatz 2 LiqV erfüllen:

  1. physische Edelmetallbestände, Edelmetallfonds, Edelmetallkonten bei einer anderen Bank oder vergleichbare Positionen in dem Umfang, in dem diese zur Absicherung von Edelmetallkonten dienen, bei denen:

    1. die Abwicklung physisch erfolgt, oder

    2. die Kundin oder Kunde eine Barauszahlung oder Gutschrift auf einem Verrechnungskonto zum erzielten Kurs vertraglich erst erhält, nachdem die Bank die Edelmetallposition oder das von ihr vorgenommene Absicherungsgeschäft verkauft hat;

  2. Rückstellungen für Boni, die als passive Rechnungsabgrenzungen erfasst sind, und die damit zusammenhängenden Absicherungsgeschäfte für Marktrisiken, die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden, wenn das Aktivum zeitgleich mit dem Passivum aufgelöst wird.

In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 darf die Kundin oder der Kunde keinen vertraglichen Anspruch auf Barauszahlung zum festgelegten Edelmetallkurs haben.

Für Banken der Kategorien 3, 4 und 5 nach Anhang 3 BankV27 gelten zusätzlich die Wiederbeschaffungswerte, die aus einem Kunden-Derivatgeschäft und einem zu Absicherungszwecken abgeschlossenen Gegengeschäft gleicher Art mit einer anderen Gegenpartei entstehen, als voneinander abhängige Aktiva und Passiva, sofern die Bank die Position des Gegengeschäfts in gleichem Umfang verändert, wie sich die entsprechende Kundenposition verändert.

Derivattransaktionen sind nicht als voneinander abhängige Aktiva und Passiva zu qualifizieren.

7. Abschnitt Finanzierungsnachweis

(Art. 17q LiqV)

Art. 106 Inhalt und Form des Finanzierungsnachweises

Der Finanzierungsnachweis muss auf Stufe Finanzgruppe und wo nötig auf Stufe Einzelinstitut eine detaillierte Auflistung der verfügbaren und erforderlichen stabilen Finanzierung sowie der sich daraus ergebenden Berechnung der NSFR enthalten.

Für den Finanzierungsnachweis muss das von der SNB veröffentlichte Formular verwendet werden.

Art. 107 Ausfüllen des Finanzierungsnachweises

Für die Erfassung der abgeschlossenen, aber noch nicht erfüllten Kassageschäfte kann nach Artikel 6 Absatz 2 RelV-FINMA28 zwischen Abschlusstagsprinzip und Erfüllungstagsprinzip gewählt werden.

Die Bewertung aller Positionen zur Berechnung der NSFR erfolgt nach dem 1. Kapitel 3. Abschnitt RelV-FINMA.

Art. 108 Erfassung verpfändeter Wertpapiere entsprechend der Restlaufzeit der Belastung

Können Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV29 ihre belasteten Wertpapiere nicht einem Laufzeitband für die Dauer der Belastung im Finanzierungsnachweis zuweisen, so dürfen sie diese pauschal im Laufzeitband für die Dauer der Belastung «mehr als ein Jahr» erfassen.

Art. 109 Erleichterungen beim Ausfüllen des Finanzierungsnachweises

Für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV30 sind die Erleichterungen beim Ausfüllen des Finanzierungsnachweises nach Anhang 3 zulässig.

Für die Zwecke der NSFR gelten die Artikel 39 Absätze 2–4 und 40 Absätze 1, 3 und 5 sinngemäss.

Die FINMA kann Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV im Einzelfall zusätzliche Erleichterungen gewähren, wenn eine Ziffer des Finanzierungsnachweises für die Beurteilung der Finanzierungsquote unwesentlich ist, oder Verschärfungen gegenüber den Erleichterungen dieses Artikels anordnen, wenn dies für die Beurteilung der Finanzierungsquote wesentlich ist.

5. Kapitel Beobachtungskennzahlen

Art. 110

Die Beobachtungskennzahlen müssen auf Stufe Finanzgruppe und wo nötig auf Stufe Einzelinstitut eine detaillierte Auflistung der vertraglichen Laufzeitinkongruenzen, der Finanzierungskonzentrationen und der verfügbaren unbelasteten Aktiva enthalten.

