AS 2026 423

Verordnung
über die Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen
(RDV)

Änderung vom 19. August 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. November 20121 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 8

Schutzbedürftige Personen, die die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 66 des Asylgesetzes festgelegten Kriterien zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erfüllen, können ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren, solange der vorübergehende Schutz nicht aufgehoben wurde.