Es muss das von der SNB veröffentlichte Formular verwendet werden.

Im Fall von systemrelevanten Banken müssen die Beobachtungskennzahlen zudem eine detaillierte Erhebung der Innertagsrisiken enthalten. Die FINMA stellt für die Meldung der Innertagsrisiken ein Formular zur Verfügung.

6. Kapitel Informationsbereitstellung bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen

(Art. 28a LiqV)

Art. 111

Die systemrelevanten Banken müssen die Informationen und Szenarioanalysen nach Artikel 28a Absatz 1 LiqV einreichen, wenn sie den bei der LCR geforderten Erfüllungsgrad unterschreiten oder sich eine Unterschreitung abzeichnet und die im Plan nach Artikel 17b Absatz 3 LiqV vorgesehenen Massnahmen nicht sicherstellen, dass der Erfüllungsgrad in kurzer Frist wieder erreicht wird.

Sie müssen die Informationen und Szenarioanalysen täglich übermitteln. Die FINMA kann eine tiefere Übermittlungsfrequenz zulassen, wenn diese für die Beurteilung der aktuellen und zukünftigen Liquiditätslage der Banken ausreichend ist.

Die Datenbasis für die Informationen und Szenarioanalysen muss so aktuell wie möglich sein, höchstens aber zwei Bankarbeitstage alt. Legt eine Bank gegenüber der Prüfgesellschaft dar, dass sich Daten während eines Liquiditätsengpasses nur unwesentlich ändern, so kann die Bank für diese Daten nach Zustimmung der FINMA eine geringere Aktualisierungsfrequenz vorsehen.

Die Banken müssen die Formulare für den Liquiditätsnachweis (Art. 37 Abs. 2), für die Beobachtungskennzahlen (Art. 110 Abs. 2) und für die Berichterstattung zu den besonderen Liquiditätsanforderungen an systemrelevante Banken verwenden. Abweichend davon können sie mit der FINMA vereinbaren, ein individuelles Meldeformular zu nutzen.

7. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 112 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

24. Juni 2026

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Die Präsidentin: Marlene Amstad

Glattstellungsmechanismus und besicherte Finanzierungsgeschäfte

(Art. 30 Abs. 3)

1 Behandlung von Repos und gedeckten Wertpapierfinanzierungen, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Geldnehmer/Darleiher

Abflussgewichtung

Transaktionen, die mit der SNB oder einer anderen Zentralbank durchgeführt wurden, davon:

  • – durch Aktiva der Kategorie 1 oder 2a besichert

glattgestellt

  • – durch Aktiva der Kategorie 2b besichert

0 %
(Art. 15e
Abs. 4 LiqV)

  • – durch Nicht-HQLA-Aktiva besichert

0 %

Transaktionen, die nicht mit einer Zentralbank durchgeführt wurden, davon

  • – durch Aktiva der Kategorie 1 oder 2a besichert

glattgestellt

  • – durch Aktiva der Kategorie 2b besichert, davon wiederum:

  • – mit der eigenen Zentralregierung, multilateralen Entwicklungsbanken oder inländischen, öffentlichen Körperschaften mit einem Risikogewicht von 0 % oder 20 % als Gegenpartei abgeschlossen

25 %

  • – nicht mit der eigenen Zentralregierung, multilateralen Entwicklungsbanken oder inländischen, öffentlichen Körperschaften mit einem Risikogewicht von 0 % oder 20 % als Gegenpartei abgeschlossen

50 %

Transaktionen, die nicht mit einer Zentralbank durchgeführt wurden und durch Nicht-HQLA besichert sind, davon:

  • – mit der eigenen Zentralregierung, multilateralen Entwicklungsbanken oder inländischen, öffentlichen Körperschaften mit einem Risikogewicht von 0 % oder 20 % als Gegenpartei abgeschlossen

25 %

  • – nicht mit der eigenen Zentralregierung, multilateralen Entwicklungsbanken oder inländischen, öffentlichen Körperschaften mit einem Risikogewicht von 0 % oder 20 % als Gegenpartei abgeschlossen

100 %

2 Behandlung von Reverse Repos und gedeckten Wertpapierfinanzierungen, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Geldgeber/Borger

Zuflussgewichtung

Transaktionen, bei denen die Sicherheiten nicht zur Deckung von Short-Positionen herangezogen wurden, die länger als 30 Kalendertage bestehen, davon:

  • – Transaktionen, die mit der SNB durchgeführt wurden, davon:

  • – durch Aktiva der Kategorie 1 oder 2a besichert

glattgestellt

  • – durch Aktiva der Kategorie 2b besichert

glattgestellt

  • – durch alle Sicherheiten, die Nicht-HQLA sind, gedeckte Margenkredite

glattgestellt

  • – durch Nicht-HQLA-Aktiva besichert

glattgestellt

  • – Transaktionen, die mit anderen Gegenparteien als mit der SNB durchgeführt wurden, davon:

  • – durch Aktiva der Kategorie 1 oder 2a besichert

glattgestellt

  • – durch Aktiva der Kategorie 2b besichert

50 %

  • – durch alle Sicherheiten, die Nicht-HQLA sind, gedeckte Margenkredite

50 %

  • – durch Nicht-HQLA-Aktiva besichert

100 %

Transaktionen, bei denen die Sicherheiten zur Deckung von Short-Positionen herangezogen werden, die länger als 30 Kalendertage bestehen, davon:

  • – durch Aktiva der Kategorie 1 oder 2a besichert

0 %

  • – durch Aktiva der Kategorie 2b besichert

0 %

  • – durch alle Sicherheiten, die Nicht-HQLA sind, gedeckte Margenkredite

0 %

  • – durch Nicht-HQLA-Aktiva besichert

0 %

3 Behandlung von Sicherheitenswaps (Collateral Swaps), die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Geldgeber/Borger

Abfluss-
gewichtung

Zufluss-
gewichtung

Geborgte Sicherheiten, die nicht zur Deckung von Short-Positionen herangezogen werden, die länger als 30 Kalendertage bestehen, davon:

  • – Aktiva der Kategorie 1 geliehen und Aktiva der Kategorie 1 geborgt

Art. 15e LiqV

glattgestellt

glattgestellt

  • – Aktiva der Kategorie 1 geliehen und Aktiva der Kategorie 2a geborgt

Art. 15e LiqV

glattgestellt

  • – Aktiva der Kategorie 1 geliehen und Aktiva der Kategorie 2b geborgt

Anhang 3
Ziff. 1.3 LiqV

50 %

  • – Aktiva der Kategorie 1 geliehen und Nicht-HQLA-Aktiva geborgt

Anhang 3, Ziff. 1.6 LiqV

100 %

  • – Aktiva der Kategorie 2a geliehen und Aktiva der Kategorie 1 geborgt

Art. 15e LiqV

glattgestellt

  • – Aktiva der Kategorie 2a geliehen und Aktiva der Kategorie 2a geborgt

Art. 15e LiqV

glattgestellt

glattgestellt

  • – Aktiva der Kategorie 2a geliehen und Aktiva der Kategorie 2b geborgt

Anhang 3, Ziff. 1.2 LiqV

35 %

  • – Aktiva der Kategorie 2a geliehen und Nicht‑HQLA-Aktiva geborgt

Anhang 3, Ziff. 1.5 LiqV

85 %

  • – Aktiva der Kategorie 2b geliehen und Aktiva der Kategorie 1 geborgt

Anhang 2, Ziff. 3.5 LiqV

50 %

  • – Aktiva der Kategorie 2b geliehen und Aktiva der Kategorie 2a geborgt

Anhang 2, Ziff. 3.3 LiqV

35 %

  • – Aktiva der Kategorie 2b geliehen und Aktiva der Kategorie 2b geborgt

Anhang 2, Ziff. 3.1;
Anhang 3, Ziff. 1.1 LiqV

0 %

0 %

  • – Aktiva der Kategorie 2b geliehen und Nicht‑HQLA-Aktiva geborgt

Anhang 3, Ziff. 1.3 LiqV

50 %

  • – Nicht-HQLA-Aktiva geliehen und Aktiva der Kategorie 1 geborgt

Anhang 3, Ziff. 3.7 LiqV

100 %

  • – Nicht-HQLA-Aktiva geliehen und Aktiva der Kategorie 2a geborgt

Anhang 3, Ziff. 3.6 LiqV

85 %

  • – Nicht-HQLA-Aktiva geliehen und Aktiva der Kategorie 2b geborgt

Anhang 2, Ziff. 3.5 LiqV

50 %

  • – Nicht-HQLA-Aktiva geliehen und Nicht‑HQLA-Aktiva geborgt

Anhang 2, Ziff. 3.1;
Anhang 3,
Ziff. 1.1 LiqV

0 %

0 %

Geborgte Sicherheiten, die zur Deckung von Short-Positionen herangezogen werden, die länger als 30 Kalendertage bestehen, davon:

  • – Aktiva der Kategorie 1 geliehen und Aktiva der Kategorie 1 geborgt

Anhang 2, Ziff. 4.1;
Anhang 3, Ziff. 1.1 LiqV

0 %

0 %

  • – Aktiva der Kategorie 1 geliehen und Aktiva der Kategorie 2a geborgt

Anhang 3, Ziff. 2. LiqV

0 %

  • – Aktiva der Kategorie 1 geliehen und Aktiva der Kategorie 2b geborgt

Anhang 3, Ziff. 2 LiqV

0 %

  • – Aktiva der Kategorie 1 geliehen und Nicht‑HQLA-Aktiva geborgt

Anhang 3, Ziff. 2 LiqV

0 %

  • – Aktiva der Kategorie 2a geliehen und Aktiva der Kategorie 1 geborgt

Anhang 2, Ziff. 4.2 LiqV

15 %

  • – Aktiva der Kategorie 2a geliehen und Aktiva der Kategorie 2a geborgt

Anhang 2, Ziff. 4.1;
Anhang 3, Ziff. 1.1 LiqV

0 %

0 %

  • – Aktiva der Kategorie 2a geliehen und Aktiva der Kategorie 2b geborgt

Anhang 3, Ziff. 2 LiqV

0 %

  • – Aktiva der Kategorie 2a geliehen und Nicht-HQLA-Aktiva geborgt

Anhang 3, Ziff. 2 LiqV

0 %

  • – Aktiva der Kategorie 2b geliehen und Aktiva der Kategorie 1 geborgt

Anhang 2, Ziff. 4.4 LiqV

50 %

  • – Aktiva der Kategorie 2b geliehen und Aktiva der Kategorie 2a geborgt

Anhang 2, Ziff. 4.3 LiqV

35 %

  • – Aktiva der Kategorie 2b geliehen und Aktiva der Kategorie 2b geborgt

Anhang 2, Ziff. 4.1;
Anhang 3, Ziff. 1.1 LiqV

0 %

0 %

  • – Aktiva der Kategorie 2b geliehen und Nicht‑HQLA-Aktiva geborgt

Anhang 3, Ziff. 2 LiqV

0 %

  • – Nicht-HQLA-Aktiva geliehen und Aktiva der Kategorie 1 geborgt

Anhang 2, Ziff. 4.6 LiqV

100 %

  • – Nicht-HQLA-Aktiva geliehen und Aktiva der Kategorie 2a geborgt

Anhang 2, Ziff. 4.5 LiqV

85 %

  • – Nicht-HQLA-Aktiva geliehen und Aktiva der Kategorie 2b geborgt

Anhang 2, Ziff. 4.4 LiqV

50 %

  • – Nicht-HQLA-Aktiva geliehen und Nicht-HQLA-Aktiva geborgt

Anhang 2, Ziff. 4.1;
Anhang 3, Ziff. 1.1 LiqV

0 %

0 %

Liquiditätsnachweis: Erleichterungen für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV31

(Art. 40)

Nr.

Formularzeilen im
Liquiditätsnachweis

Formularbereich

Zulässige Erleichterung

1.

004–008

016–020

«of which»-Positionen für «Securities with a 0 % / 20 % risk weight»

Es kann eine pauschale Zuweisung der Wertpapierbestände zum Emittententyp der HQLA der Kategorien 1 und 2 ohne genaue Differenzierung nach Emittententyp vorgenommen werden. Das Volumen der HQLA der Kategorie 1 in Zeile 004 und das Volumen der HQLA der Kategorie 2a in Zeile 016 sind jeweils in Spalte L zusammenzufassen.

2.

009

«Positions in rows 4 to 6 which are issued or guaranteed by the Swiss Government or the SNB»

Es besteht keine Pflicht zur Berichterstattung.

3.

021, 503

«Non-financial corporate bonds, rated AA or better/rated AA–»

Es besteht die Möglichkeit zur Zusammenfassung der entsprechenden Wertpapierbestände in Zeile 503, in Spalte L.

4.

504–506

022–024

«Swiss covered bonds, SNB eligible / not SNB eligible / other covered bonds»

Es besteht die Möglichkeit zur Zusammenfassung der entsprechenden Wertpapierbestände in Zeile 506, in Spalte L.

5.

044–045

«of which»-Positionen für «Assets excluded from the stock of HQLA due to operational restrictions»

Es besteht keine Pflicht zur Berichterstattung.

6.

047

«Assets held at the entity level, but excluded from the NSFR consolidated stock of HQLA due to margin numbers 104, 157–159»

Es besteht keine Pflicht zur Berichterstattung.

7.

050, 051, 508

«of which»-Positionen für «SNB repo eligible assets according to the consultative document about SNB repo eligible securities and the inventory of the SNB eligible securities»

Es besteht keine Pflicht zur separaten Berichterstattung. (Alle SNB-repofähigen Bestände sind in Zeile 049 erfasst und brauchen nicht weiter aufgeschlüsselt zu werden).

8.

069, 070, 071, 074, 075. 083, 084, 085, 088, 089, 519, 520, 522, 523, 525, 526, 528, 529

«of which»-Positionen für «Total retail deposits» / «Total wholesale deposits»

«in Switzerland»

«not in Switzerland»

Es besteht die Möglichkeit zur Zusammenfassung der entsprechenden Einlagen mit stabilen und weniger stabilen Einlagen in Spalte L.

9.

516, 517, 532

Weitere Unterteilung der «of which»-Positionen: «whereof vested benefit funds / pillar 3a deposits»

Es besteht keine Pflicht zur separaten Berichterstattung. (Alle entsprechenden Einlagen, sind unter 077, 078 oder 531 zu erfassen.)

10.

122–124

«Of the non-operational deposits, amounts that could be considered operational …»

Es besteht keine Pflicht zur Berichterstattung.

11.

501, 502, 507, 125, 126, 130, 131, 548–552, 183, 184, 213, 214, 218, 219

Glattstellung

Für Banken, welche Art. 67 Abs. 2 erfüllen, besteht keine Pflicht zur Berichterstattung.

Finanzierungsnachweis: Erleichterungen für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV32

(Art. 109)

Nr.

Formularzeilen im
Finanzierungsnachweis

Formularbereich

Zulässige Erleichterung

1.

64, 321

«Total initial margin received / posted according to residual maturity of associated derivative contracts»

Keine Pflicht zur Berichterstattung. (Das Total an initial margin received / posted ist in Zeilen 63 bzw. 320 ersichtlich.)

2.

320

whereof cash or other assets provided to CCPs for default fund

Keine Pflicht zur Berichterstattung. (Das Total ist in Zeile 320 ersichtlich.)

3.

89–91

93–95

99–101

103–105

109–111

113–115

119–121

123–125

129–131

133–135

279–281

283–285

289–291

293–295

Short-term unsecured instruments

Securities held where the institution has an offsetting reverse repo transaction

Securities eligible for Level 1 / 2a / 2b of the stock of liquid assets

Non-HQLA exchange traded equities

Non-HQLA securities not in default

Encumbrance von Wertpapieren:

Möglichkeit verpfändete Wertpapiere pauschal im Belastungs-Band «>= 1 year» (Spalte O) zu erfassen.

4.

139–155

159–205

209–235

Loans – speziell Reverse-Repo-Geschäfte

Encumbrance von Reverse-Repos:

Möglichkeit die Encumbrance bei durch Weiterverpfändung erhaltener Sicherheiten pauschal im Belastungs-Band «>= 1 year» (Spalte N [Zeilen 138–156], O [Zeilen 158–206], L [Zeilen 208–236]) zu erfassen.